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Für das Chemikalienrecht und das Biozidrecht ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (sog. CLP-Verordnung) wichtig. Als Rechtsverordnung entfaltet sie für alle Mitgliedstaaten der EU unmittelbare Rechtswirkung. Bei ihrer Erstellung wurde auch auf der 40-jährigen Erfahrung aufgebaut, die mit der Durchführung des bestehenden Chemikalienrechts der Unionsgemeinschaft erworben wurde.
Die CLP-Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.
Erklärter Zweck dieser Verordnung ist es, zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen korrekt ermittelt und ihre Gefahren entsprechend angegeben werden können. Zu solchen Eigenschaften sollten sowohl die physikalischen Gefahren als auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Gefahren für die Ozonschicht, gehören.
Die Zuständigkeit für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über ihre Einstufung soll hauptsächlich bei den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern liegen. Vor dem Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen müssen diese sie also zunächst einstufen. Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr einhergeht, soll die Einstufung anhand einiger festgehaltener Kriterien vorgenommen werden.
Hierzu zählen bspw. epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, neue wissenschaftliche Informationen oder alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit gewonnen wurden. Sind nicht genügend Informationen zu dem konkrete Stoff oder Gemisch verfügbar, sollen andere verfügbare Informationen über einzelne Stoffe und ähnliche geprüfte Gemische, die ebenfalls als für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Gemisches relevant gelten können, herangezogen werden.
Tierversuche sollen dabei nur eingesetzt werden, wenn es keine gleich verlässlichen und qualitativen Alternativen gibt. Versuche an Menschen oder nichtmenschlichen Primaten sind dabei gänzlich ausgeschlossen. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, dürfen jedoch zum Zweck der CLP-Verordnung verwendet werden.
Ist ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft und ordnungsgemäß verpackt, muss er bzw. es gekennzeichnet werden. Dabei sollen auf dem Kennzeichnungsetikett zahlreiche Informationen stehen, bspw. die Anschrift des Lieferanten oder Gefahrenhinweise.
Es gibt in besonderen Fällen auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. So müssen bspw. ortsbewegliche Gasflaschen oder explosive Stoffe/Gemische, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen, nicht gekennzeichnet werden.
Die CLP-Verordnung enthält auch einige Vorschriften bezüglich der Verpackung chemischer Stoffe oder Gemische. So muss die Verpackung grundsätzlich so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann. Der Inhalt darf das Verpackungsmaterial auch nicht beschädigen, was bei einigen gefährlichen Gemischen (wie Säuren) leicht denkbar ist.
Verpackungen gefährlicher Stoffe oder Gemische, welche an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, dürfen keine Formen oder Designs haben, welche die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen könnten. Außerdem dürfen sie keine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufwerfen, wie es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird, wodurch die Verbraucher irregeführt werden könnten.
Die CLP-Verordnung stell auch eine Reihe unterschiedlicher Gefahrenklassen auf. Bei diesen Gefahrenklassen wird unterschieden zwischen:
Die Klasse „Gewässergefährdend“ umfasst bspw. Stoffe und Gemische, die akute und/oder langfristige Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen (aufgeteilt in Fische, Krebstiere und Algen oder andere Wasserpflanzen) aufzeigen.
Ein Stoff, der aufgrund der verfügbaren Nachweise über seine Eigenschaften sowie seinen erwarteten oder beobachteten Verbleib bzw. sein erwartetes oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen kann, wird als „Die Ozonschicht schädigend“ eingestuft.
Als neuere Gefahrenklassen können Stoffe auch als persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) oder als sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) eingestuft werden.
Abgesehen von dem Dargestellten enthält die CLP-Verordnung noch zwei weitere Vorschriften, die nennenswert sind. So darf für einen als gefährlich eingestuften Stoff nur geworben werden, wenn dabei die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien angegeben werden.
Und schließlich müssen Lieferanten sämtliche Informationen, die sie für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung herangezogen haben, zusammentragen und sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung halten.
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