Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
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Jeder der personenbezogene Daten verarbeitet ist verpflichtet, die hiervon betroffene Person im Moment der Datenverarbeitung darüber zu informieren, in welchem Umfang er Daten verarbeitet, speichert und diese ggf. an Dritte weitergibt. Das geschieht im Zuge sog. Datenschutzerklärungen, die seit Inkrafttreten der DSGVO verpflichtend von jedem datenverarbeitenden Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden muss.
Was muss man dabei beachten? Der Inhalt einer Datenschutzerklärung ist höchst individuell, sodass mithilfe eines „Datenschutzerklärung-Generators“ erstellte Texte meist nicht ausreichend umfassend sind. Der Verantwortliche erfüllt damit seine Pflicht aus Art. 13 DSGVO nicht.
Vor allem im digitalen Raum ist die Menge an Daten, die z.B. beim Einkauf über einen Online-Shop erfasst werden, enorm und kann für endlos viele Mittel der Nutzeranalyse und der individualisierten Werbung verwendet werden. Derjenige, der seine Daten also in einem Online-Shop hinterlässt, hat das Recht zu erfahren, wie mit seinen personenbezogenen Daten umgegangen wird. Mit der gesetzlichen Pflicht, den Betroffenen dieses Recht zu gewähren, wird neben der Transparenz der Datenverarbeitung auch das Selbstbestimmungsrecht der Online-Shop-Besucher gestärkt.
Hat der Online-Shop-Betreiber nun auf seiner Webseite eine Datenschutzerklärung hinterlegt, hat er damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt – darauf, ob die Erklärung von den einzelnen Seitenbesuchern tatsächlich zur Kenntnis genommen und gelesen wird, kommt es nicht an. Der Seitenbetreiber muss lediglich die Möglichkeit hierfür schaffen.
Kernstück jeder Datenschutzerklärung ist dabei – neben der Offenlegung, welche Daten wie verarbeitet werden – die Information, auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen Datenverarbeitungen basieren, wie sie also gerechtfertigt sind. Es gilt der Grundsatz: Ohne Rechtsgrundlage keine Datenverarbeitung. Hier zeigt sich besonders, warum eine Datenschutzerklärung von einem Spezialisten auf dem Gebiet des Datenschutzrechts erstellt werden sollte, denn es muss wohl überlegt sein, wie man als Verantwortlicher seine Datenverarbeitung gestaltet und auf welche Rechtsgrundlage man sie jeweils gründet.
Das Vorenthalten einer Datenschutzerklärung oder die Vorlage einer fehlerhaften Datenschutzerklärung kann erhebliche Konsequenzen für den Verantwortlichen nach sich ziehen: Zum einen sieht die DSGVO ein Bußgeld von bis zu 20 Millionen EUR bzw. bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Verantwortlichen vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zum anderen hat jeder Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen die DSGVO, die sie vor den Zivilgerichten geltend machen können. Darüber hinaus ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Konkurrenten möglich.
Wir empfehlen Ihnen als datenverarbeitendes Unternehmen, sich zu dieser Thematik und Fragen rund um das Thema Datenschutzrecht beraten zu lassen. Das Team von SBS LEGAL steht Ihnen hierfür mit Spezialisten auf den Gebieten des Datenschutz-, Wettbewerbs- und Internetrechts zur Verfügung! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Als Experte bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen, AGBs und Co. stehen wir Ihnen als spezialisierte Anwälte zur Verfügung. Zusammen mit Ihnen erörtern wir Ihr Problem und finden eine Lösung, mit der Sie zufrieden sein werden.