Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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In Deutschland basiert der Jugendmedienschutz insbesondere auf dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Das Jugendschutzgesetz trat am 1.4.2003 in Kraft. Die darin enthaltenen Vorschriften sollen Kinder und Jugendliche zum einen vor Gefahren und deren Inhalte und schädlichen Einflüssen im öffentlichen Raum (Internet) schützen. Zum Anderen aber auch vor bestimmten Medien und Angeboten, die für ihren natürlichen Entwicklungsstand nicht geeignet sind oder die sie in der Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnten. Eltern können nicht immer maßgeblich zum Schutz Ihrer Kinder im Internet beitragen. Die Endgeräte haben keinen automatischen FSK-Schutz und jugendgefährdende Inhalte können zumeist problemlos eingesehen werden. Der Wandel der Zeit erfordert ein schnelles Handeln im Jugendschutz, insbesondere in Bezug auf das Medienrecht und dem Internet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die relevanten Bestimmungen das Jugendschutzgesetz zum Zwecke des Jugendmedienschutzes geben.
Die im Jugendschutzgesetz enthaltenen Vorschriften betreffen primär die sog. Trägermedien, also greifbare und zur Wahrnehmung bestimmte Medien wie Bücher, Zeitschriften, CDs und DVDs, vgl. § 1 Abs. 2 JuSchG. Nicht umfasst sind Telemedien, wie z.B. Internetseiten. Jedoch ist in einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 02.12.2020 eine Änderung zu einem einheitlichen Medienbegriff im Jugendschutzgesetz vorgesehen, da die Medienkonvergenz eine rechtliche Differenzierung zwischen Online- und Offline-Medien erschwert.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG müssen Träger- und Tele-Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Minderjährigen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in eine Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden. Eine gesetzliche Konkretisierung der Begriffe Entwicklungs- und Erziehungsgefährdung erfolgt durch § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG: Danach werden u.a. unsittlich, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien und Inhalte erfasst und Kinder sollen davor geschützt werden.
§ 14 JuSchG sieht eine Kennzeichnungspflicht für Filme und Film- und Spielprogramme vor. Zudem bezieht sich Altersfreigabe und Kennzeichnung auch auf zur öffentlichen Vorführung vorgesehene Filme, Bildträger mit Filmen und Spielen sowie Programme der Bildschirmspielgeräte. Sind diese geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen sie nicht für ihre Altersstufe freigeben werden.
Je nach Einschätzung sind die Trägermedien gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs/zwölf/sechzehn Jahren“ oder „Keine Jugendfreigabe“ zu kennzeichnen.
Vorschriften zur Anwesenheit von Minderjährigen bei öffentlichen Filmveranstaltungen finden sich in § 11 JuSchG. Der Begriff der öffentlichen Filmveranstaltung geht allerdings über die klassische Kinoveranstaltung hinaus und umfasst jedes öffentliche Vorführen von Filmen ungeachtet der Vorführstätte, des Trägermaterials oder der Wiedergabetechnik. Die Überwachung des Anwesenheitsverbots für Minderjährige (Kinder & Jugendliche) bei öffentlichen Filmveranstaltungen, die für ihre Altersgruppe nicht freigegeben sind, obliegt dem Veranstalter.
§ 12 JuSchG enthält Regelungen zu Datenträgern mit Filmen oder Spielen, z.B. Blue-Ray Discs, CDs oder DVDs. Diese dürfen gemäß § 12 Abs. 1 JuSchG Minderjährigen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn sie durch die Obersten Landesbehörden bzw. eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersgruppe gekennzeichnet und freigegeben worden sind. Wenn Bildträger entweder gar keine Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 JuSchG haben oder mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, dürfen diese einem Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, § 12 Abs. 3 JuSchG.
Nach § 12 Abs. 2 JuSchG muss zudem auf die Kennzeichnung nach Abs. 1 durch ein deutlich sichtbares Zeichen auf dem Bildträger und der Hülle hingewiesen werden.
Spezifische Regelungen hinsichtlich elektronischer Bildschirmspielgeräte sind in § 13 JuSchG zu finden. Bildschirmspielgeräte im Sinne der Vorschrift sind stationär aufgestellte Computersysteme, auf denen Computerspiele ablaufen und die über ein Display verfügen, z.B. Spielkonsolen.
Nach § 13 Abs. 1 JuSchG darf Minderjährigen die Nutzung öffentlich aufgestellter Bildschirmspielgeräte nur gestattet werden, wenn sie entweder von einer personensorgeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) oder erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) begleitet werden oder auf ihnen mit Info- bzw. Lehrprogramm von Anbieter gekennzeichnete Programme ablaufen oder es sich um ein Programm handelt, welches von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben wurde.
Darüber hinaus bestimmt § 13 Abs. 2 JuSchG, an welchen Orten elektronische Bildschirmgeräte aufgestellt werden dürfen.
Für das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten verweist § 13 Abs. 3 JuSchG auf die Regelungen des § 12 Abs. 2 JuSchG, mit der Folge, dass mit einem deutlich sichtbaren Zeichen auf die Kennzeichnung hingewiesen werden muss.
§ 15 Abs. 1 JuSchG enthält Verbote in Bezug auf Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist. Unabhängig von der Aufnahme in die Liste findet die Vorschrift auch auf schwere jugendgefährdende Trägermedien nach § 15 Abs. 2 JuSchG Anwendung. Diese dürfen beispielsweise einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG) oder im Wege des Versandhandels eingeführt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG).
Verstöße gegen die Bestimmungen aus § 15 JuSchG können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, § 27 JuSchG.
Das Medienrecht regelt die Nutzung von Information und Kommunikation sowie die Darstellung von Personen und Unternehmen in allen Offline- sowie Online-Medien.
Kinder und Jugendliche sind Inhalten im Internet quasi dauerhaft ausgesetzt. Besonders in Zeiten von Smartphone & Co stehen Eltern vor besonderen Herausforderungen, was den Schutz der Kinder betrifft. Medien, Online-Angebote und jugendgefährdende Inhalte sind fast für jeden Jugendlichen einsehbar. Wir, als Experte für Medienrecht, finden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung für Ihr Problem - zukunftssicher und lösungsorientiert.
Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Medienrechts zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme. Wir sind auf vielen Wegen für Sie erreichbar - vai Facebook, Instagram, Twitter, E-Mail, WhatsApp oder telefonisch. Oder besuch Sie auch mal unserern Youtube-Kanal mit vielen interessanten Themen aus dem Alltag der neuen Medien.