Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Sofern der persönliche Haftungsausschluss maßgebliches Kriterium bei der Wahl einer geeigneten Gesellschaftsform ist, kommen sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in die engere Auswahl. Beide gehören zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Doch was genau steckt hinter der sperrigen Bezeichnung der GmbH & Co. KG und worin unterscheiden sich die beiden Rechtsformen?
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Verbindung zweier Gesellschaftstypen, nämlich einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft. Im deutschen Recht ist die GmbH & Co. KG per Definition allerdings als Kommanditgesellschaft (KG) und damit als Personengesellschaft anzusehen. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die Komplementärstellung nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person in Form einer GmbH wahrgenommen wird. Da die GmbH in ihrer Haftung beschränkt ist, aber bei der GmbH & Co. KG die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der GmbH & Co. KG ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter.
Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KG. Dagegen ist ein Kommanditist ein nur beschränkt haftender Gesellschafter, d.h. er haftet nur in der Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme, vgl. § 161 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).
Die laufende Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt durch den bzw. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vgl. § 35 GmbH-Gesetz (GmbHG).
Da die Gesellschafter in der Regel selbst entscheiden können, ob sie die Beteiligung an beiden Gesellschaften trennen wollen, gibt es vielfältige Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG:
Bei der personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich die Kommanditisten der GmbH & Co. KG.
Bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sind – im Unterschied zu der personengleichen GmbH & Co. KG – alle Gesellschafter im gleichen Verhältnis zueinander als Kommanditisten an der KG und als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt.
Eine Einheits-GmbH & Co. KG besteht, wenn die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, also wenn die KG alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH hält. Die Kommanditisten halten nur eine Beteiligung an der KG und mittelbar über die KG an der GmbH.
In der Einmann-GmbH & Co. KG ist eine natürliche Person die einzige Gesellschafterin der GmbH und zugleich einzige Kommanditistin.
Die Publikums-GmbH & Co. KG zeichnet sich durch eine große Anzahl an Kommanditisten aus, die keine Anteile an der GmbH halten.
Bei der Doppelstöckigen-GmbH & Co. KG ist Komplementärin der KG eine weitere GmbH & Co. KG.
Bei der sternförmigen GmbH & Co. KG wird eine GmbH als Komplementärin für mehrere GmbH & Co. KG tätig.
Darüber hinaus kann auch eine Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) Komplementär sein. Möglich sind zudem auch ausländische Kapitalgesellschaften als Komplementär, wie etwa die Limited & Co. KG.
Der Gründungsprozess einer GmbH & Co. KG ist deutlich aufwendiger als der einer „einfachen“ GmbH: Parallel zur Gründung einer GmbH muss eine KG gegründet werden bzw. bereits existieren. Dementsprechend sind zwei Gesellschaftsverträge (je einer für die GmbH und die KG) erforderlich.
Wie auch bei der „einfachen“ GmbH setzt die Gründung einer GmbH & Co. KG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro voraus, da eine GmbH der Komplementär ist. Zudem ist eine Eintragung im Handelsregister notwendig.
Nicht nur Gründer stehen regelmäßig vor der Frage, ob nun die GmbH oder die GmbH & Co. KG die geeignetere Rechtsform für das Unternehmen ist. Auch wenn die GmbH & Co. KG im direkten Vergleich einige (steuer-)rechtliche Vorteile gegenüber der GmbH aufweist, sollte in jedem Fall konkret geprüft werden, welche Rechtsform dem angestrebten Zweck der Gesellschafter am besten dient. Die nachfolgende Abwägung soll daher nur einen ersten Überblick über die wesentlichen Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG im Vergleich zur „einfachen“ GmbH verschaffen:
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Florian Hayko (Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Compliance Officer)
André Schenk, LL.M.Eur (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)
Ihr SBS Legal Team