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Das Vertragsrecht


Verträge begegnen uns ständig im Alltag. Sie werden geschlossen, wenn Waren gekauft, Dienstleistungen beauftragt oder Geschäftsbeziehungen geregelt werden. Zu Schwierigkeiten kommt es erst dann, wenn eine Leistung mangelhaft oder gar nicht erbracht wird, die Begleichung der Rechnung fehlt oder Uneinigkeit über einzelne Vertragsbedingungen besteht. Dann stellt sich die Frage, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, welche Ansprüche bestehen und unter welchen Voraussetzungen sich eine Partei wieder vom Vertrag lösen kann. Die dafür maßgeblichen Vorschriften finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), je nach Vertragsverhältnis aber auch in weiteren Gesetzen.

Was ist Vertragsrecht?

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft und entsteht grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Vertragsparteien können Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder Behörden sein. Das Vertragsrecht regelt Abschluss, Durchführung, Änderung und Beendigung von Verträgen.

Der Ausgangspunkt des Vertragsrechts ist die Privatautonomie. Die Privatautonomie erlaubt den Parteien, selbst über Vertragspartner und Vertragsinhalt zu entscheiden.  Diese Freiheit findet ihre Grenzen in § 134 und § 138 BGB, denn verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, ist es nichtig.

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, die nicht vorübergehend ist, ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, sodass sie, bis auf gesetzliche Ausnahmen, grundsätzlich keine wirksamen Rechtsgeschäfte im Rechtsverkehr vornehmen können.

Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und ihr Verhalten im Rechtsverkehr bedarf grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz gibt solche Fälle vor, in denen Minderjährige auch ohne Einwilligung und Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Handlungen im Rechtsverkehr vornehmen können, beispielsweise das Bewirken einer Leistung mit eigenen Mitteln nach § 110 BGB.


Wo ist das Vertragsrecht geregelt?

Die Grundlagen des Vertragsrechts verteilen sich auf mehrere Bereiche im BGB, ein eigenes Kapitel gibt es nicht. Im Allgemeinen Teil des BGB stehen unter anderem Vorschriften zu Willenserklärungen, Vertragsschluss, Form und Verjährung. In Buch 2, in dem das Recht der Schuldverhältnisse geregelt wird, befindet sich das Schuldrecht und einzelne Vertragstypen, wie Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag. Für Handelsvertreter gelten für den Vertrag zusätzlich die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), die sich in dem § 84 folgende HGB befinden.

Ist ein Vertragsabschluss per Handschlag möglich?

Nicht jeder Vertrag braucht eine Unterschrift. Enthält das Gesetz keine bestimmte Formvorschrift für den wirksamen Abschluss des Vertrags, können sich die Vertragsparteien auch mündlich oder per Handschlag verbindlich über den Vertrag einigen.Bei Anschlussaufträgen werden deshalb oftmals nur Preis, Umfang oder Fertigstellungstermin neu abgestimmt. Bei höheren Summen sind schriftliche Unterlagen oder Zeugen zur Beweisbarkeit sinnvoll.

Gibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form für ein Rechtsgeschäft vor, wie beispielsweise die Schriftform oder notarielle Beurkundung, führt die Nichteinhaltung der Form nach § 125 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit.


Von der Schriftform ist die Textform nach § 126b BGB zu unterscheiden, für die beispielsweise eine E-Mail oder SMS genügen kann. Seit dem 1. Oktober 2016 dürfen gemäß § 309 Nr. 13 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern für Erklärungen und Anzeigen grundsätzlich keine strengere Form als Textform vorsehen, soweit kein notariell zu beurkundender Vertrag betroffen ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung im B2B-Bereich nicht unmittelbar gilt. Hier sind die Regelungen der §§ 307 und 310 Absatz 1 BGB maßgeblich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Muster

AGB sind nach § 305 Absatz 1 BGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind und von einer Partei gestellt werden. Sie sind nicht zwingend, können aber wiederkehrende Fragen zu Zahlung, Lieferung, Verzug, Haftung oder Eigentumsvorbehalt einheitlich regeln.

Gegenüber Verbrauchern müssen AGB rechtzeitig einbezogen werden. Dazu gehören ein Hinweis, die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis des Vertragspartners. Für den Onlinehandel gilt, dass die Bedingungen abrufbar und speicherbar sein müssen.

Unangemessen benachteiligende Klauseln können nach § 307 BGB unwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bestimmung in den AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Näheres erfahren Sie in unserem Artikel über das AGB-Recht.

Gut zu wissen:

Musterverträge und Muster-AGB können als Orientierung dienen, sollten aber an das konkrete Geschäft, die Vertragspartner und die aktuelle Rechtslage angepasst werden.


Rücktritt, Widerruf, Kündigung und Anfechtung

Ein allgemeines Recht, einen Vertrag ohne Grund aufzulösen, gibt es nicht. Wird eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann die Vertragspartei gemäß § 323 BGB nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung für den Rücktritt ist in bestimmten Fällen entbehrlich. Bei einem Rücktritt möchte sich die Vertragspartei vom Vertrag lösen und nicht mehr daran gebunden sein. Nach einem wirksam erfolgten Rücktritt sind gemäß § 346 BGB bereits empfangene Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren.

Vom Rücktritt zu unterscheiden ist der Schuldnerverzug. Dieser liegt nach § 286 Absatz 1 BGB vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt, wobei auch hier in bestimmten Fällen die Mahnung entbehrlich ist. Beim Schuldnerverzug bleibt der Vertrag bestehen und der Schuldner ist weiterhin zur Vertragserfüllung verpflichtet. Für den Gläubiger können neben seines Leistungsanspruchs auch noch Ansprüche auf Verzugszinsen oder Ersatz seines Verzögerungsschadens entstehen.


Der Widerruf spielt vor allem im Verbraucherschutz eine Rolle. Er ermöglicht es einem Verbraucher, sich bei bestimmten Verträgen innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist wieder vom Vertrag zu lösen, ohne dafür einen besonderen Grund angeben zu müssen. Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere bei vielen Fernabsatzverträgen, beispielsweise bei Verträgen, die online oder telefonisch geschlossen werden, sowie bei bestimmten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Ob ein Widerrufsrecht besteht und wann die Frist beginnt, hängt jedoch vom jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben ab.

Eine Kündigung betrifft dagegen vor allem Vertragsverhältnisse, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind. Anders als beim Rücktritt werden bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis vielmehr für die Zukunft. Ob und mit welcher Frist ordentlich gekündigt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den für die Vertragsart geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt außerdem eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Betracht, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.

Noch einmal anders funktioniert die Anfechtung. Hier geht es nicht darum, einen zunächst ordnungsgemäß geschlossenen Vertrag für die Zukunft zu beenden. Angegriffen wird vielmehr eine Willenserklärung, weil sie beispielsweise auf einem Irrtum, einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung beruht. Zu den gesetzlichen Anfechtungsgründen zählen der Inhalts- und Erklärungsirrtum, der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, die falsche Übermittlung einer Erklärung sowie Täuschung und Drohung. Wird wirksam angefochten, gilt das Rechtsgeschäft nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig.

Kaufvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag

Welche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag entstehen, hängt von der Vertragsart ab. Beim Kaufvertrag ist der der Verkäufer gemäß § 433 BGB dazu verpflichtet, dem Käufer die vereinbarte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben und wirksam übereignen. Im Gegenzug ist der Käufer dazu verpflichtet, dein vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Weist die Sache einen Mangel auf, stehen dem Käufer unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Rechte zu. Dazu gehören nach § 437 BGB insbesondere die Nacherfüllung sowie gegebenenfalls Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Für viele Mängelansprüche bei beweglichen Sachen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.


Im Versand- und Onlinehandel treten zusätzliche Verbraucherschutzvorschriften hinzu, weil der Käufer die Ware vor Vertragsschluss nicht unmittelbar prüfen kann. Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, können deshalb zusätzliche Vorschriften zum Verbraucherschutz und zum Widerrufsrecht eingreifen. Bei fehlerhaften Produkten kommen neben der Mängelhaftung außerdem weitere Haftungsfragen in Betracht. Zusätzliche Besonderheiten können entstehen, wenn Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Staaten ansässig sind.

Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich eine Partei gemäß § 611 BGB dazu, bestimmte Dienste beziehungsweise Tätigkeiten zu erbringen; die andere Partei schuldet die vereinbarte Vergütung. Entscheidend ist, dass kein bestimmtes Arbeitsergebnis versprochen wird, geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit als solche. Wird beispielsweise eine beratende oder sonstige laufende Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht, hängt der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht davon ab, ob damit der vom Auftraggeber erhoffte wirtschaftliche Erfolg tatsächlich erreicht wird.

Anders liegt es beim Werkvertrag. Hier verpflichtet sich der Unternehmer nicht lediglich zu einer Tätigkeit, sondern gemäß § 631 Absatz 1 BGB zur Herstellung eines bestimmten Werks oder eines anderen vereinbarten Erfolgs. Der Besteller muss dafür die vereinbarte Vergütung zahlen. Das Werk kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache bestehen, aber ebenso in einem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Ergebnis. Ob die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht wurde, lässt sich daher am vereinbarten Erfolg messen.

Beim Dienstvertrag steht die Tätigkeit im Mittelpunkt, beim Werkvertrag das Ergebnis. Wer beispielsweise eine Beratung schuldet, muss nicht automatisch dafür einstehen, dass der Auftraggeber damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel erreicht. Wer dagegen ein konkret vereinbartes Werk herzustellen hat, schuldet den vereinbarten Erfolg.


Der Handelsvertreter

Nach § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, Geschäfte für einen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Kennzeichnend ist die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit. Beispiele sind Waren-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter.

Die Tätigkeit ist grundsätzlich gewerblich anzumelden. Ob zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist, richtet sich nach Kaufmannseigenschaft und Rechtsform. Nach § 86a HGB muss der Unternehmer die erforderlichen Unterlagen bereitstellen und über Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung vermittelter Geschäfte informieren. Mehrfachvertretungen sind möglich, soweit keine unzulässigen Konkurrenz- oder Interessenkonflikte entstehen.

Für den Handelsvertretervertrag ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine schriftliche Vereinbarung ist dennoch sinnvoll, damit insbesondere Aufgaben, Vergütung und Kündigungsregelungen später eindeutig nachgewiesen werden können. Die Vergütung erfolgt meist über eine Provision; daneben können etwa ein Fixum oder eine Garantieprovision vereinbart werden.

Bei unbefristeten Verträgen gelten die Kündigungsfristen des § 89 HGB. Sie reichen je nach Dauer des Vertragsverhältnisses von einem bis zu sechs Monaten. Nach Vertragsende kann unter den Voraussetzungen des § 89b HGB außerdem ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn der Unternehmer aus neu gewonnenen oder wesentlich erweiterten Kundenbeziehungen weiterhin Vorteile zieht. Dieser Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags geltend gemacht werden. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen auch nach dem Ausscheiden nicht unbefugt offenbart werden.

Forderungen und Verjährung

Aus einem Vertrag entstehen nicht nur Pflichten zur Leistung, sondern regelmäßig auch Forderungen. Offene Ansprüche lassen sich nicht unbegrenzt durchsetzen. An diesem Punkt nimmt die Verjährung einen besonders wichtigen Platz ein, denn sie bestimmt, wie lange ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann und wann sich der Schuldner auf den Ablauf der Frist berufen darf.  Im Regelfall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und sie beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem der Gläubiger von den entscheidenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Je nach Anspruch gelten allerdings andere Fristen. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann etwa 30 Jahre lang durchgesetzt werden. Für bestimmte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt ebenfalls eine 30-jährige Frist. Bei einem arglistig verschwiegenen Kaufmangel bleibt es dagegen grundsätzlich bei der allgemeinen Verjährung.

Wichtig ist außerdem, dass die Frist nicht in jedem Fall einfach weiterläuft. Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch können sie hemmen. Auch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs  durch Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids kann eine Hemmung bewirken. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, kann die Verjährung nach § 212 BGB sogar neu beginnen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Vertragsrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen und Unternehmer zu Fragen des Vertragsrechts und unterstützt bei der Gestaltung, Prüfung und rechtlichen Bewertung von Verträgen. Dazu gehören insbesondere AGB, Vertragsgestaltung sowie Fragen zu Kündigung, Rücktritt und vertraglichen Ansprüchen.

Vertragsrechtliche Beratung für Unternehmen und Vertragspartner

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann dazu beitragen, Rechte und Pflichten eindeutig festzulegen und spätere Auseinandersetzungen über Leistungsumfang, Vergütung, Haftung oder Vertragsbeendigung zu vermeiden. SBS LEGAL unterstützt bei der Erstellung und Prüfung individueller Vertragswerke sowie bei rechtlichen Fragen zu bestehenden Vertragsverhältnissen und berücksichtigt dabei die jeweils einschlägigen Vorschriften des BGB, des HGB und gegebenenfalls weiterer Spezialgesetze.

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