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Was umfasst das Arbeitsstrafrecht?


Rechtliche Einordnung

Das Arbeitsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts. Zu den Rechtsquellen gehören neben Normen aus dem StGB auch Normen aus Nebengesetzen des Arbeitsrechts sowie des Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrechts. Es existiert also nicht ein Gesetzbuch allein für das Arbeitsstrafrecht. Vielmehr bilden einzelne Vorschriften verschiedener Gesetze und Verordnungen in ihrer Gesamtheit das Arbeitsstrafrecht. Es umfasst eine Reihe von Vorwürfen. Diese reichen von Schwarzarbeit bis hin zur Scheinselbstständigkeit und decken strafrechtlich relevante Fehlverhalten im Rahmen der Arbeitswelt.

Rechtsquellen des Arbeitsstrafrechts:

  • Abgabenordnung (AO)
  • Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)
  • Sozialgesetzbuch III und IV (SGB III/IV)
  • Strafgesetzbuch (StGB)

Reichweite des Arbeitsstrafrechts

Arbeitsstrafrechtliches Fehlverhalten kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber verwirklichen. Maßgeblich für einen solchen Verstoß ist der direkte Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis sowie die Verfolgbarkeit dessen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Dennoch stellt das Arbeitsstrafrecht hauptsächlich ein „Arbeitgeberstrafrecht“ dar und ist somit ein Spezialgebiet des Unternehmensstrafrechts. Es droht eine Unternehmensgeldbuße im Sinne des § 30 OWiG verhängt zu werden oder aber weitere die das Unternehmen betreffende einschneidende Maßnahmen wie z.B. die Einziehung von Taterträgen und Tatobjekten nach §§ 73 ff. StGB, §§ 22 ff. OWiG.

Gefährdet ist allerdings nicht nur die juristische Person, also das Unternehmen selbst; auch die dahinterstehenden Personen müssen – persönlich – für arbeitsstrafrechtliche Verstöße einstehen. Betroffene sind insbesondere leitende Organe bzw. Vertreter der Gesellschaften. Neben Geldbußen kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht. Organisationsverschulden ist vor allem bei hierarchischen Strukturen ein Stichwort.

Die arbeitsstrafrechtlich relevanten Handlungen können neben der Sanktionierung nach dem StGB, den Nebengesetzen und dem OWiG auch – unter anderem den Arbeitsvertrag betreffende – zivilrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es können Gewerbeuntersagungen oder Eintragungen ins Gewerbezentralregister wegen gerade dieser Verstöße erfolgen.

Arbeitsstrafrechtliche Verstöße

Arbeitsstrafrecht spielt nicht nur bei Berufen mit Bezug zur Allgemeinheit – z.B. Gastronomie – eine bedeutende Rolle, sondern überall dort, wo mindestens ein Arbeitsverhältnis existiert.

Zu den arbeitsstrafrechtlichen Verstößen gehört jede Missachtung von arbeitsrechtlichen Pflichten. Verletzt werden insbesondere Regelungen zur Arbeitszeit und Arbeitssicherheit sowie die Vorgaben zum Mindestlohn. Daneben sind aber auch Fehlverhalten bezüglich steuerrechtlicher Pflichten ein das Arbeitsstrafrecht tangierendes, weit verbreitetes Phänomen. Schließlich sind auch sozialrechtliche Pflichtverletzungen sowie Fehlverhalten im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse ein Aspekt.

Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände sind in vergangener Zeit stark erweitert und verschärft worden. Es finden stetige und dynamische Erneuerungen und Anpassungen im Arbeitsstrafrecht statt. Es sind bereits deutlich abschreckende Strafrahmen vorgesehen und die Sanktionsrisiken werden voraussichtlich auch weiter zunehmen.

Konkrete Vorwürfe im Arbeitsstrafrecht

Die arbeitsstrafrechtlich relevante Schwarzarbeit ist ein verbreitetes Problem. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG genau ausgeführt. Die unter anderem darauf basierende Steuerhinterziehung ist sodann gemäß § 370 AO unter Strafe gestellt. Diesbezügliche Ermittlungsbefugnisse obliegen der Zollverwaltung, die bei Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatenverfolgung gemäß § 14 SchwarzArbG die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden hat.

Ferner ist noch der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit ein Aspekt im Wirtschaftsstrafrecht. Trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erweckt man den Schein der Selbstständigkeit. Dies fällt unter den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Zudem gibt es noch die Missachtung des im Arbeitsrecht vorgesehenen gesetzlichen Mindestlohns im Sinne des § 1 MiLoG. Jede Unterschreitung erfüllt zugleich auch den Tatbestand des § 266a StGB, zumal die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sich am Gehalt bemisst.

Das Strafgesetzbuch stellt außerdem noch die Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB unter Strafe.

Schließlich sollten die Arbeitsunfälle nicht unerwähnt bleiben. Mangelnde Sicherheitsvorkehrungen bzw. Missachtung vorgegebener Sicherheitsmaßnahmen können schnell ein Organisationsverschulden auslösen.

Neben diesen aufgezählten Beispielen existiert noch eine Vielzahl weiterer arbeitsrechtlicher Vorwürfe.

Compliance-Systeme zur Vorbeugung

Als Arbeitgeber sollte man die Strafrisiken und die möglichen rechtlichen Konsequenzen ernst nehmen und sich bereits im Vorfeld einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit präventiv absichern. Daher ist die Einrichtung eines internen Compliance-Systems für die Einhaltung von Gesetzen insoweit unerlässlich. Je größer das Unternehmen, desto weitreichender müsste auch die Compliance sein.


SBS Legal - Kanzlei für Arbeitsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht

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