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Der Arbeitsschutz


Die Arbeit prägt unseren Alltag und sichert unseren Lebensunterhalt. Wer eine Arbeit aufnimmt, läuft dabei nicht nur Gefahr, sich etwa durch laute Maschinen oder giftige Substanzen körperlich zu überlasten, sondern auch psychisch unter Druck zu geraten. Der Gesetzgeber hat deshalb ein Bündel von Regeln geschaffen, die genau hier ansetzen. Arbeitsschutz ist dabei nicht einfach ein Schlagwort, sondern eine rechtlich verpflichtende Aufgabe für Arbeitgeber und zugleich ein Bereich, in den Beschäftigte einbezogen sind.

Was ist Arbeitsschutz?

Unter Arbeitsschutz versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Vermeidung oder zumindest der Verringerung von Gefahren dienen, denen Arbeitnehmer durch ihre Arbeit ausgesetzt sein können. Der Begriff erfasst sowohl technische Vorkehrungen, wie Schutzvorrichtungen an Maschinen, aber auch organisatorische Regelungen, wie Pausen- und Arbeitszeitvorgaben, aber auch rechtliche Rahmenbedingungen. Arbeitsschutz ist damit kein unverbindliches Leitbild, sondern eine rechtlich verankerte Pflicht, die Arbeitgeber in umfassender Weise trifft.

Rechtlich gesehen bilden die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen den Kern. Sie finden sich vor allem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArSchG), im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Heimarbeitsgesetz (HAG). Der Arbeitgeber ist insoweit nicht nur gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden verpflichtet, sondern die Vorschriften wirken auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer selbst, der bei Verstößen unter anderem ein Leistungsverweigerungsrecht sowie Schadensersatzansprüche nach § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen kann. In gravierenden Fällen, beispielsweise bei asbestbelasteten Arbeitsplätzen, kann er die Arbeitsleistung zurückbehalten. Umgekehrt obliegt es ihm dann, im Streitfall substantiiert darzulegen und zu beweisen, weshalb er die Arbeit aus Gefährdungsgründen verweigert.

Das heutige Arbeitsschutzgesetz geht zurück auf die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 und schafft europaweit Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz von 1996 umgesetzt.


Besondere Bedeutung hat der Arbeitsschutz auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Damit können Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz direkt aus der Verletzung der Schutzpflicht herleiten. Diese Rechte sind zwingend, ein Verzicht des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Zuständig für die Überwachung sind die Gewerbeaufsichtsämter, deren Eingriffsbefugnisse von Anordnungen bis hin zu Stilllegungen reichen. Verstöße stellen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar und können je nach Schwere auch strafbar sein.

Schließlich umfasst Arbeitsschutz auch den Schutz der psychischen Gesundheit. Belastungen durch überlange Arbeitszeiten, ständige Erreichbarkeit oder digitale Kontrollmechanismen werden zunehmend in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich, auch diese Faktoren zu berücksichtigen. Damit trägt es dem Wandel der Arbeitswelt Rechnung und stellt klar, dass Arbeitsschutz weit über den rein körperlichen Schutz hinausgeht.

Für wen gilt das ArbSchG?

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, das bedeutet, dass unter diese Begrifflichkeit nicht nur Arbeitnehmer im klassischen Sinne fallen, sondern auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten sowie Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. 

Von dieser Regelung sind Hausangestellte in privaten Haushalten und Bereiche wie Seeschifffahrt oder Bergbau, soweit dort eigene Sonderregeln gelten, ausgenommen.


Pflichten des Arbeitgebers

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der Arbeitgeber für den Schutz seiner Arbeitnehmer verantwortlich ist. Er muss sämtliche Maßnahmen treffen, die für Sicherheit und Gesundheit nötig sind. Diese Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen und auf arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Besonders gefährdete Gruppen wie Schwangere oder Jugendliche sind ausdrücklich zu berücksichtigen.

Das Kernstück der Pflichten ist die Gefährdungsbeurteilung. Jeder Arbeitsplatz muss auf mögliche Risiken untersucht werden. Gibt es gleichartige Tätigkeiten, genügt eine einheitliche Beurteilung. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und die Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Weist der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ihreAufgaben zu, muss er darauf achten, dass sie in der Lage sind, die Schutzregeln einzuhalten. Treffen mehrere Arbeitgeber auf demselben Gelände aufeinander, müssen sie zusammenarbeiten, um den Schutz sicherzustellen.

Hinzu kommen noch konkrete Einzelpflichten, denn nur eingewiesene Personen dürfen gefährliche Bereiche betreten. Des weiteren sind Erste Hilfe und Notfallpläne stets vorzuhalten. Zudem haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Wichtig ist außerdem, dass Unterweisungen bezüglich des Arbeitsschutzes regelmäßig erfolgen müssen und an die Gefahren anzupassen sind. Der Arbeitgeber kann zwar Aufgaben an Fachkräfte übertragen, bleibt aber stets in der Gesamtverantwortung.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Arbeitnehmern auch ausdrücklich Rechte in Gefahrensituationen. So dürfen sie nach § 9 Absatz 3 ArbSchG bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Arbeitsplatz verlassen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Besteht die Gefahr fort, darf der Arbeitgeber die Rückkehr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verlangen.

Daneben eröffnet das Gesetz auch Gestaltungsmöglichkeiten. Nach § 17 Absatz 1 ArbSchG haben Arbeitnehmer das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterbreiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Vorschläge zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn er sie nicht zwingend umsetzen muss.

Hinzu kommt das gestufte Beschwerderecht. Nach § 17 Absatz 2 ArbSchG können Arbeitnehmer zunächst beim Arbeitgeber selbst Beschwerde erheben. Wird keine Abhilfe geschaffen, dürfen sie sich an die zuständige Behörde wenden. In diesem Zusammenhang sind sie von der arbeitsvertraglichen Schweigepflicht entbunden, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Arbeitszeit und Erholungsphasen

Ein Kernbereich des Arbeitsschutzes ist die Arbeitszeit. Der Gesetzgeber hat hierin Regelungen geschaffen, um die Arbeitnehmer vor Übermüdung zu schützen und dadurch die Gefahr für Fehler oder Unfälle zu verringern, zu denen es durch Überlastung kommen könnte.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 3 ArbZG vor, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden beträgt. Allerdings sieht der Gesetzgeber in derselben Regelungen auch vor, dass in Ausnahmefällen die Arbeitszeit auf zehn Stunden erhöht werden darf, solange in den folgenden sechs Monaten im Durchschnitt die acht Stunden eingehalten werden.

Wichtig sind außerdem die Erholungsphasen, denn gemäß § 5 ArbZG müssen zwischen dem Ende und dem Beginn zweier Arbeitstage mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.

Auch die Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Demnach muss ein Arbeitnehmer, der mehr als sechs Stunden und weniger als neun oder genau neun Stunden arbeitet, 30 Minuten Pause machen. Arbeitet er mehr als neun Stunden, erhöht sich die Pausenzeit auf insgesamt 45 Minuten.

Betriebsrat und Behörden

Der Betriebsrat wacht nicht nur über die Einhaltung von Schutzregeln im Betrieb, sondern ist in vielen Fällen einzubeziehen. Nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) stehen ihm Mitbestimmungsrechte bei allen betrieblichen Regelungen im Gesundheitsschutz zu. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Organisation von Arbeitsabläufen, dem Tragen von Schutzkleidung oder der Gestaltung der Pausenzeit der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Betriebsrat zu beteiligen. Mangelt es hieran, wird die Einigungsstelle darüber in Kenntnis gesetzt.

Neben dieser innerbetrieblichen Kontrolle stehen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Ihre Aufgaben sind im § 21 ArbSchG verankert. Sie überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, haben Zutrittsrechte zu den Arbeitsstätten und dürfen Unterlagen einsehen oder Auskünfte verlangen. In der Praxis sind dies häufig die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz der Länder.

Stellt die Behörde Verstöße fest, kann sie nach § 22 ArbSchG verbindliche Maßnahmen anordnen, etwa Nachrüstungen verlangen, den Einsatz gefährlicher Arbeitsstoffe untersagen oder bestimmte Betriebsbereiche stilllegen. Die Durchsetzung beschränkt sich nicht auf Verwaltungsakte. Verstöße gegen grundlegende Pflichten gelten nach § 25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern belegt werden. In schweren Fällen, wenn zum Beispiel die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet wird, kommt auch eine Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches in Betracht. Damit ist klargestellt, dass Arbeitsschutz nicht nur eine unternehmensinterne Frage, sondern eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist.


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