SBS Firmengruppe Logos

Bezugnahme auf Tarifvertrag


Tarifverträge wirken nicht nur über gesetzliche Bindung, sondern entfalten in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig ihre Wirkung durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln. Gerade in Unternehmen ohne Tarifbindung oder bei Betriebsübergängen wird diese Technik genutzt, um tarifliche Standards zur Grundlage des individuellen Arbeitsverhältnisses zu machen. Doch längst nicht jeder Beschäftigte ist tarifgebunden – und dennoch finden viele Tarifregelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Formen der Bezugnahme existieren, wie sie rechtlich zu bewerten sind, welche Auslegungsregeln gelten und welche Folgen sich im Fall von Tarifwechsel oder Gleichstellungsabrede ergeben.

Was ist ein Tarifvertrag?

Als Tarifvertrag bezeichnet man eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband. Er regelt verbindlich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsschutz sowie betriebliche Sonderregelungen. Ist ein Arbeitsverhältnis tarifgebunden, gelten diese Regelungen nach § 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend.

Bezugnahme auf Tarifverträge: Ihre Bedeutung und Einordnung

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist es längst gängige Gestaltungstechnik, tarifliche Regelungen durch vertragliche Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zu machen. Grundlage dafür ist die Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich darauf verständigen, dass tarifvertragliche Inhalte ganz oder teilweise auf ihr individuelles Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme führt in diesen Fällen dazu, dass die betreffenden Tarifnormen als vertragliche Regelungen gelten, nicht aber als gesetzlich zwingendes Recht. Sie verlieren damit ihre normative Wirkung im Sinne von § 4 Absatz 1 TVG.

Gerade in Unternehmen ohne Tarifbindung schafft die Bezugnahme die Möglichkeit, bewährte tarifliche Standards zu nutzen, ohne an kollektive Bindungen geknüpft zu sein. Auch tarifgebundene Arbeitgeber machen von Bezugnahmeklauseln Gebrauch, um einheitliche Regelungen für alle Beschäftigten zu schaffen, und zwar unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit.

Wirkung der Bezugnahme im Arbeitsverhältnis

Im Unterschied zur gesetzlichen Geltung eines Tarifvertrags, die zwingende Mindestbedingungen normiert, entfaltet die vertragliche Bezugnahme keine unmittelbare Bindungswirkung. Die Regelungen gelten vielmehr wie individuell vereinbarte Vertragsinhalte. Abweichungen sind grundsätzlich zulässig, auch zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Schutzstandard ist daher im Vergleich zur gesetzlichen Tarifgeltung schwächer. Die Tarifbindung im Sinne des § 3 TVG bleibt unberührt.

Das bedeutet jedoch auch, dass die Bezugnahmeklausel keine Tarifbindung im tarifrechtlichen Sinne erzeugt. Es handelt sich nicht um eine Transformation kollektiver Normen in ein Individualverhältnis, sondern um deren inkorporierende Übernahme auf vertraglicher Grundlage.


Arten und Inhalte von Bezugnahmeklauseln

Bezugnahmeklauseln treten in unterschiedlichster Ausprägung auf. Man unterscheidet zwischen Globalverweisungen, Teilverweisungen und Einzelverweisungen. Die Globalverweisung bezieht sich auf das gesamte Tarifwerk und schafft damit eine weitreichende Orientierung an kollektivrechtlichen Standards. Teilverweisungen beschränken sich auf bestimmte Regelungskomplexe, wie beispielsweise Urlaub oder Arbeitszeit. Einzelverweisungen hingegen beziehen sich auf konkrete Normen wie Kündigungsfristen oder Verfallklauseln.

Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus die Frage, ob die Bezugnahme statisch oder dynamisch ausgestaltet ist. Eine statische Verweisung bezieht sich auf eine konkrete Tarifvertragsfassung zu einem bestimmten Stichtag. Alle späteren Änderungen bleiben unbeachtlich. Demgegenüber erfasst eine dynamische Bezugnahme die jeweils gültige Fassung des in Bezug genommenen Tarifwerks. Solche „Jeweiligkeitsklauseln“ bewirken, dass auch spätere tarifliche Entwicklungen automatisch Vertragsinhalt werden.

Die überwiegende Zahl der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln ist dynamisch formuliert. Typische Formulierungen wie „es gelten die Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung“ verdeutlichen dies. Das entspricht regelmäßig dem Willen der Parteien, sich künftige Vertragsverhandlungen über angepasste Arbeitsbedingungen zu ersparen.

Vertragsauslegung und Transparenzgebot

Die Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 folgenden Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Formularverträgen gehen gemäß § 305c Absatz 2 BGB Zweifel zu Lasten des Verwenders, in der Regel also zu Lasten des Arbeitgebers. Hierbei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, es kommt also darauf an, wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer die Klausel bei Vertragsschluss verstehen musste.

Kommt es zu Unklarheiten über den Geltungsbereich, über den konkreten Tarifvertrag oder über die Auswirkung von Tarifwechseln, kann dieser Umstand dazu führen, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Deshalb ist eine klare und verständliche Formulierung unerlässlich. Der Arbeitgeber muss die Bezugnahme so gestalten, dass dem Arbeitnehmer hinreichend erkennbar ist, auf welche Regelungen sich die Verweisung bezieht und welche Folgen sich daraus ergeben.


Tarifwechsel- und Gleichstellungsklauseln

Neben der einfachen dynamischen Bezugnahme existieren auch sogenannte Tarifwechselklauseln. Sie sehen vor, dass jeweils der für den Betrieb geltende Tarifvertrag zur Anwendung kommt, und zwar unabhängig davon, welcher Verband oder welche Gewerkschaft beteiligt ist. Solche Klauseln sind rechtlich besonders anspruchsvoll. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eindeutige und unmissverständliche Regelungen, das bedeutet, dass bloße zeitdynamische Klauseln nicht ausreichen.

Ebenfalls von Bedeutung ist die Gleichstellungsabrede. Dabei vereinbaren die Parteien, dass die tarifliche Dynamik nur so lange gilt, wie der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Mit dem Wegfall der Tarifbindung endet auch die Pflicht zur Anwendung künftiger tariflicher Änderungen. Solche Klauseln waren vor dem 1. Januar 2002 gängige Auslegungspraxis des Bundesarbeitsgerichts. Seit der Schuldrechtsreform bedarf eine solche auflösende Bedingung jedoch einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Für Altverträge gilt die frühere Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter. Wurde der Vertrag allerdings nach dem Stichtag geändert (auch nur in Teilen), wird er nach der neuen Rechtsprechung als Neuvertrag behandelt. Damit entfällt die Gleichstellungswirkung.

Bezugnahme im Kontext des Betriebsübergangs

Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB stellt sich die Frage, wie sich Bezugnahmeklauseln auswirken, wenn der neue Inhaber nicht tarifgebunden ist. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Bezugnahmeklauseln als schuldrechtliche Vereinbarungen fortgelten, unabhängig von einer normativen Tarifgeltung. Sie fallen nicht unter § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB, sondern unter Satz 1. Das bedeutet: Sie können vom neuen Arbeitgeber grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Übergangs abgeändert werden.

Eine dynamische Bezugnahmeklausel bleibt jedoch wirksam und verpflichtet auch den nicht tarifgebundenen Betriebserwerber zur Anwendung späterer tariflicher Änderungen. Diese Pflicht besteht aufgrund der vertraglichen Natur der Bezugnahme und wurde vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich bestätigt. Etwas anderes gilt bei einer Gleichstellungsabrede. Hier wird die Dynamik mit dem Wegfall der Tarifbindung unwirksam. Der neue Arbeitgeber ist dann nur noch an die Tarifregelungen in der Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs gebunden.

Günstigkeitsvergleich und Sachgruppenmethode

Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem Nebeneinander vertraglicher und tariflicher Regelungen, ist anhand des Günstigkeitsprinzips zu entscheiden, welche Normen Anwendung finden. § 4 Absatz 3 TVG bestimmt, dass individualvertraglich vereinbarte Regelungen tarifliche Vorschriften verdrängen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Die Beurteilung erfolgt nach dem Sachgruppenvergleich. Es werden jeweils in sich geschlossene Regelungskomplexe, wie Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, miteinander verglichen. Innerhalb dieser Gruppen ist das Gesamtgefüge zu betrachten. Einzelne Vorteile können durch Nachteile in anderen Regelungselementen kompensiert werden. Maßstab ist das wirtschaftliche und rechtliche Gesamtinteresse des Arbeitnehmers.

Bezugnahme und gesetzliche Rahmenbedingungen

Die vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Normen ist grundsätzlich formfrei möglich. Das ergibt sich bereits aus dem Schweigen des § 1 Absatz 2 TVG, der für den Abschluss von Tarifverträgen die Schriftform vorschreibt, nicht aber für deren vertragliche Inbezugnahme. Etwas anderes gilt nur, wenn für den Arbeitsvertrag selbst ein Formerfordernis besteht, beispielsweise bei Berufsausbildungsverhältnissen. Dann muss auch die Bezugnahmeklausel in Textform erfolgen.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Hinweis auf die geltenden Tarifverträge zu erteilen, sofern diese Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. Dies erhöht die Transparenz und dient der Rechtssicherheit beider Seiten.

Einzelvertragliche Abweichungen und dispositives Recht

Die Bezugnahme auf Tarifverträge eröffnet die Möglichkeit, von dispositivem Gesetzesrecht abzuweichen. So erlaubt § 622 Absatz 4 BGB ausdrücklich die Vereinbarung tariflicher Kündigungsfristen durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Voraussetzung ist nicht die Tarifbindung der Parteien, sondern allein deren übereinstimmender Wille.

Dies ermöglicht eine flexible und zugleich rechtssichere Gestaltung der Kündigungsmodalitäten – etwa durch Übernahme kürzerer tariflicher Fristen. Auch andere gesetzliche Regelungen mit tarifdispositivem Charakter können durch Bezugnahme auf Tarifverträge angepasst werden, etwa zu Arbeitszeit, Zuschlägen oder Urlaubsdauer.


SBS LEGAL - Kanzlei für Arbeitsrecht

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Arbeitrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsrecht?

Dann sind Sie bei uns von SBS LEGAL genau richtig! Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Arbeitsrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich kompetent und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

 

► zurück zu Arbeitsrecht

 


SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.