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Online-Coaching boomt – doch ein aktuelles BGH-Urteil sorgt für Verunsicherung in der Coaching-Branche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass zahlreiche Online-Coaching- und Mentoring-Programme als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gelten. Ohne Zulassung durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) sind solche Verträge nichtig, selbst im B2B-Bereich. In unserem Videopodcast haben wir diese Entwicklung bereits beleuchtet. Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zum BGH-Urteil und seinen Folgen – damit Sie als Coach wissen, was jetzt zu tun ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2025 klargestellt, dass die Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch auf viele moderne Online-Coaching- und Mentoring-Angebote anwendbar sind. Damit wurde die bisherige Praxis der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nahezu vollumfänglich bestätigt.
Konkret bedeutet das: Sobald ein Online-Programm die Kriterien des FernUSG erfüllt (siehe nächste Frage), braucht es eine behördliche Zulassung durch die ZFU. Andernfalls ist der Vertrag rechtlich unwirksam (nichtig) und der Kunde kann sein Geld zurückverlangen. Diese Entscheidung hat enorme Auswirkungen auf die Coaching- und Weiterbildungsbranche, denn sie betrifft viele gängige Coaching-Programme – unabhängig davon, ob sie sich an Privatpersonen oder Unternehmen richten. Im entschiedenen Fall ging es z.B. um ein 9-monatiges, hochpreisiges Business-Mentoring ohne ZFU-Zulassung, bei dem der Teilnehmer nach Kündigung die bereits gezahlten ~23.800 € zurückfordern konnte.
Ein Coaching-Angebot gilt als Fernunterricht im Sinne des FernUSG, wenn alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind diese Kriterien erfüllt, spricht man von einem Fernlehrgang bzw. Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG.
Wichtig: Der BGH legt diese Anforderungen sehr weit aus. Bereits jede Art von Wissen oder Können kann unter den Begriff fallen – es spielt keine Rolle, ob es sich um „Mindset-Coaching“, Persönlichkeitsentwicklung oder fachliche Schulungen handelt. Auch die Lernerfolgsüberwachung ist schon gegeben, sobald Teilnehmer die Möglichkeit haben, Fragen zum Lehrstoff zu stellen und individuelle Rückmeldungen zu erhalten.
Mit anderen Worten: Es genügt bereits ein einziges Q&A-Element (etwa in einem Gruppen-Call oder per E-Mail), damit eine individuelle Lernkontrolle vorliegt. Formal muss der Coach den Lernerfolg also nicht aktiv testen – die Option für den Teilnehmer, Fragen zu stellen, reicht aus. In der Praxis fallen somit die meisten strukturierten Online-Kurse, -Coachings und -Mentoringprogramme unter das FernUSG.
Ja. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer schützt. Das Gesetz stellt auf den Vertragsgegenstand ab – die Art des Unterrichts –, unabhängig von der Person des Teilnehmers. Somit ist es irrelevant, ob Ihr Kunde als Privatperson oder z.B. als Selbstständiger bzw. Firma auftritt. Früher war umstritten, ob reine B2B-Schulungen unter das FernUSG fallen; diese Unsicherheit hat der BGH nun beseitigt. Auch Verträge zwischen zwei Unternehmern können Fernunterrichtsverträge sein und unterliegen dann der Zulassungspflicht. Kurz gesagt: Sobald Ihr Angebot die Merkmale des Fernunterrichts erfüllt, braucht es eine Zulassung – egal ob B2C oder B2B.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die Behörde, die gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz alle Fernlehrgänge prüft und zulässt. Sie stellt sicher, dass Fernunterricht-Angebote gewissen inhaltlichen und formalen Anforderungen genügen – ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes seit Inkrafttreten des FernUSG (1977). Nach § 12 FernUSG muss jedes Fernunterrichtsangebot vorab von der ZFU zugelassen werden, bevor es angeboten wird. Diese Zulassung bezieht sich immer auf den einzelnen Kurs oder Lehrgang (bei mehreren unterschiedlichen Programmen ist für jedes eine eigene Zulassung nötig). Ohne ZFU-Zulassung darf ein Fernlehrgang nicht vertrieben werden.
Schließt ein Coach dennoch einen Vertrag über einen nicht zugelassenen Fernunterrichts-Kurs, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – d.h. rechtlich unwirksam. Außerdem begeht der Anbieter eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 FernUSG, weil er einen Fernlehrgang ohne behördliche Erlaubnis anbietet. Die Zulassungspflicht ist also kein Formalismus, sondern eine zentrale Voraussetzung, damit ein Online-Coaching-Vertrag gültig ist.
In unserem Video-Podcast zu diesem Thema "BGH-Urteil zu Online-Coaches: FernUSG gilt auch im B2B" erfahren Sie noch mehr Details und praxisnahe Tipps. Schauen Sie gerne rein!
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Wenn Ihr Coaching-Programm eigentlich unter das FernUSG fällt, Sie aber keine Zulassung dafür haben, hat das gravierende rechtliche Konsequenzen für bereits geschlossene Verträge:
Kurzum: Ohne ZFU-Zulassung steht Ihr Geschäftsmodell auf rechtlich wackligen Beinen. Verträge sind nicht durchsetzbar, bereits eingenommenes Geld steht zur Rückzahlung an und es besteht das Risiko von Behördenstrafen und Abmahnkosten. Als Coach sollte man dieses Risiko keinesfalls ignorieren.
Nicht jede Dienstleistung im Coaching-Bereich fällt automatisch unter das FernUSG. Entscheidend sind immer die oben genannten Kriterien (strukturierte Wissensvermittlung, überwiegend Distanz, Lernerfolgskontrolle). Eine rein individuelle Beratung ohne vorgefertigten Lehrplan und ohne Überwachung des Lernfortschritts kann im Einzelfall nicht als Fernunterricht gelten. Beispielsweise Einzelcoachings, bei denen der Coach ausschließlich spontan auf die Bedürfnisse eines einzelnen Klienten eingeht und keine standardisierten Inhalte vermittelt, mögen außerhalb des FernUSG liegen. Auch vollständig Live und synchron durchgeführte Online-Seminare (ohne Aufzeichnung oder asynchrone Elemente) wurden von der ZFU bislang eher nicht als „überwiegend räumlich getrennt“ eingestuft – solche Formate könnten also unter die Präsenzlehre fallen, trotz Online-Übertragung.
Der BGH hat diese Fragen noch nicht abschließend geklärt. In seinem Urteil ließ er ausdrücklich offen, ob z.B. rein synchrone Live-Webinare und rein maßgeschneiderte 1:1-Coachings ebenfalls der Zulassungspflicht unterliegen. Diese verbleibende Unsicherheit bedeutet für Anbieter ein erhebliches Risiko. Sobald irgendein strukturiertes Curriculum, vorbereitete Lehrmaterialien oder eine Form von Lernerfolgsprüfung im Spiel sind, tendiert die Rechtsprechung dazu, von Fernunterricht auszugehen. Es empfiehlt sich daher äußerste Vorsicht bei der Abgrenzung. Im Zweifel sollten Coaches eher von einer Zulassungspflicht ausgehen – oder ihr Angebot so anpassen, dass klar erkennbar ist, dass keine Wissensvermittlung im Sinne des FernUSG stattfindet (was in der Praxis selten der Fall sein dürfte). Eine rechtliche Beratung kann helfen, im konkreten Fall die Lage richtig einzuschätzen, bevor man sich auf Ausnahmen verlässt.
Die Zulassung eines Fernlehrgangs erfolgt auf Antrag bei der ZFU. Als Anbieter müssen Sie umfangreiche Unterlagen einreichen, insbesondere einen detaillierten Lehrplan, Lehrmaterialien, Lernzielbeschreibungen etc., damit die Behörde die Qualität und Seriosität des Kurses prüfen kann. Das Verfahren kann mehrere Monate dauern, da ggf. Gutachter eingeschaltet werden. Planen Sie also genügend Vorlaufzeit ein, bevor Sie Ihr Programm offiziell starten. Außerdem ist das Verfahren mit Gebühren verbunden. Je nach Umfang und Art des Kurses können die Zulassungsgebühren schnell vierstellig ausfallen (oft jenseits 1.000 €). Bei jeder inhaltlichen Änderung des Kurses muss die Zulassung gegebenenfalls aktualisiert werden, und für jedes unterschiedliche Kursangebot ist eine eigene Zulassung nötig. Die ZFU bietet auf ihrer Website Formulare und Hinweise zum Ablauf; in unserem Kontext ist jedoch wichtig: Ohne Zulassung geht es nicht. Auch wenn Zeit und Kosten zunächst hoch erscheinen – sie sind meist geringer als die Risiken und Verluste, die ein Nichtbeachten des FernUSG nach sich ziehen kann.
Das BGH-Urteil ist ein Weckruf für die gesamte Coaching-Branche. Als Coach oder Coaching-Anbieter sollten Sie jetzt proaktiv handeln, um Abmahnungen, Rückforderungen und Bußgelder zu vermeiden. Folgende Schritte sind zu empfehlen:
Quellen: BGH-Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24), Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), ZFU (Behördeninfos), eigene Blogbeiträge
Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 erhöht die rechtlichen Anforderungen für Online-Coaches erheblich. Viele bestehende Angebote müssen nun überdacht werden. Auch wenn der Anpassungsaufwand hoch ist, sollten Coaches die Situation als Chance sehen, ihre Programme qualitativ und vertraglich zu verbessern. So lassen sich Rückforderungen, Nichtigkeitsrisiken und Bußgelder proaktiv verhindern.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern dabei, Ihre Coaching-Verträge und -Kurse rechtlich wasserdicht zu machen – damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf für eine individuelle Beratung.