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Personenbezogene Daten - was ist das?


Wer sich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auseinandersetzt, kommt um den Begriff der personenbezogenen Daten nicht herum. Nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, die man anhand bestimmter Merkmale identifizieren kann.

Begriffsbestimmung von "Personenbezogene Daten"

Man kann mit der Definition der DSGVO eventuell nicht viel anfangen. Hier sind einige Beispiele für personenbezogene Daten:

  • Name / Vorname
  • Wohnadresse
  • Standortdaten (Ortungsfunktion bei Handys)
  • E-Mail-Adresse (Online-Kennung)
  • IP-Adresse
  • Cookie-Nutzung
  • Daten beim Arzt oder im Krankenhaus
  • Ausweisnummer
  • Kfz-Kennzeichen
  • Das Aussehen im Allgemeinen

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist hierbei sehr weit auszulegen. Demnach sind auch Informationen, mit denen man grundsätzlich wenig anfangen kann, ebenfalls Teil von personenbezogenen Daten. Hierzu zählen auch Arbeitszeiten und schriftliche Antworten eines Prüflings bei einer Prüfung.

Was ist bei personenbezogenen Daten zu beachten?

Bei IP-Adressen handelt es sich nur dann um personenbezogene Daten, wenn der Verarbeitende die rechtliche Möglichkeit hat, den Provider zur Herausgabe der Informationen zu verpflichten (beispielsweise bei schwersten Straftaten), um den Nutzer identifizieren zu können.

Außerdem sind auch eigene Meinungen und Einschätzungen unter Umständen ein personenbezogenes Datum. Das ist dann der Fall, wenn es beispielsweise um die Kreditwürdigkeit einer Person oder um die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers geht.

Schließlich noch einige Beispiele für nicht personenbezogene Daten:

  • Handelsregisternummer
  • Unternehmerische E-Mail Adresse (beispielsweise info@unternehmen.de)
  • Unumkehrbar anonymisierte Daten

Bei anonymisierten Daten muss differenziert werden. Wenn es sich um Daten handelt, die verschlüsselt sind, aber erneut zur Identifizierung einer Person genutzt werden können, fallen sie unter den Schutz der DSGVO. Wenn die Personen-Daten aber so anonymisiert wurden, dass man die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifizieren kann, gelten sie nicht mehr als personenbezogene Daten. Die Anonymisierung muss hierfür irreversibel, also unumkehrbar sein.

Rechtfertigung für den Eingriff in personenbezogene Daten

Einwilligung als Grundlage der Datenverarbeitung


Personenbezogene Daten – nur bei natürlichen Personen

Mit personenbezogenen Daten meint man – wie einleitend erwähnt – ausschließlich natürliche Personen. Das bedeutet, dass juristische Personen (also Unternehmen, Stiftungen, Anstalten etc.) keinen Datenschutz bei diversen Angaben haben. Natürliche Personen sind alle Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also sogenannte „Rechtssubjekte“. Nach § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt und endet mit dem (Hirn-)Tod. Somit sind alle Menschen ab der Geburt natürliche Personen. Ab dem Zeitpunkt genießen sie dann also einen Datenschutz. Solange eine Person lebt, müssen die Daten für einen Personenbezug einer lebenden Person zugeordnet werden können.

Besondere Vorsicht ist bei speziellen Personen-Daten geboten, da es sich hier um hoch sensible Bereiche handelt. Dazu gehören genetische Daten und Gesundheitsdaten. Auch die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen und vor allem die Gewerkschaftszugehörigkeit des Betroffenen sind besonders geschützt.


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