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Das Wettbewerbsstrafrecht


Ein ungehinderter Zugang zu Märkten und ein fairer, freier Wettbewerb sind Grundprinzipien unserer Wirtschaftsordnung. Allerdings sind die Grenzen zwischen lauteren und unlauteren Wettbewerbsmethoden nicht immer ganz klar und nah beieinander, wie etwa zwischen dem erlaubten Sponsoring und Korruption. Um die Grundprinzipien der Wirtschaftsordnung zu erhalten, wird der Wettbewerb durch das Wettbewerbsstrafrecht geschützt.

Die gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsstrafrechts

Es gibt verschiedene Regelungen, welche essenziell für das Wettbewerbsstrafrecht sind. So gibt es aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die strafbare, irreführende und progressive Werbung aus § 16 UWG. Im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich die wichtigen Normen § 298 und § 299 StGB, welche die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB und die Bestechung und Bestechlichkeit § 299 StGB beinhalten. Denn auch das Korruptionsstrafrecht bildet neben unerlaubten Absprachen einen Teil des Wettbewerbsstrafrechts. Zudem ist auch § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ein Teil des Wettbewerbsstrafrechts, da es vor der unbefugten Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen schützen soll. § 23 GeschGehG ist dabei die Straffolge, falls gegen Handlungsverbote aus § 4 GeschGehG verstoßen wird.

Wettbewerbsstrafrecht kurzgefasst:

  • Strafbare Werbung 16 UWG
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB
  • Die Bestechung und Bestechlichkeit § 299 StGB
  • Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen in § 23 GeschGehG

Es geht demnach im Wettbewerbsstrafrecht primär um Absprachen, Bestechung und die Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen.


Die strafbare Werbung

Werbung ist ein großes und wichtiges Thema im Wettbewerbsrecht und oft auch entscheidend bei der Kundengewinnung. Die Werbung lebt daher von Aufmerksamkeit und dem Herausstechen aus der Masse. Es wird daher immer mit vielen Extremen und Versprechen gearbeitet und die Grenzen zwischen noch erlaubter und schon strafbarer Werbung verfließen schnell. § 16 UWG regelt daher die strafbare, irreführende und progressive Werbung von Kunden und stellt diese unter Strafe.

§ 16 Abs. 1 UWG irreführende Werbung zusammengefasst

Der erste Absatz richtet sich an den Anschein eines besonders günstigen Angebotes, welches unwahr ist und somit in die Irre führt.


Darunter fällt zum Beispiel das Durchstreichen von extrem hohen Preisen, welche es nie gegeben hat, um den Kunden durch die Irreführung zum Kauf zu bewegen, da dieser denkt, viel Geld zu sparen.

§ 16 Abs. 2 UWG progressive Werbung zusammengefasst

Der zweite Absatz richtet sich daran, dass bestimmte Waren, Dienstleistungen oder Rechte gekauft werden, mit dem Ziel, andere zum selben Kauf zu bewegen, um besondere Vorteile zu erlangen.


Die hier beschriebene und verbotene Art von Werbung ist das, was umgangssprachlich häufig als Schneeballsystem oder Pyramidensystem bezeichnet wird. In solchen Systemen gibt es Anreize, immer neue Personen für das System anzuwerben und es findet eine Provitionsdurchreichung nach ganz oben statt. Diese Provitionsdurchreichung unterscheidet das Pyramidensystem auch vom legalen Strukturvertrieb, denn in einem Strukturvertrieb verdient nur die Person, welche die Person geworben hat. Beim Pyramidensystem profitiert nicht nur die Person, welche geworben hat, sondern auch die Personen, die den Werbenden geworben hat und die Person, die diesen geworben hat. So profitieren bei einem Pyramidensystem ganz viele Personen und die Personen an der Spitze am meisten.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

§ 298 StGB beinhaltet die Strafbarkeit von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen Mitbewerbern bei Ausschreibungen und ausschreibungsähnlichen Vergaben.

In Absatz 1 wird dies genauer definiert:

Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen


So können sich die Bietenden zum Beispiel absprechen, wer die Zusage erhalten soll und so den Preis möglichst niedrig halten. Bietet eine Person nur wenig, kann sie zum Beispiel die Zusage erhalten, beim nächsten Mal zum Zug zu kommen. Solche Absprachen unter Wettbewerbern sind durch § 298 StGB untersagt. Allerdings wird § 298 StGB auch als eine Art Auffangtatbestand verwendet für Fälle zwischen Bieter und Veranstalter, wo § 299 StGB nicht greift, weil es zum Beispiel an einem Nachweis für eine Vorteilsgewährung fehlt.

Korruption im Wettbewerbsstrafrecht

Während die §§ 331 ff. StGB die Korruptionsstraftaten im Amt erfassen und die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes schützen sollen, regeln die §§ 298 ff. StGB die Korruptionsdelikte im privaten geschäftlichen Verkehr und schützen den freien Wettbewerb vor unlauteren und nicht offenbarten Einflüssen. Allerdings können auch die §§ 331 ff. StGB im Wettbewerbsstrafrecht von Bedeutung sein, so zum Beispiel bei Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB), wenn sie erfolgen, um in einer Wettbewerbssituation einen Anbieter in unlauterer Weise zu bevorzugen. Auch Korruption und wie diese aussehen kann, ist vielfältig. So können Einladungen, Freikarten, Luxusgeschenke und Arbeits- oder Geschäftsessen, aber auch schon besondere Kundenpflege, Begleitprogramme oder bestimmtes Sponsoring eine Korruption darstellen.

Der Verstoß gegen Geschäftsgeheimnisse

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen kann für ein Wirtschaftsunternehmen im schlimmsten Fall das Ende bedeuten, weshalb es wichtig ist, diese zu schützen. So stellt § 23 GeschGehG die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe. Besonders schwierig ist in diesem Bereich die Beurteilung eines Verstoßes, wenn ein Mitarbeiter zur Konkurrenz wechselt. Grade, weil es auch schwierig ist zu definieren, was genau unter Geschäftsgeheimnissen verstanden wird. Durch die Rechtsprechung wurden einige Kriterien herausgearbeitet, die beachtet werden müssen. So muss das Geheimnis beispielsweise unternehmensbezogen sein und es muss ein Interesse am Nichtverbreiten vorliegen. Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltung können sich sowohl der Verbreiter als auch der Empfänger des Geheimnisses strafbar machen.

Das Verfolgungsrisiko für Wettbewerbsstrafbarkeiten steigt. So ist die Verfolgung des gesamten Wirtschaftsstrafrechts in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. 2018 kam die KPMG in einer Studie zum Ergebnis, dass etwa jedes dritte Unternehmen von Wirtschaftskriminalität betroffen ist. Durch die Einführung vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) am 02.07.2023 wurde die Europäischen Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 am 16.12.2019 umgesetzt, welcher einen Schutz von hinweisgebenden Personen sorgen soll und Meldestellen eingerichtet hat, wo Verstöße gemeldet werden können, falls die Mitarbeiter zum Beispiel Wirtschaftsstrafbarkeiten mitbekommen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsstrafrecht

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