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Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein spezialisiertes Verbraucherschutzgesetz, das nur greift, wenn bestimmte Kriterien kumulativ erfüllt sind. Um zu verstehen, ob ein Bildungsangebot unter dieses Gesetz fällt, muss man die drei entscheidenden Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. genau betrachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 klargestellt, dass der Begriff der "Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten" weit auszulegen ist. Entscheidend ist zunächst, dass eine vertragliche Grundlage besteht und die Wissensvermittlung gegen Entgelt erfolgt. Hierbei spielt die Art des vermittelten Wissens keine Rolle - der BGH betont ausdrücklich, dass jegliche Form der Wissens- oder Kompetenzvermittlung erfasst wird, unabhängig vom inhaltlichen Zuschnitt oder der Qualität.
Dies bedeutet insbesondere, dass auch moderne Formate wie Coaching-, Mentoring- und Beratungsprogramme dem FernUSG unterliegen können. Es ist dabei unerheblich, ob die Wissensvermittlung individuell auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten ist oder für eine Mehrzahl von Teilnehmern systematisch aufbereitet wird. Daher fallen sowohl standardisierte Kurse als auch personalisierte Beratungsformate potentiell unter das Gesetz.
Darüber hinaus muss der "Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt" sein. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) konkretisiert dieses Kriterium: Eine überwiegende räumliche Trennung liegt vor, wenn mittels asynchroner Kommunikation vermittelt wird.
Hierbei ist die Unterscheidung zwischen synchronen und asynchronen Lehrformaten entscheidend:
Besonders wichtig: Werden ursprünglich synchron durchgeführte Online-Meetings aufgezeichnet und den Teilnehmern später zur Verfügung gestellt, gelten diese Anteile als asynchron.
Schließlich muss "der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen". Der BGH hat die Anforderungen an dieses Kriterium in seiner Rechtsprechung sehr niedrigschwellig angesetzt. Es genügt bereits, wenn der Teilnehmer vertraglich einen Anspruch darauf hat, Fragen zum Lehrstoff zu stellen und individuelle Rückmeldungen zu erhalten.
Folgende Möglichkeiten werden als ausreichende Lernerfolgskontrolle angesehen:
Bemerkenswert ist, dass eine einmalige Kontrolle bereits ausreichend ist, und klassische Prüfungssituationen mit Tests nicht zwingend erforderlich sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass das FernUSG laut BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 nicht auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt ist, sondern auch im -Bereich anwendbar sein kann, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) spielt eine zentrale Rolle im Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Sie prüft und erteilt die notwendigen Zulassungen für Fernlehrgänge, um sowohl die Qualität der Bildungsangebote als auch den Schutz der Teilnehmer zu gewährleisten.
Grundsätzlich benötigen alle Fernlehrgänge vor ihrem Angebot eine staatliche Zulassung durch die ZFU. Lediglich Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen (sogenannte "Hobby-Lehrgänge"), sind von der Zulassungspflicht ausgenommen. Dennoch müssen auch diese der ZFU angezeigt werden. Bemerkenswert ist, dass laut aktuellem das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmern umfasst.
Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines vollständigen Antrags bei der ZFU. Hierbei sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die ZFU prüft den Fernlehrgang auf seine fachliche und didaktische Eignung sowie auf Einhaltung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften. Bei berufsbildenden Fernlehrgängen muss zusätzlich die Übereinstimmung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen werden.
Die Zulassungsgebühr beträgt 150 Prozent des Lehrgangs-Verkaufspreises, mindestens jedoch 950 Euro. Bei Lehrgängen, die zunächst vorläufig zugelassen wurden, erhöht sich dieser Satz auf 200 Prozent. Die Bearbeitung eines vollständigen Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten. Falls innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen wird, gilt die Zulassung automatisch als erteilt.
Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die erforderliche ZFU-Zulassung geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Für Anbieter bedeutet dies gravierende Konsequenzen: Teilnehmer haben Anspruch auf Rückerstattung aller gezahlten Kursgebühren. Die Rückforderungsansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Zudem riskieren Anbieter Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
In unserem Podcast Legalpunk haben wir auch über das BGH-Urteil gesprochen. André Schenk, LL.M.Eur. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) und Laura Brown (Rechtsanwältin und Expertin für das Thema Fernunterricht) sprechen in dieser Folge über die aktuellen Ereignisse. Auch in älteren Folgen haben das Thema Fernunterricht und die aktuellen Geschehnisse besprochen. Regelmäßig spricht unser Host André Schenk mit verschiedenen Fachexperten über wirtschaftsrechtliche Themen. Einfach den Podcast abonnieren und immer informiert bleiben!
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► Podcast-Folge: BGH-Urteil zu Online-Coaches: FernUSG gilt auch im B2B & Thema ZFU
Obwohl das Fernunterrichtsschutzgesetz grundsätzlich weit gefasst ist, existieren einige wichtige Ausnahmen und Sonderfälle, bei denen das Gesetz nicht oder nur eingeschränkt anwendbar ist.
Eine zentrale Ausnahme betrifft kostenlose Bildungsangebote. Da das FernUSG explizit die "entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten" regelt, fallen unentgeltliche Angebote nicht unter die Zulassungspflicht. Sobald allerdings auch nur teilweise Gebühren erhoben werden, greift das Gesetz wieder.
Für Hobby-Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, gilt eine Sonderregelung: Sie benötigen keine ZFU-Zulassung, müssen jedoch der Behörde angezeigt werden. Die Registrierungsgebühr dafür beträgt lediglich 100 Euro.
Synchrone Online-Angebote ohne asynchrone Elemente bilden einen weiteren wichtigen Sonderfall. Bei reinen Live-Webinaren oder Live-Coachings, die nicht aufgezeichnet werden und bei denen keine nachträgliche Abrufbarkeit besteht, fehlt das Kriterium der "räumlichen Trennung" im Sinne des FernUSG. Dies gilt selbst dann, wenn sich Lehrende und Lernende physisch an unterschiedlichen Orten befinden, da die Interaktion in Echtzeit stattfindet.
Bei Mischformaten aus Präsenz- und Fernunterricht kommt es auf das Verhältnis an. Überwiegt der Präsenzanteil mit mehr als 50 Prozent der Gesamtdauer, entfällt die Zulassungspflicht. Das Landgericht München hat in einem Urteil vom August 2025 zudem klargestellt, dass bei besonders engmaschiger und persönlicher Betreuung via digitaler Tools keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vorliegt.
Lange war umstritten, ob das FernUSG auch im B2B-Bereich gilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) eindeutig bejaht. Der BGH urteilte, dass auch Unternehmer den Schutz des Gesetzes vor unseriösen Angeboten genießen und eine Beschränkung auf Verbraucherverträge abzulehnen sei. In einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) bestätigte der BGH erneut die Anwendbarkeit im B2B-Bereich und konkretisierte die Anforderungen an die "räumliche Trennung" und "Lernerfolgskontrolle".
Das Fernunterrichtsschutzgesetz schafft einen umfassenden Rechtsrahmen, der die Beziehung zwischen Anbietern und Teilnehmern klar regelt. Die spezifischen Rechte und Pflichten beider Seiten sind dabei gesetzlich stark formalisiert und schützen vor allem die Interessen der Lernenden.
Fernunterrichtsverträge müssen zwingend in Textform geschlossen werden. Die Willenserklärung des Teilnehmers benötigt gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG die Textform, was bedeutet, dass der Vertrag auch per E-Mail abgeschlossen werden kann. Allerdings dürfen Anbieter nur dann Personen zum Zweck der Werbung oder des Vertragsabschlusses aufsuchen, wenn diese zuvor Informationsmaterial erhalten und schriftlich darum gebeten haben.
Im Vertrag müssen laut § 3 Abs. 3 FernUSG mindestens folgende wesentliche Eigenschaften enthalten sein:
Teilnehmern steht nach § 4 FernUSG ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § . Darüber hinaus gewährt das Gesetz in § 5 FernUSG besondere Kündigungsrechte: Der Teilnehmer kann erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung bedarf ebenfalls der Textform.
Besonders streng reguliert das FernUSG die Zahlungsbedingungen. Die Vergütung darf nur in Teilleistungen für jeweils maximal drei Monate erhoben werden. Hierbei dürfen die einzelnen Teilleistungen proportional zur Gesamtlaufzeit berechnet werden. Vorauszahlungen oder höhere Teilleistungen sind gesetzlich untersagt. Im Falle einer Kündigung muss der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 3 FernUSG nur den Anteil der Vergütung entrichten, der dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.
Die schwerwiegendste Konsequenz trifft Anbieter, die ohne die erforderliche ZFU-Zulassung Verträge schließen: Diese sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Teilnehmer können bereits gezahlte Beträge vollständig zurückfordern. Zudem stellen Verstöße gegen das FernUSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Wettbewerbsrechtlich können solche Verstöße außerdem zu führen. Bei nachträglichem Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung kann der Teilnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein zentrales Regelwerk für den deutschen Weiterbildungsmarkt. Es schützt Teilnehmer, sichert Qualitätsstandards und verpflichtet Anbieter zu Transparenz und Fairness.
Gerade durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist klar: Auch im B2B-Bereich gilt das FernUSG. Anbieter sollten daher genau prüfen, ob ihre Lehrformate unter das Gesetz fallen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die SBS Legal Rechtsanwälte (Hamburg) unterstützen Bildungsanbieter, Coaches und Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Fernunterrichts- und Coachingverträgen. Wir prüfen Zulassungspflichten nach dem FernUSG, gestalten AGB und helfen, Bußgelder oder Rückzahlungsansprüche zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Bildungs- und Wettbewerbsrecht.
Zögern Sie nicht und kontaktieren uns bei Fragen rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein Verbraucherschutzgesetz, das bei entgeltlicher Wissensvermittlung, räumlicher Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie systematischer Lernerfolgskontrolle greift. Es gilt für verschiedene Bildungsformate, einschließlich Online-Kurse und Coaching-Programme.
Nicht alle Online-Kurse benötigen eine ZFU-Zulassung. Ausnahmen gelten für kostenlose Angebote, reine Live-Coachings ohne Aufzeichnung und Kurse mit überwiegendem Präsenzanteil. Hobby-Kurse müssen lediglich angezeigt werden, benötigen aber keine Zulassung.
Teilnehmer haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht und besondere Kündigungsmöglichkeiten. Sie können erstmals nach einem halben Jahr mit sechswöchiger Frist kündigen, danach jederzeit mit dreimonatiger Frist. Zudem gelten strenge Regelungen für Zahlungsmodalitäten zum Schutz der Teilnehmer.
Ja, laut einem aktuellen BGH-Urteil gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch im B2B-Bereich. Der Schutz vor unseriösen Angeboten wird somit auch auf Verträge zwischen Unternehmen ausgeweitet.
Wenn ein Anbieter ohne erforderliche ZFU-Zulassung Fernunterrichtsverträge schließt, sind diese nichtig. Teilnehmer können alle gezahlten Gebühren zurückfordern. Zusätzlich drohen dem Anbieter Bußgelder bis zu 10.000 Euro und mögliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.