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Die Abmahnung


Sie haben eine Abmahnung auf dem Tisch – aber aus welchem Rechtsgebiet eigentlich? Je nachdem, ob es sich um eine arbeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung handelt, gelten ganz unterschiedliche Regeln, Risiken und Reaktionsmöglichkeiten. Nachfolgend ordnen wir beides verständlich ein – mit Praxis-Tipps aus unserer kanzleiinternen Beratung.

Was ist eine arbeitsrechtliche Abmahnung?

Als arbeitsrechtliche Abmahnung bezeichnet man eine Rüge, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflichtverletzung ausspricht. Sie hat drei Funktionen:

  1. Der Hinweis: also die Benennung des Verstoßes
  2. Die Rüge oder die Ermahnung: also die Änderung, die vom Abmahnenden eingefordert wird.
  3. Die Warnung: also die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die dem Arbeitnehmer drohen - bis hin zur Kündigung bei Wiederholung

Die Warnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, außer bei besonders gravierenden Verstößen (z. B. Diebstahl).

Die Abmahnung in Schriftform ist nicht zwingend notwendig, wird aber aus Beweisgründen dringend empfohlen!

Typische Fälle für arbeitsrechtliche Abmahnung

  • wiederholtes Zuspätkommen
  • unentschuldigtes Fernbleiben
  • Datenschutzverstöße
  • Beleidigungen
  • Alkohol oder Drogen im Dienst
  • unerlaubte Nebentätigkeiten

Die Rechte der Beschäftigten sind hingegen die Darstellung der Gegenperspektive, eine ggf Entfernung aus der Personalakte und auch eine arbeitsrechtliche Überprüfung. Letzteres ist eine Eskalationsstufe, bei der man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auch gerne überlegt, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis unter dieses Bedingungen überhaupt empfehlenwert ist.

Rechtsgrundlagen & Systematik: Das Arbeitsrecht kennt keinen „Abmahn-Paragraphen“. Eine Bedeutung erlangt die arbeitsrechtliche Abmahnung u. a. über § 314 Abs. 2 BGB (Dauerschuldverhältnisse; außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach Abmahnung) – mit anerkannten Ausnahmen bei Unzumutbarkeit.


Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist quasi das Stoppzeichen im Markt: Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung ein privatrechtliches Instrument, mit dem z. B. ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß (UWG) rügt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Das Ziel ist, den Konflikt außergerichtlich und kostenschonend zu beenden. Ohne eine  Abmahnung drohen vor Gericht ggf. Kostenfolgen (Stichwort: sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO). Neben Unterlassung können Auskunfts-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche im Raum stehen

Wer darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen?

Im Wettbewerbsrecht dürfen vor allem Mitbewerber (UWG § 8 Abs. 3) eine Abmahnung aussprechen. Außerdem  dürfen bestimmte Verbände/Einrichtungen (z. B. Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherschutzverbände) und IHKs Abmahnungen aussprechen.

Unternehmen haften auch für Beauftragte (z. B. Handelsvertreter) nach § 8 Abs. 2 UWG. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist durch den BGH eingegrenzt; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschäftsführer persönlich handelt oder eine Garantenstellung besteht.

Was muss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung beinhalten?

  • Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss
  • Absender bzw. Adressat klar benennen
  • den konkreten Verstoß beschreiben
  • rechtlich begründen
  • Unterlassung (mit Vertragsstrafeversprechen) fordern
  • gerichtliche Schritte für den Fristfall androhen

Ein Originalvollmachtsnachweis ist – wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungs-/Unterlassungsvertrags verbunden ist – nicht zwingend erforderlich (BGH, I ZR 140/08).

Unsere Leistungen für Sie als Anwalt für Wettbewerbsrecht

Mit unserem spezialisierten Team von Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen insbesondere folgende Leistungen im Bereich der Abmahnung im Wettbewerbsrecht an:

  • Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts;
  • Abwehr und Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen im Bereich des Wettbewerbsrechts;
  • Vertretung in Gerichtsverfahren im Wettbewerbsrecht (Werberecht, Lauterkeitsrecht oder gewerblicher Rechtsschutz);
  • Erstellung modifizierter Unterlassungserklärungen nach Erhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht;
  • Überprüfung und Durchsetzung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen - Geltendmachung von Vertragsstrafen;
  • Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, und Gewinnabschöpfungsansprüchen;

Die wichtigsten Unterschiede zwischen arbeitsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Abmahnung auf einen Blick:

  • Adressatenkreis: Arbeitsrecht richtet sich an Arbeitnehmer/innen (internes Verhältnis). Wettbewerbsrecht adressiert Unternehmen/Marktteilnehmer (externes Verhältnis).
  • Zielsetzung: Arbeitsrecht: Verhaltensänderung – „gelbe Karte“ vor Kündigung. Wettbewerbsrecht: Marktverhalten stoppen – Unterlassung mit Vertragsstrafe.
  • Rechtsrahmen: Arbeitsrecht: Richterrecht/Vertragsrecht, Einordnung über § 314 BGB. Wettbewerbsrecht: UWG (insb. § 8) + prozessuale Kostenregel des § 93 ZPO.
  • Folgen bei Nichtreagieren: Arbeitsrecht: Risiko weiterer Abmahnungen/Kündigung. Wettbewerbsrecht: Risiko einstweiliger Verfügung, Konventionalstrafe, Kosten.
  • übliche Formalien: Beide benötigen konkrete Sachverhaltsdarstellung; im Wettbewerbsrecht gelten strenge Mindestangaben und teils besondere Vollmachtsfragen.

Praxis-Tipps – so reagieren Sie richtig

Arbeitsrechtliche Abmahnung

für Arbeitgeber & Beschäftigte

  • Sorgfältig dokumentieren: Vorwürfe/Termine exakt festhalten; Abmahnung klar formulieren. Beschäftigte sollten Gegendarstellung prüfen und ggf. Entfernung aus der Personalakte verlangen.
  • Verhältnismäßigkeit beachten: Abmahnung ist regelmäßig milderes Mittel vor Kündigung; bei Extremfällen kann sie entbehrlich sein.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

für Unternehmen, Geschäftsführer & Abgemahnte

  • Fristen wahren – nicht vorschnell unterschreiben: Unterlassungserklärungen sind langfristig bindend; prüfen/ modifizieren lassen.
  • Anspruchsberechtigung checken: Ist der Abmahner Mitbewerber/Verband/Einrichtung? Greift § 8 UWG? Haftung für Beauftragte beachten.
  • Geschäftsführer-Haftung realistisch einordnen: Persönliche Haftung nur bei eigenem Handeln oder Garantenstellung (BGH I ZR 242/12).
  • Die Vollmacht richtig behandeln: Kein Automatismus – Originalvollmacht meist nicht erforderlich (BGH I ZR 140/08).


SBS LEGAL - Ihr Experte für Abmahnungen

Sie haben eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten und sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Oder sind sie Unternehmer oder Privatperson und haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahunug erhalten? Sie wollen sich gegen Abmahnung wehren? In all diesen Fällen sind Sie bei uns richtig!

SBS LEGAL für Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht!

Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) sind wir in beiden Themengebieten gleichermaßen erfahren und helfen Ihnen gerne bei Ihrer Auseinandersetzung mit der Gegenseite!

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