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Sofern der persönliche Haftungsausschluss maßgebliches Kriterium bei der Wahl einer geeigneten Gesellschaftsform ist, kommen sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in die engere Auswahl. Beide gehören zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Doch was genau steckt hinter der sperrigen Bezeichnung der GmbH & Co. KG und worin unterscheiden sich die beiden Rechtsformen?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt als die wichtigste Gesellschaftsform in Deutschland und kann beinahe zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck eingesetzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen geben Gründern einen ersten Überblick über die Vor- und Nachteile der GmbH.
Als ein wesentlicher Vorteil der GmbH ist hervorzuheben, dass den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Es gilt im Grundsatz also eine strikte Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen kommt eine persönliche Haftung der Gesellschafter in Betracht, z.B. bei Fehlern mit der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals oder bei existenzvernichtenden Eingriffen).
Darüber hinaus ist eine Mindestzahl der Gründer nicht vorgeschrieben. Die GmbH kann damit auch durch eine Person allein gegründet werden.
Ein weiterer wichtiger Vorteil der GmbH ist die Unabhängigkeit vom Gesellschafterbestand. So haben z.B. häufige Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft keine Auswirkung für den Fortbestand der Gesellschaft.
Zu den Nachteilen der GmbH-Gründung gehört das von den Gründungsgesellschaftern aufzubringende Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,00. Zwar kann eine sogenannte UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringeren Stammkapital (z.B. € 1,00) gegründet werden. Die UG hat im Rechtsverkehr gegenüber der GmbH aber regelmäßig mit einem Imagenachteil zu kämpfen. Zudem besteht in der Praxis aufgrund des oftmals geringen Stammkapitals der UG die Gefahr der Unterkapitalisierung.
Bevor sich Gründer für die Gründung einer GmbH entscheiden, müssen sie zudem den hohen Gründungs- und laufenden organisatorischen Aufwand hinsichtlich ihrer inneren Organisation berücksichtigen. So müssen in der GmbH z.B. regelmäßig Gesellschafterversammlungen abgehalten werden. Darüber hinaus bestehen strenge Buchführungs- und Publizitätspflichten. Hervorzuheben ist insbesondere die Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft (§ 325 HGB).
Aus unserer Erfahrung heraus stellt sich den Gesellschaftern einer GmbH im Laufe Zeit auch häufig die Frage, ob und wie sie die Gesellschaft wieder verlassen und ihre Beteiligung liquidieren können. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das GmbHG die Möglichkeit eines Gesellschafters, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ordentlich, d.h. ohne wichtigen Grund zu kündigen, nicht vorsieht. Schon bei Erstellung des GmbH-Gesellschaftsvertrages sollte daher überprüft werden, ob ordentliche Kündigungsmöglichkeiten zum Vertragsinhalt gemacht werden. Sind keine vertraglichen Regelungen vorhanden, so kommt häufig nur der Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile in Betracht. Dieser gestaltet sich allerdings oftmals schwierig, weil ein entsprechender Markt in vielen Fällen nicht besteht.
Es zeigt sich daher, dass die Gesellschafter bzw. Gründer einer GmbH sowohl bei der Gründung als auch bei der Führung der laufenden Geschäfte der GmbH viele Aspekte zu berücksichtigen haben.
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Verbindung zweier Gesellschaftstypen, nämlich einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft. Im deutschen Recht ist die GmbH & Co. KG per Definition allerdings als Kommanditgesellschaft (KG) und damit als Personengesellschaft anzusehen. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die Komplementärstellung nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person in Form einer GmbH wahrgenommen wird. Da die GmbH in ihrer Haftung beschränkt ist, aber bei der GmbH & Co. KG die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der GmbH & Co. KG ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter.
Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KG. Dagegen ist ein Kommanditist ein nur beschränkt haftender Gesellschafter, d.h. er haftet nur in der Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme, vgl. § 161 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).
Die laufende Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt durch den bzw. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vgl. § 35 GmbH-Gesetz (GmbHG).
Da die Gesellschafter in der Regel selbst entscheiden können, ob sie die Beteiligung an beiden Gesellschaften trennen wollen, gibt es vielfältige Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG:
Bei der personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich die Kommanditisten der GmbH & Co. KG.
Bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sind – im Unterschied zu der personengleichen GmbH & Co. KG – alle Gesellschafter im gleichen Verhältnis zueinander als Kommanditisten an der KG und als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt.
Eine Einheits-GmbH & Co. KG besteht, wenn die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, also wenn die KG alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH hält. Die Kommanditisten halten nur eine Beteiligung an der KG und mittelbar über die KG an der GmbH.
In der Einmann-GmbH & Co. KG ist eine natürliche Person die einzige Gesellschafterin der GmbH und zugleich einzige Kommanditistin.
Die Publikums-GmbH & Co. KG zeichnet sich durch eine große Anzahl an Kommanditisten aus, die keine Anteile an der GmbH halten.
Bei der Doppelstöckigen-GmbH & Co. KG ist Komplementärin der KG eine weitere GmbH & Co. KG.
Bei der sternförmigen GmbH & Co. KG wird eine GmbH als Komplementärin für mehrere GmbH & Co. KG tätig.
Darüber hinaus kann auch eine Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) Komplementär sein. Möglich sind zudem auch ausländische Kapitalgesellschaften als Komplementär, wie etwa die Limited & Co. KG.
Der Gründungsprozess einer GmbH & Co. KG ist deutlich aufwendiger als der einer „einfachen“ GmbH: Parallel zur Gründung einer GmbH muss eine KG gegründet werden bzw. bereits existieren. Dementsprechend sind zwei Gesellschaftsverträge (je einer für die GmbH und die KG) erforderlich.
Wie auch bei der „einfachen“ GmbH setzt die Gründung einer GmbH & Co. KG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro voraus, da eine GmbH der Komplementär ist. Zudem ist eine Eintragung im Handelsregister notwendig.
Nicht nur Gründer stehen regelmäßig vor der Frage, ob nun die GmbH oder die GmbH & Co. KG die geeignetere Rechtsform für das Unternehmen ist. Auch wenn die GmbH & Co. KG im direkten Vergleich einige (steuer-)rechtliche Vorteile gegenüber der GmbH aufweist, sollte in jedem Fall konkret geprüft werden, welche Rechtsform dem angestrebten Zweck der Gesellschafter am besten dient. Die nachfolgende Abwägung soll daher nur einen ersten Überblick über die wesentlichen Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG im Vergleich zur „einfachen“ GmbH verschaffen:
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