Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Der Provisionsanspruch sorgt regelmäßig für Unklarheiten und Rechtsprobleme, die nicht selten in langwierigen Verfahren ausgefochten werden. Die nachfolgenden Ausführungen geben Unternehmern und Handelsvertretern einen schnellen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen und die verschiedenen Arten der Provision. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Vertriebsrecht A-Z.
Sofern keine vertraglichen Sondervereinbarungen getroffen wurden, gibt es drei Voraussetzungen für die Entstehung des Provisionsanspruchs:
Der Handelsvertreter führt Vertragsverhandlungen mit einem Kunden (Vermittlungstätigkeit).
Die Vermittlungstätigkeit führt zu einem Vertragsschluss zwischen Unternehmen und Kunden. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss, was zumindest die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters erfordert (BGH, Urteil v. 12.03.2015 – VII ZR 336/13). Insbesondere muss der Gegenstand des abgeschlossenen Geschäfts mit demjenigen der Vermittlung identisch sein. Mit dem Vertragsschluss erwirbt der Handelsvertreter eine Provisionsanwartschaft, welche unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Ausführung des Kundengeschäfts steht.
Das HGB enthält jedoch zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Geschäftsabschluss durch die Tätigkeit des Handelsvertreters herbeigeführt werden muss: Entbehrlich ist der Zusammenhang bei
Mit der Ausführung des Kundengeschäfts ( 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) oder der vom Unternehmer verschuldeten Nichtausführung (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB) erstarkt die Provisionsanwartschaft zum erfüllbaren Provisionsanspruch.
Allerdings wird in der Praxis häufig vereinbart, dass die Provisionszahlungspflicht erst mit der Zahlung des Kunden entsteht. In diesen Fällen steht dem Handelsvertreter ein Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss zu.
Gemäß § 87c Abs. 4 HGB wird der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. In der Regel ist dies der Folgemonat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs. Gemäß § 87c Abs. 1 HGB kann der Abrechnungszeitraum auf maximal drei Monate erweitert werden.
In der Regel ist die Höhe der Provision vertraglich festgelegt. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt nach § 87b Abs. 1 HGB der „übliche Satz“.
Der Handelsvertreter erhält eine Folgeprovision, wenn ein Kunde, der von ihm ursprünglich neu geworben wurde, erneut ein Geschäft mit dem jeweiligen Unternehmen abschließt. Die Folgeprovision setzt im Unterschied zur Erstprovisionkein konkretes Tätigwerden des Handelsvertreters voraus.
Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er einen Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter und nicht der Handelsvertreter selbst am Abschluss dieser Geschäfte beteiligt war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.1981 – 7 U 21/81).
Ein vertraglicher Ausschluss der Bezirksprovision ist grundsätzlich zulässig, wenn dieser an der Stelle im Handelsvertretervertrag erfolgt, die dem Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zuweist. Findet sich erst an späterer Stelle des Vertrages eine solche Klausel, kann diese u.U. überraschend im Sinne des § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit unwirksam sein.
Von einer Überhangprovision spricht man, wenn das Geschäft noch während eines Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgeführt worden ist. Da bereits eine Provisionsanwartschaft entstanden ist, hat der Handelsvertreter auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen Anspruch auf die Provision (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2009 – VIII ZR 286/07). Überhangprovisionen können zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 11.07.1960 – VII ZR 225/59).
Zwar ähnelt der nachvertragliche Provisionsanspruch auf dem ersten Blick der Überhangprovision und wird deshalb auch als „unechte Überhangprovision“ bezeichnet, dennoch handelt es sich um unterschiedliche Anwendungsfälle. Im Gegensatz zu der „echten“ Überhangprovision entsteht die Provisionsanwartschaft bei der nachvertraglichen Provision nämlich erst nach Ende des Vertragsverhältnisses.
Gemäß § 87 Abs. 3 HGB entsteht ein Provisionsanspruch in zwei Fällen auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses:
Zum einen entfällt der Provisionsanspruch, wenn der Dritte nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB). Ein Kunde leistet nicht, wenn er z.B. das Geschäft rechtswirksam angefochten hat, das Geschäft nichtig ist oder wenn er vom Vertrag zurücktritt. Darüber hinaus entfällt der Provisionsanspruch, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Kunde nicht zahlen wird, etwa bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder bei unbekanntem Aufenthalt (OLG Brandenburg, Urteil v. 09.07.2009 – 12 U 254/08).
Demgegenüber lässt die bloße Zahlungsverweigerung des Kunden den Provisionsanspruch noch nicht entfallen. Verzichtet der Unternehmer nachträglich auf die Leistung des Kunden, bleibt der Provisionsanspruch ebenfalls bestehen.
Schließlich entfällt der Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer nach Zahlung des Kunden das Geschäft nicht ausführt und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Aus diesem Grund hat beispielsweise im Fall einer Stornierung der Unternehmer die Pflicht, den notleidenden Vertrag in einem gebotenen Umfang nachzuarbeiten (BGH Urteil v. 28.06.2012 – VII ZR 130/11).
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