Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Als Rechtsanwälte und Experten im Gesellschaftsrecht klären wir in den kommenden Zeilen die Begrifflichkeiten rund um das Geschäftsführergehalt, den Gewinn/Vorabgewinn und Tantiemen. Weitere Themen sind hier die Qualifizierte Mehrheit, die Sperrminorität, Squeeze-Out, sowie die Haftung von einem Geschäftsführer, die Vorstandshaftung und die Überschuldung von Geschäftsführern.
Die Tätigkeit für ein Unternehmen, sei es durch Arbeit oder Investition soll sich auszahlen, also entlohnt werden. Wer Arbeitnehmer ist erhält hierfür ein Gehalt. Geschäftsführer gelten aber ebenso wie Gesellschafter nicht als Arbeitnehmer.
Es lässt sich grundsätzlich unterscheiden zwischen den unabhängig vom Ertrag der Gesellschaft ausgezahlten und den von Ertrag der Gesellschaft ausgezahlten Bestandteilen.
Im Geschäftsführerdienstvertrages wird unter anderem geregelt, welches Gehalt einem Geschäftsführer unabhängig vom Ertrag gezahlt wird. Dies lässt sich dann auch mit Gewinnabhängigen Bestandteilen wie z.B. einer Tantieme kombinieren.
Gesellschafter erhalten für das an die Gesellschaft gegebene Kapital den am Jahresende erwirtschafteten Gewinn. Dieser wird bei mehreren Gesellschaftern dann in der Regel entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung aufgeteilt. Werden Zahlung im Laufenden Geschäftsjahr an die Gesellschafter ausgezahlt, spricht man von Vorab-Gewinn. Es wird also in Erwartung auf den am Jahresende zu bilanzierenden Gewinn vorab bereits ausgezahlt.
Auszahlungen auf Gewinn sind, anders als Gehälter jedoch nicht insolvenzfest.
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In allen Gesellschaften erfolgen die Entscheidung durch Gesellschafterbeschlüsse. Hierbei wird durch das Gesetz oder auch durch eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern geregelt, mit welcher Mehrheit diese Beschlüsse getroffen werden müssen.
Hierbei ist immer darauf zu achten, welche Basis für die angegebene Mehrheit entscheidend ist. Es kann einen Unterschied machen, ob eine einfache Mehrheit aller Gesellschafter, oder nur der anwesenden Gesellschafter gefordert ist.
> Wenn von Mehrheit bzw. einfacher Mehrheit gesprochen wird, meint dies mehr als 50% der Stimmen.
Spricht man von qualifizierter Mehrheit, meint dies, dass eine vorher bestimmte Menge an Stimmen notwendig ist, um für einen Beschluss zu stimmen. Oftmals ist dies eine Dreiviertelmehrheit. Diese wird – neben der absoluten Mehrheit, also 100% oder auch Einstimmigkeit genannt – in der Regel für wichtige und über das Tagesgeschäft hinausgehende Beschlüsse gewählt. Dies kann zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrages sein.
Mit der sog. Sperrminorität können wichtige Beschlüsse verhindert werden. Am Beispiel einer Dreiviertelmehrheit lässt sich darstellen, dass der oder diejenigen, die mehr als ein Viertel – also z.B. 26% - haben, zwar keine Veränderung herbeiführen, aber verhindern können, wenn ein Beschluss 75% der Stimmen benötigt.
Im Aktienrecht besteht die Möglichkeit Gesellschafter mit nicht mehr als 5% Beteiligung gegen Abfindung zwangsweise aus der Gesellschaft auszuschließen. Eine rechtliche Überprüfung solch eines Squeeze-Out richtet sich immer nach den Fragen, ob der Squeeze-Out als solcher berechtigt war und ob die Höhe der Abfindung angemessen ist.
Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat für eine Gesellschaft bestellt ist haftet für sein getroffenen Entscheidungen. Maxime dabei ist, dass als ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter zu handeln ist. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise angenommen werden durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Für die vom Gesetzgeber eingeräumte Haftungserleichterung auf die Beschränkung des eingebrachten Kapitals hat das geschäftsführende Organ stets zu prüfen, dass es Zahlungsfähig (§17 InsO) ist und bleibt sowie nicht überschuldet (§ 19 InsO) ist. Sobald einer dieser sog. Insolvenzgründe eintritt ist zu prüfen, ob dieser behoben werden, also die finanzielle Situation verbessert werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen. Wird diese Frist nicht eingehalten, macht sich das geschäftsführende Organ strafbar und kann auch persönlich in die Haftung genommen werden. Das gelt selbst dann, wenn man zwar kein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer ist, sich aber wie ein solche verhalten hat.
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