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Wer sich in Deutschland zur Arbeit begibt, tut dies nicht nur im Zeichen von Erwerb und Lebensunterhalt, sondern auch unter dem Schutz eines differenzierten und sozialen Absicherungssystems. Einer seiner zentralen Pfeiler ist die gesetzliche Unfallversicherung, ein Bereich, der rechtlich im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt ist. Dort finden sich die maßgeblichen Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und die hieraus resultierenden Leistungsansprüche sowie Haftungsfolgen. In der Praxis ist das Zusammenspiel zwischen versicherter Tätigkeit, Unfallereignis, medizinischen Folgen und rechtlicher Anerkennung oftmals komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Gerade deshalb lohnt sich ein präziser Blick auf die Voraussetzungen, den Schutzumfang und die haftungsrechtliche Abwicklung des Arbeitsunfalls.
Der Begriff des Arbeitsunfalls ist gesetzlich in § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Dort heißt es, ein Arbeitsunfall sei ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod zur Folge hat.
Wichtig ist dabei nicht nur das Geschehen an sich, sondern auch die Umstände, unter denen es eintritt. Der Unfall muss in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Das bedeutet: Es reicht nicht, dass sich eine Person während der Arbeitszeit verletzt. Entscheidend ist, ob die Handlung, bei der sich der Vorfall ereignet hat, zum versicherten Tätigkeitsbereich gehört.
Diese Unterscheidung mag theoretisch erscheinen, hat aber erhebliche Konsequenzen. Nehmen wir etwa den Fall eines Angestellten, der bei einem betrieblich veranlassten Transportvorgang von einer Leiter stürzt, weil er einen schweren Koffer herunterhebt. Ein solches Geschehen fällt unter die gesetzliche Definition, denn die Einwirkung, also der Sturz, ist von außen, der Vorgang ist zeitlich begrenzt, und die Verletzung ist körperlich konkret fassbar. Dass der Vorgang in Ausübung einer arbeitsvertraglichen Pflicht geschah, schafft den erforderlichen inneren Zusammenhang. Der Schutz der Unfallversicherung greift damit vollumfänglich.
Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst einen breiten Personenkreis. In § 2 SGB VII ist geregelt, wer kraft Gesetzes versichert ist. Hierzu zählen insbesondere Beschäftigte, Auszubildende, Kinder in Kindertagesstätten, Schülerinnen und Schüler, Studierende, ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende nach einem Verkehrsunfall und viele mehr. Hinzu treten Unternehmer, die sich freiwillig versichern, sowie bestimmte selbstständig tätige Personen, etwa Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter. Der Schutz geht dabei nicht nur vom Betriebsgelände aus, sondern folgt der versicherten Person auch in andere Lebensbereiche, sei es der Heimarbeitsplatz, der Weg zur Tätigkeit oder sogar zur Kindertagesstätte, sofern der Umweg mit der Berufsausübung zusammenhängt.
Hier wird die Struktur der gesetzlichen Unfallversicherung besonders deutlich: Sie orientiert sich weniger am konkreten Ort der Tätigkeit, sondern vielmehr an deren funktionalem Zusammenhang mit der Erwerbsverrichtung oder der jeweiligen Ausbildungs- bzw. Hilfeleistungssituation. Daraus ergeben sich weitreichende Schutzbereiche, die jedoch zugleich eine differenzierte rechtliche Prüfung erfordern.
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, um das eigene Kind in der Kita abzugeben, bleibt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn dabei ein Unfall geschieht.
Besonders praxisrelevant sind die Regelungen des § 8 Abs. 2 SGB VII, in dem typische Fallkonstellationen sogenannter Wegeunfälle und weiterer Randtätigkeiten aufgenommen sind. So sind unter anderem versichert:
Auch wer im Homeoffice arbeitet, ist unter bestimmten Bedingungen versichert, etwa beim Weg zur Kita, um das Kind abzuholen, sofern dieser Weg funktional mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Entscheidend ist stets, ob ein sachlicher Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit besteht und ob der betreffende Weg oder Vorgang in der typischen Ausprägung als Teil des Berufsalltags angesehen werden kann.
Nicht versichert sind dagegen Ereignisse, die sich ohne äußere Einwirkung vollziehen, beispielsweise ein Herzinfarkt am Schreibtisch oder ein zufälliges Nasenbluten während einer Besprechung. In solchen Fällen greift der Versicherungsschutz nicht, weil es an einem von außen verursachten, zeitlich eingrenzbaren Ereignis fehlt.
Ein Herzinfarkt während einer dienstlichen Tätigkeit ist kein Arbeitsunfall, wenn keine äußere Einwirkung vorliegt, die gesetzliche Unfallversicherung greift in solchen Fällen nicht ein.
Kommt es zu einem anerkannten Arbeitsunfall, sieht die gesetzliche Unfallversicherung ein umfassendes System an Leistungen vor, das auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie den Ausgleich unfallbedingter Nachteile abzielt.
Zunächst erfolgt die medizinische Versorgung in der Regel durch einen sogenannten Durchgangsarzt, also einem Arzt mit spezieller Zulassung für die Behandlung von Unfallverletzten. Dieser entscheidet über die Weiterbehandlung und etwaige stationäre Maßnahmen. Während der Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte Verletztengeld. Besteht eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit, kann eine Unfallrente bewilligt werden.
Darüber hinaus sind auch Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung (Umschulungen, technische Hilfen) sowie im Todesfall Renten für Hinterbliebene vorgesehen. Sachschäden sind grundsätzlich nicht umfasst, allerdings gilt eine Ausnahme für Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte, wenn sie durch den Unfall beschädigt wurden, sowie für Kleidung, die bei Erster Hilfe zerrissen wurde. Der Leistungskatalog ist also sowohl auf unmittelbare gesundheitliche Versorgung als auch auf langfristige soziale Stabilität angelegt.
Wird ein Unfall als Arbeitsunfall vermutet, beginnt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzuzeigen. Der Unfallversicherungsträger prüft sodann, ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind. Dabei können Zeugen befragt, Krankenakten beigezogen und medizinische Gutachten eingeholt werden.
Besonders sensibel ist die Frage des Ursachenzusammenhangs. Liegt tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem erlittenen Schaden vor? Handelt es sich bei der Einwirkung um ein relevantes Unfallereignis im Sinne des Gesetzes? Diese Fragen werden nicht selten durch externe Sachverständige beantwortet. Der Versicherte hat das Recht, unter mindestens drei vorgeschlagenen Gutachtern zu wählen. Auch eigene Vorschläge sind möglich, sofern die fachliche Qualifikation gegeben ist.
Das Verfahren endet mit einem schriftlichen Bescheid. Wird der Arbeitsunfall anerkannt, erhält der Versicherte Zugang zu den oben genannten Leistungen. Im Fall einer Ablehnung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats. Lehnt der Widerspruchsausschuss den Antrag ab, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist also mehrstufig und bietet dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz.
Versicherte haben ein Mitspracherecht bei der Auswahl der medizinischen Gutachter. Der Unfallversicherungsträger muss mindestens drei geeignete Personen zur Wahl stellen.
Ein zentrales Merkmal der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Ausschluss zivilrechtlicher Ersatzansprüche unter bestimmten Bedingungen. In § 104 SGB VII ist geregelt, dass Unternehmer nur bei vorsätzlichem Verhalten oder Unfällen auf bestimmten Wegen zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Im Übrigen ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Personenschaden vollständig, sodass der Arbeitgeber haftungsfrei bleibt.
Dasselbe gilt gemäß § 105 SGB VII für Kollegen: Verursacht ein Arbeitnehmer während einer betrieblichen Tätigkeit einen Unfall bei einem anderen Beschäftigten, so haftet er nicht, es sei denn, sein Verhalten war vorsätzlich. Dieses Haftungsprivileg soll innerbetriebliche Konflikte vermeiden und Streitigkeiten aus dem Betrieb heraushalten.
Von der Haftungsfreistellung nicht erfasst sind Sachschäden, etwa wenn ein Kollege das Fahrrad eines anderen versehentlich beschädigt. Hier greift das allgemeine Zivilrecht. Allerdings ist auch in diesen Fällen die sogenannte „beschränkte Arbeitnehmerhaftung“ zu beachten, die je nach Grad des Verschuldens differenzierende Lösungen vorsieht.
In komplexen Fällen, bei denen sowohl ein Unfallversicherungsträger als auch ein Zivilgericht befasst ist, sieht § 108 SGB VII vor, dass das Arbeits- oder Zivilgericht sein Verfahren aussetzen muss, bis die sozialrechtliche Vorfrage („Arbeitsunfall: ja oder nein?“) geklärt ist. An das Ergebnis der Unfallversicherung ist das Gericht dann gebunden.
Zudem sieht § 110 SGB VII einen Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Schädiger vor – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dieses Regressrecht dient der Refinanzierung und stellt sicher, dass gravierende Pflichtverletzungen auch im versicherungsrechtlichen System nicht folgenlos bleiben.
Die gesetzliche Unfallversicherung schafft mit ihren Haftungsausschlüssen ein rechtliches Sonderregime. Während im Zivilrecht typischerweise jeder Schaden einem Verursacher zugeordnet und von diesem ersetzt werden muss, verfolgt das Sozialrecht hier einen anderen Ansatz: Die Kompensation erfolgt über einen Versicherungsträger, unabhängig vom individuellen Verschulden. Das nimmt dem geschädigten Versicherten nicht nur die Beweislast, sondern sichert auch die Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners, da es sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung um institutionell organisierte Einrichtungen handelt.
Dennoch entstehen in der Praxis immer wieder Konstellationen, in denen nicht eindeutig ist, ob ein Haftungsausschluss greift oder nicht. Etwa dann, wenn zwei Beschäftigte desselben Unternehmens außerhalb des Betriebsgeländes zusammenarbeiten und es zu einem Unfall kommt. Oder wenn ein Mitarbeiter im Rahmen eines Sammeltransports verunglückt, der von seinem Arbeitgeber organisiert wurde. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob eine „betriebliche Tätigkeit“ im Sinne von § 105 SGB VII vorliegt.
Der Unterschied ist relevant, denn bei einem rein privaten Fahrgemeinschaftsunfall besteht unter Kollegen keine gesetzliche Haftungsfreistellung, dort gelten die allgemeinen Regeln. Wird jedoch ein Sammeltransport vom Arbeitgeber gestellt, so ist dieser organisatorisch dem Betrieb zuzurechnen und ein Unfall in diesem Zusammenhang ein versicherter Arbeitsunfall mit entsprechender Haftungserleichterung.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Streitigkeiten nicht nur auf der faktischen Ebene, sondern auch auf der Ebene der Rechtsbegriffe geführt werden. Was ist ein "Weg"? Was ist eine "betriebliche Tätigkeit"? Was zählt zur "versicherten Handlung"? Die Rechtsprechung hat auf diese Fragen im Laufe der Zeit zahlreiche Antworten entwickelt, doch die Auslegung bleibt im Einzelfall stets notwendig.
Angenommen, ein Außendienstmitarbeiter fährt nach einem Kundentermin nach Hause und verunglückt dabei auf einem kleinen Umweg, weil er zuvor noch seine Kinder abgeholt hat. Versicherungstechnisch stellt sich die Frage: Handelt es sich um einen versicherten Heimweg? Oder um einen privaten Umweg, der den Versicherungsschutz unterbricht?
Die gesetzliche Regelung ist hier eindeutig großzügig: Auch ein solcher Umweg ist unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherungsschutz gedeckt, etwa wenn es um die Abholung von im Haushalt lebenden Kindern geht.
Ein weiteres Beispiel: Eine Erzieherin rutscht während einer von der Kita organisierten Weihnachtsfeier auf einer nassen Treppenstufe aus und verletzt sich. Da es sich um eine Veranstaltung im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers handelt, liegt ein Arbeitsunfall vor, trotz des vermeintlich "freizeitlichen" Charakters der Feier. Der Schlüssel liegt in der organisatorischen Verantwortung und dem betrieblichen Zusammenhang.
Anders verhält es sich bei einem Herzinfarkt, den ein Verwaltungsmitarbeiter am Schreibtisch erleidet. Trotz des engen Zeitbezugs zur beruflichen Tätigkeit liegt kein Arbeitsunfall vor, denn es fehlt die von außen kommende Einwirkung. Der gesundheitliche Schaden ist hier auf innere Ursachen zurückzuführen. In solchen Fällen übernimmt nicht die Unfall-, sondern die Krankenversicherung die Behandlungskosten.
Die Entscheidung darüber, ob ein Geschehen als Arbeitsunfall anerkannt wird, liegt bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern. Die Träger prüfen eigenständig, ob ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Die Prüfung umfasst medizinische Aspekte, den Ursachenzusammenhang sowie die versicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Die Träger sind dabei an keine richterlichen Weisungen gebunden, müssen jedoch die Grundsätze der Verwaltungsverfahren einhalten, also objektiv, sorgfältig und fair ermitteln.
Kommt es zu einem negativen Bescheid, etwa weil der Träger einen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Schaden verneint, können die Betroffenen zunächst Widerspruch einlegen. Wird auch dieser zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Die Erfolgsaussichten hängen wesentlich von der Beweislage und der juristischen Einordnung ab.
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