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Das Crowdworking


Was ist Crowdworking?

Als Crowdworking oder auch Crowdsourcing bezeichnet man ein Arbeitsmodell, bei welchem die Aufgabenverteilung eines Unternehmen mittels eines offenen Aufrufs über eine Crowdworking-Plattform an sogenannte Crowdworker vermittelt wird. Diese Arbeitsform bietet Unternehmen, die man in diesem Zusammenhang als Crowdsourcer bezeichnet, die Möglichkeit, verschiedene Aufgaben an eine breite Personengruppe auszulagern, ohne diese in ihrem Unternehmen einzustellen. Dies hat zum einen den Vorteil, kosteneffizient zu arbeiten, da der Crowdsourcer statt einer festen Gehaltszahlung lediglich tatsächlich erledigte Aufgaben zahlt. Sie können auch schnell auf Bedarfsschwankungen reagieren, indem sie je nach Bedarf mehr oder weniger Aufgaben freigeben können. Oft versprechen sich Unternehmen durch diese Arbeitsweise auch den schnelleren Abschluss von Projekten, da sie Zugriff auf eine breite Palette an kreative Talente haben, die gleichzeitig an einem Projekt arbeiten und abschließen können.

Doch nicht nur Unternehmen profitieren von diesem Modell, auch für die Crowdworker selbst bringt das Crowdworking Vorteile: Durch eine große Flexibilität entscheiden sie selbst, wann, wo und wie viel sie arbeiten wollen. Auch die Vielfalt an Aufgaben ist oft einladend für Crowdworker, denn es steht ihnen frei, welche Aufgaben sie wählen und in welchen Bereichen sie ihre Skills vertiefen wollen. Der Umfang der Aufgaben kann hierbei variieren und kann sowohl größere Projekte umfassen, aber auch kleinere Arbeiten, sogenannte Mikrojobs, darstellen.

Ablauf des Crowdworkings

Der Ablauf des Crowdworkings ist flexibel gestaltet und folgt keinem bestimmten Schema. Je nach Ausschreibung des Crowdsourcers können sich Crowdworker für die Übernahme der Aufgabe bewerben, was bei größeren Projekten meist der Fall ist, oder auch direkt mit der Aufgabenbearbeitung beginnen. Beide Arten haben gemeinsam, dass sie kein festes Arbeitsverhältnis mit dem Crowdsourcer eingehen. Ein Rechtsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Crowdworker kommt hierbei in der Regel erst dann zustande, wenn der Crowdsourcer mit dem Ergebnisvorschlag des Crowdworkers einverstanden ist. Dies ist jedoch abhängig von der Internetplattform, über die sie sich vernetzt haben. Die Internetplattform, derer sie sich bedienen, kann lediglich als reiner Vermittler dienen und wird keine Partei der Vereinbarung. Dies ist aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform zu entnehmen. In solchen Fällen entsteht dann ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Crowdworker.

Besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und der Plattform?

Der Crowdworker arbeitet gewöhnlicherweise ortsunabhängig und ist flexibel, nicht zuletzt, da er nicht weisungsgebunden ist. Aufgrund dessen kann man ihn auch nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne kategorisieren, vielmehr erledigt er die übernommenen Aufgaben als Selbstständiger. Ein Arbeitsverhältnis, wie etwa ein Arbeitsvertrag, liegt somit grundsätzlich nicht vor.

Ausnahmsweise bejaht das Bundesarbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in den Fällen, in denen der Crowdworker eine Rahmenvereinbarung mit dem Betreiber der Crowdworking-Plattform schließt und in diesem Rahmen dann zu einer persönlichen Leistungserbringung verpflichtet wird. Dann bestünde ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowdworker und dem Betreiber der Plattform. Die zu erbringende Leistung, die dann dem ursprünglichen Crowdworker obliegt, muss einfacher Art sein und die Bearbeitung der Aufgabe muss ihm inhaltlich vorgegeben werden. Auch die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Crowdworking-Plattform müssen vom Betreiber der Plattform gesteuert werden. Fehlt es hieran, kann nicht von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden.

Was bedeutet das für selbstständige Crowdworker?

Wenn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht bejaht werden kann, finden die Vorschriften des Arbeitsrechts keine Anwendung. Das bedeutet für selbstständige Crowdworker, dass die gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerschutz nicht für sie gelten, da das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer gilt, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und weisungsgebunden an ihren Arbeitgeber sind. Sie werden auf dessen Anweisungen tätig, werden im Rahmen dieser Tätigkeit in die Betriebsstruktur eingebunden und bedürfen deswegen eines besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes. Diese Merkmale sind bei Crowdworkern nicht aufzufinden. Das hat zur Folge, dass ihnen kein Anspruch auf Mindestlohn nach dem Mindestlohngsetz (MiLoG) zusteht. Ebenso haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) keine Anwendung auf Crowdworker findet. Das Gleiche besteht beim Kündigungsschutz, denn auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nicht anwendbar.

Solange der Crowdworker nicht überwiegend für ein bestimmtes Unternehmen tätig ist, kann man ihn auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person einstufen.

Arbeitnehmerähnliche Person - was ist das?

Eine arbeitnehmerähnliche Person erbringt eine Dienstleistung, steht jedoch in keinem persönlichen, aber in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeit- bzw. Auftraggeber. Aufgrund dessen kann man ihn nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne verstehen, denn ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden an den Arbeitgeber. Arbeitnehmerähnliche Personen werden oft ohne Einbeziehung von Dritten, etwa einer Crowdworking-Plattform, tätig, werden aber im Vergleich zu einem Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sind sie wirtschaftlich unselbstständig und können somit die Aufgaben nicht als Selbstständige, wie es Crowdworker tun, übernehmen. Dies folgt, zusammen mit ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit, aus § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG). Die Schutzvorschriften des TVG gelten für sie allerdings nur, wenn es dafür eine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen nicht angestellte Künstler, Musiker, freie Mitarbeiter des Rundfunks und Fernsehens, Dozenten für ein gewerbliches Weiterbildungsinstitut und pauschal bezahlte Bildberichterstatter als arbeitnehmerähnliche Personen anerkannt.

Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen Crowdsourcer und Crowdworker gestaltet?

Schließt der Betreiber der Crowdworking-Plattform durch seine AGB seine eigene vertragliche Beteiligung aus, so besteht ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen dem selbstständigen Crowdworker und dem Crowdsourcer. Die Gültigkeit dieser Rechtsbeziehung richtet sich in der Regel nach den AGB. Grundsätzlich erfolgt lediglich eine Inhaltskontrolle auf unangemessene Benachteiligungen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Sollte der Crowdworker nur gelegentlich diese Tätigkeit ausüben und nur wenige Aufträge übernehmen, so ist er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einzustufen. Es mangelt an seiner Selbstständigkeit, daher bedarf er eines besonderen Schutzes und es erfolgt zusätzlich eine Prüfung der strengen Klauselverbote nach §§ 309, 308 Nr. 1 und 2-8 BGB.  Handelt er hingegen planmäßig und übt diese Tätigkeit als Beruf aus, so ist er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sodass es einer strengen Prüfung nicht bedarf.

Good to know

Eine Vertragsbedingung, die dem Crowdsourcer das Recht einräumt, das Ergebnis des Crowdworkers grundlos abzulehnen und nicht zu bezahlen, gilt als unwirksam nach § 307 Absatz 1 BGB. Ebenso verhält es sich mit einer Regelung, dass es nur dann eine Bezahlung erfolgt, wenn es das erste oder beste Ergebnis ist.

Risiken des Crowdworkings

Neben der unsicheren Rechtslage und der eventuellen Benachteiligung von Crowdworkern hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Schutzes, birgt das Crowdworking weitere Risiken. Für Unternehmen bedeutet das Crowdworking auch, dass es zu Engpässen in der Qualitätskontrolle und des hiermit eingehenden Reputationsrisikos kommen kann: Bei komplexen Aufgaben kann es sich als schwierig gestalten, die Qualität der Arbeit zu überprüfen. Dies kann zur Folge haben, das Image des Unternehmens zu beeinträchtigen. Hier muss man auch bedenken, dass es oft Startups sind, die auf das Crowdworking zugreifen. Zu Beginn eines neu gegründeten Unternehmens negativ aufzufallen, kann dem Unternehmen langfristig schaden. Auch die Abhängigkeit des Unternehmens von der Crowd kann Schwierigkeiten bereiten, denn kommt es zu Ausfällen oder kann der Crowdworker die Anforderungen nicht erfüllen, so kann auch dies weitgehende Folgen haben, insbesondere bei größeren Projekten. Nicht zuletzt darf es nicht zu Datenschutzproblematiken kommen: Werden bei vertraulichen Projekten sensible Informationen durch den Crowdworker veröffentlicht, da diese als Externe Zugriff auf diese Daten haben, kann es auch die Imageschäden führen.

Risiken bestehen auch für die Crowdworker selbst: Das Crowdworking kann keine Garantie für ein stetiges und konstantes Einkommen geben, denn durch die schnelle Skalierbarkeit der Unternehmen können bei Bedarfsschwankungen weniger Aufträge verfügbar sein. Eine Arbeitsplatzsicherheit wird ihnen nicht gewährleistet. Da die Regelungen des Arbeitsrechts keine Anwendung finden, kann es auch zur Ausbeutung kommen, sodass es auch zu schlechter Bezahlung und schlechte Arbeitsbedingungen kommen kann. Eine sozialversicherungs-rechtliche Absicherung für Krankheitsfall, Arbeitslosigkeit und Rente steht ihnen auch nicht zu.

Insgesamt bietet das Crowdworking für Crowdsourcer und Crowdworker zwar viele Vorteile, die Risiken, die es jedoch birgt, müssen sorgfältig bedacht werden.


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