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Der Handelsvertreterausgleich ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Handelsvertreters auf eine Ausgleichszahlung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Er dient dazu, den wirtschaftlichen Wert der vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenbeziehungen zu berücksichtigen, von denen der Unternehmer auch nach Vertragsende weiterhin profitiert. Der Handelsvertreterausgleich stellt keinen Schadensersatz dar, sondern einen eigenständigen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch beruht auf der Überlegung, dass der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit regelmäßig ausschließlich durch Provisionen vergütet wird, die nach Vertragsende entfallen, während der Unternehmer weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus den vom Handelsvertreter vermittelten Kundenkontakten zieht.
Die Anspruchsgrundlage für den Handelsvertreterausgleich findet sich in § 89b Handelsgesetzbuch (HGB). Danach kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich verlangen, wenn
Der Anspruch ist grundsätzlich zwingend und kann im Voraus vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich setzt voraus, dass tatsächlich ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne von § 84 HGB bestanden hat. Maßgeblich ist, dass der Handelsvertreter selbstständig tätig war und dauerhaft mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer betraut wurde.
Der Handelsvertreterausgleich kann ausschließlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Vertrag endet, etwa durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag. Entscheidend ist allein, dass die vertragliche Tätigkeit endgültig abgeschlossen ist.
Ein zentraler Punkt des Ausgleichsanspruchs ist, dass der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter geworbenen oder intensiv betreuten Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Kunden weiterhin Umsätze mit dem Unternehmer erzielen, ohne dass der Handelsvertreter hierfür noch Provisionen erhält.
Zusätzlich muss die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entsprechen. Bei dieser Bewertung werden sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere die Dauer der Vertragsbeziehung, die Höhe der entgangenen künftigen Provisionen sowie der Umfang der vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenbeziehungen und das Verhalten der Vertragsparteien bei und nach der Vertragsbeendigung.
Der Handelsvertreterausgleich ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn
Eine Eigenkündigung schließt den Anspruch jedoch nicht aus, wenn sie aus Alters- oder Krankheitsgründen erfolgt oder durch ein vertragswidriges Verhalten des Unternehmers veranlasst wurde.
Die Ermittlung des Handelsvertreterausgleichs erfolgt anhand einer Prognose der Provisionen, die der Handelsvertreter ohne Vertragsbeendigung künftig noch erzielt hätte. Grundlage hierfür sind insbesondere die in der Vergangenheit erzielten Provisionen sowie die voraussichtliche Dauer der Kundenbeziehungen. Der Ausgleich ist jedoch gesetzlich begrenzt: Er darf den Betrag einer durchschnittlichen Jahresprovision nicht überschreiten. Maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre oder – bei kürzerer Vertragsdauer – der gesamte Zeitraum des Handelsvertreterverhältnisses.
Der Handelsvertreter muss seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend machen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch vollständig. Eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung ist daher zwingend erforderlich.
Der Handelsvertreterausgleich hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Streitpunkte ergeben sich insbesondere bei der Frage, ob Unternehmervorteile vorliegen, wie hoch diese zu bewerten sind und ob Ausschlussgründe greifen. Aufgrund der komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen ist der Ausgleichsanspruch ein zentraler Bestandteil des Handelsvertreterrechts.
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