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Sie haben eine Abmahnung auf dem Tisch – aber aus welchem Rechtsgebiet eigentlich? Je nachdem, ob es sich um eine arbeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung handelt, gelten ganz unterschiedliche Regeln, Risiken und Reaktionsmöglichkeiten. Nachfolgend ordnen wir beides verständlich ein – mit Praxis-Tipps aus unserer kanzleiinternen Beratung.
Als arbeitsrechtliche Abmahnung bezeichnet man eine Rüge, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflichtverletzung ausspricht. Sie hat drei Funktionen:
Die Warnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, außer bei besonders gravierenden Verstößen (z. B. Diebstahl).
Die Abmahnung in Schriftform ist nicht zwingend notwendig, wird aber aus Beweisgründen dringend empfohlen!
Die Rechte der Beschäftigten sind hingegen die Darstellung der Gegenperspektive, eine ggf Entfernung aus der Personalakte und auch eine arbeitsrechtliche Überprüfung. Letzteres ist eine Eskalationsstufe, bei der man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auch gerne überlegt, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis unter dieses Bedingungen überhaupt empfehlenwert ist.
Rechtsgrundlagen & Systematik: Das Arbeitsrecht kennt keinen „Abmahn-Paragraphen“. Eine Bedeutung erlangt die arbeitsrechtliche Abmahnung u. a. über § 314 Abs. 2 BGB (Dauerschuldverhältnisse; außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach Abmahnung) – mit anerkannten Ausnahmen bei Unzumutbarkeit.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist quasi das Stoppzeichen im Markt: Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung ein privatrechtliches Instrument, mit dem z. B. ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß (UWG) rügt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Das Ziel ist, den Konflikt außergerichtlich und kostenschonend zu beenden. Ohne eine Abmahnung drohen vor Gericht ggf. Kostenfolgen (Stichwort: sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO). Neben Unterlassung können Auskunfts-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche im Raum stehen
Im Wettbewerbsrecht dürfen vor allem Mitbewerber (UWG § 8 Abs. 3) eine Abmahnung aussprechen. Außerdem dürfen bestimmte Verbände/Einrichtungen (z. B. Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherschutzverbände) und IHKs Abmahnungen aussprechen.
Unternehmen haften auch für Beauftragte (z. B. Handelsvertreter) nach § 8 Abs. 2 UWG. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist durch den BGH eingegrenzt; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschäftsführer persönlich handelt oder eine Garantenstellung besteht.
Ein Originalvollmachtsnachweis ist – wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungs-/Unterlassungsvertrags verbunden ist – nicht zwingend erforderlich (BGH, I ZR 140/08).
Mit unserem spezialisierten Team von Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen insbesondere folgende Leistungen im Bereich der Abmahnung im Wettbewerbsrecht an:
für Arbeitgeber & Beschäftigte
für Unternehmen, Geschäftsführer & Abgemahnte
Sie haben eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten und sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Oder sind sie Unternehmer oder Privatperson und haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahunug erhalten? Sie wollen sich gegen Abmahnung wehren? In all diesen Fällen sind Sie bei uns richtig!
Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) sind wir in beiden Themengebieten gleichermaßen erfahren und helfen Ihnen gerne bei Ihrer Auseinandersetzung mit der Gegenseite!
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