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Der Betriebsrat dient als Sprachrohr der Arbeitnehmer und vertritt ihre Interessen gegenüber der Geschäftsführung. In einer stetig an Komplexität zunehmenden Arbeitswelt gewinnt der Betriebsrat immer mehr Bedeutung. Wieso ist der Betriebsrat ein Kernstück einer modernen Unternehmenskultur? Im folgenden Artikel beantworten wir diese Frage und informieren umfassend über den Betriebsrat.
Der Betriebsrat eines Unternehmens fungiert als Gremium und repräsentiert die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber und tritt mit diesem im Namen der Arbeitnehmer in Verhandlungen. Als Schlüsselelement zur Mitbestimmung in einem Betrieb stehen dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zahlreiche Mitbestimmungsrechte und Aufgaben zu.
Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und die Amtszeit beginnt grundsätzlich gemäß § 21 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die Betriebsratswahlen stattfinden.
In Fällen, in denen der Betriebsrat zurücktritt, die Mindestanzahl der Betriebsratsmitglieder nicht mehr gehalten wird oder eine Auflösung des Betriebsrats durchgeführt wird, muss der Betriebsrat neu gewählt werden. Kommt es zu einer Stilllegung des Betriebs, hat der Betriebsrat noch ein Restmandat. Dies dient gemäß §§ 21a und 21b BetrVG dazu, um an der Abwicklung von beteiligungspflichtigen Belangen teilnehmen zu können.
Arbeiten in einem Betrieb ständig und mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer und sind von diesen Arbeitnehmern drei wählbar, so ist nach § 1 Absatz 1 BetrVG ein Betriebsrat zu bilden. Dieser wird durch die Betriebsratswahl von der Belegschaft gewählt. Er wird unabhängig anschließend unabhängig von eigenen Vermögensrechten tätig, nimmt aber seine Rechte und Pflichten im eigenen Namen wahr. Hierbei ist er weder an Vorgaben der Betriebsversammlung noch einzelner Arbeitnehmer gebunden.
In Betrieben, in denen es 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt, muss der Betriebsrat über drei Mitglieder verfügen. Sind es mindestens 51 und höchstens 100 Arbeitnehmer, so müssen fünf Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Arbeiten mindestens 101 und höchstens 200 Arbeitnehmer im Betrieb, so gilt, dass sieben Betriebsratsmitglieder von der Belegschaft gewählt werden müssen. Steigt die Anzahl der Arbeitnehmer auf 201 bis 400, müssen neun Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Sind 401 bis 700 Arbeitnehmer tätig, so bedarf es einer Anzahl von elf Betriebsratsmitgliedern. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist stets ungerade.
§ 2 Absatz 1 BetrVG gibt vor, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber, den Gewerkschaften und weiteren Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten hat und diese Zusammenarbeit auf Basis des Vertrauens und gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen hat. Durch diese vertrauensvolle Zusammenarbeit sollen vermeintliche Konflikte zwischen den Parteien verhindert werden, die zu etwaigen Störungen des Betriebsablaufs führen könnten; derartige Auseinandersetzungen sollen nach § 74 Absatz 2 BetrVG den Tarifpartnern überlassen werden, denn Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind unzulässig
Als Arbeitskampf bezeichnet man einen Konflikt zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft, dem Betriebsrat oder den Gewerkschaften. Der Arbeitskampf zielt darauf ab, Forderungen durchzusetzen, deren Umsetzung der Arbeitgeber bisher verweigert hat. Zu einem Arbeitskampf kommt es oftmals im Rahmen von Tarifverhandlungen oder Arbeitsbedingungen, die konfligieren.
Die bekanntesten Formen des Arbeitskampfes sind der Streik, bei dem die Arbeitnehmer ihre Arbeit zeitweise einstellen, um ihre Forderungen durchzusetzen, der Boykott, bei dem sie dazu aufrufen, Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitgebers nicht zu unterstützen, und die Betriebsblockade, die dazu dient, gewisse Betriebsabläufe zu unterbinden. Durch diese Formen wollen die Beteiligten Druck auf den Arbeitgeber aufbauen und eine Einigung zu eigenen Gunsten erzwingen.
Der Betriebsrat besteht im Wesentlichen aus dem Vorsitzenden und dem Ausschuss. Bei größeren Betrieben können durch den Betriebsrat weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
Der Betriebsratsvorsitzende wird gemeinsam mit seinem Stellvertreter durch den Betriebsrat gewählt. Der Vorsitzende repräsentiert den Betriebsrat und ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, berechtigt.
Verfügt der Betriebsrat über mehr als neun Mitglieder, so muss nach § 27 Absatz 1 BetrVG ein Betriebsausschuss gebildet werden, bestehend aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer von der Betriebsgröße abhängigen Anzahl an Mitgliedern. Der Betriebsausschuss ist für das Tagesgeschäft des Betriebsrats verantwortlich, etwa die Organisation der Sitzungen und Betriebsversammlungen. Außerdem ist es dem Betriebsrat auch möglich, einige Aufgaben auf den Betriebsausschuss zu übertragen, beispielsweise müssen vor Kündigung eines Arbeitnehmers zunächst der Betriebsrat angehört werden und der Betriebsrat kann die Anhörung auf den Ausschuss übertragen, die dann die Anhörung selbstständig durchführen kann.
In großen Betrieben, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, steht es dem Betriebsrat frei, weitere Ausschüsse oder sogar Arbeitsgruppen zu bilden. Auf diesem Wege kann der Betriebsrat weitere Aufgaben an diese delegieren und eine eigenverantwortliche Durchführung ermöglichen. Wichtig hierbei ist allerdings, dass es zu keiner vollständigen Verlagerung von Aufgaben des Betriebsrats auf die Ausschüsse oder Arbeitsgruppen kommt.
Betriebsratssitzungen werden gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden einberufen und von diesem geleitet. Der Vorsitzende setzt zudem auch die Tagesordnung fest. Neben den Betriebsratsmitgliedern werden auch die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeladen. Sollte eines der Mitglieder verhindert sein und nicht teilnehmen können, hat der Vorsitzende ein Ersatzmitglied einzuladen.
Kommt es dazu, dass ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder gar der Arbeitgeber die Einberufung einer Betriebsratssitzung verlangt, muss der Vorsitzende zu einer Sitzung einberufen. Ist letzteres der Fall, darf der Arbeitgeber ausnahmsweise an der Sitzung teilnehmen oder seinen Vertreter delegieren, an der Sitzung teilzunehmen. Ebenso ist es möglich, einen Vertreter des Arbeitgeberverbands einzuholen.
Kommt es im Rahmen der Betriebsratssitzungen zu einer Beschlussfassung, so hat dies durch die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder zu erfolgen. Ausnahmsweise kann das Gesetz auch eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Dies ist etwa dann, wenn Mitglieder des Betriebsrats von ihrer Funktion entbunden werden sollen. Stimmen die Mitglieder über einen Antrag ab und kommt es zu einer Stimmengleichheit, so gilt dies als eine Ablehnung.
Hält der Betriebsrat eine Sitzung, muss diese Sitzung protokolliert werden. Nach § 34 Absatz 1 BetrVG muss das Sitzungsprotokoll, neben den Teilnehmenden, mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Mehrheit der Stimmen, durch die der Beschluss gefasst worden ist, enthalten. Die Protokolle dienen als wichtiger Beweis, nicht nur für den Betriebsrat, denn Arbeitgeber und Vertreter der Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben, haben einen Anspruch auf eine Kopie des Protokolls, das für sie relevant ist. Außerdem können sie Einwände einbringen, die dann der Niederschrift beigefügt werden müssen.
Gemäß § 39 Absatz 1 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, Sprechstunden für die Arbeitnehmer einzurichten. Da diese Sprechstunden während der Arbeitszeit stattfinden, hat der Betriebsrat die Zeit und den Ort der Sprechstunden mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung darf eigene Sprechstunden organisieren. Sollten sie dies nicht tun, so kann ihr Vertreter für die Beratung an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.Der Betriebsrat organisiert seine Arbeit höchst transparent und setzt die Belegschaft über die erfolgte und geplante Arbeit im Rahmen von Betriebsversammlungen in Kenntnis. Der Betriebsrat hält die Arbeitnehmer jedoch auch auf weiteren Wegen auf dem neuesten Stand: Aktuelle Entwicklungen, Rechte, Neuerungen und andere Informationsblätter und Mitteilungen werden im Büro des Betriebsrats herausgegeben und auch auf Informationsbrettern, zu denen jeder Mitarbeiter Zugang hat, ausgehangen. Ebenso macht der Betriebsrat von eigenen Newslettern oder dem firmeninternen Intranet Gebrauch, um die Themen, an denen gearbeitet wird, die Ergebnisse und weitere Informationen mit den Arbeitnehmern zu teilen.
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