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Der eingetragene Verein (e.V.)


Was ist ein Verein?

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung mehrerer Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Er kann als nicht wirtschaftlicher Verein, sogenannter Idealverein, oder als wirtschaftlicher Verein ausgestaltet sein. Ein nicht wirtschaftlicher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Ein wirtschaftlicher Verein wird dagegen grundsätzlich durch staatliche Verleihung rechtsfähig, § 22 BGB.

Die Gründung eines eingetragenen Vereins

Um einen eingetragenen Verein gründen zu können, ist ein Gründungsvertrag, eine Satzung und die Bestimmung eines Vorstands nötig.

Der Gründungsvertrag ist die Einigung der Vereinsgründer über ihren Zusammenschluss zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks und der entsprechenden Vereinssatzung, die dafür verfasst wurde.

In § 57 Abs. 1 BGB ist festgelegt, dass die Satzung zwingend den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten muss. Zudem muss sich aus der Satzung der Wille zur Eintragung ins Vereinsregister ergeben. Weitere Inhalte der Satzung können Regelungen zum Ein- und Austritt der Mitglieder, Beitragspflichten und der Vorstandsbildung sein (§ 58 BGB).

Der Vorstand agiert als gesetzlicher Vertreter und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Er hat dabei grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht, jedoch kann diese gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BGB durch die Satzung beschränkt werden. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber zu ordnungsgemäßem Handeln verpflichtet und trägt die Verantwortung dafür, dass der Verein entsprechend seiner Satzung geführt und organisiert wird.

Eingetragene Vereine haben aufgrund der für die Eintragung erforderlichen Satzung eine klar definierte Struktur. Es besteht eine demokratische Organisationsform mit einer Mitgliederversammlung, die den Verein kontrolliert und Entscheidungen im Konsens trifft. Darüber hinaus benötigt man für die Gründung eines eingetragenen Vereins kein Stammkapital und die Gründung ist grundsätzlich kostengünstig.

Die Eintragung des Vereins

Um ins Vereinsregister eingetragen werden zu können, muss der Verein die Eintragung mittels beglaubigter Erklärung anmelden (§ 77 Abs. 1 BGB). Für die Anmeldung sind der Gründungsvertrag, eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands und eine Abschrift der Satzung erforderlich.

Nur Vereine, die einen ideellen Zweck verfolgen, sind eintragungsfähig (§ 21 BGB). Der Zweck des Vereins kann gemäß Art. 9 Abs. 1 GG frei gewählt werden und beispielsweise den Sport, die Kultur oder die Politik betreffen. Es ist zu beachten, dass Einnahmen aus Beitrags- oder Gebührenzahlungen und Veranstaltungen trotzdem möglich sind.

Das zuständige Registergericht, eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts, prüft dann die eingereichten Dokumente. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen (§ 55 BGB).

Ein eingetragener Verein ist nicht gleichzeitig ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit muss gesondert beantragt und vom Finanzamt überprüft und bescheinigt werden.

Die Rechtsfolgen einer Eintragung

Durch die Eintragung ins Vereinsregister wird der Verein als juristische Person rechtsfähig und erhält Rechte und Pflichten nach dem BGB. Der eingetragene Verein kann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen und dadurch von Steuervorteilen profitieren, im eigenen Namen klagen und als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden.

Eine Eintragung wirkt sich zudem besonders auf die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder aus.

Vereinshaftung

Im Außenverhältnis haftet der Verein als juristische Person für alle Rechtsgeschäfte, die von den Vereinsvertretern wirksam begründet wurden. Er haftet außerdem für Schäden, die Vereinsorgane im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten Dritten zugefügt haben (§ 31 BGB).

Vorstandshaftung

Im Innenverhältnis haftet der Vorstand. Da er zu ordnungsgemäßem Handeln verpflichtet ist, steht den Vereinsmitgliedern ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Vorstand diese Pflicht im Rahmen der Geschäftsführung verletzt.

Da die Geschäftsführung jedoch häufig von der Mitgliederversammlung gebilligt wird, wird der Vorstand meist entlastet. Wusste die Mitgliederversammlung von schädigenden Geschäftsführungsmaßnahmen, ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

Mitgliederhaftung

Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten. 


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Das Vereinsrecht ist rechtlich dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen. SBS LEGAL unterstützt Gründer, Vorstände und Organisationen im Vereinsrecht, insbesondere bei Vereinsgründung, Satzungsgestaltung und Haftungsfragen. Gerade bei der Gründung eines eingetragenen Vereins und der Eintragung ins Vereinsregister ist eine rechtlich saubere Struktur entscheidend.

Rechtliche Begleitung bei Vereinsgründung, Satzung und Haftung

Unsere Kanzlei prüft und gestaltet Vereinssatzungen, begleitet die Anmeldung zum Vereinsregister und berät zu den rechtlichen Pflichten von Vorstand, Mitgliederversammlung und Vereinsorganen. Auch bei Fragen zur Gemeinnützigkeit, zur Haftung des Vereins oder zur persönlichen Verantwortung von Vorstandsmitgliedern unterstützt SBS LEGAL mit praxisnaher und rechtlich fundierter Beratung. Ziel ist eine belastbare Vereinsstruktur, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und spätere Konflikte möglichst vermeidet.

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