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Die Anfechtung

Eine Anfechtung kann dazu führen, dass eine zunächst wirksame Willenserklärung und das darauf beruhende Rechtsgeschäft rückwirkend ihre Wirkung verlieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet dabei insbesondere zwischen Irrtümern nach §§ 119, 120 BGB sowie der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung nach § 123 BGB. Dieser Beitrag erklärt, welche Anfechtungsgründe bestehen, wie eine Anfechtung nach § 143 BGB erklärt werden muss, welche Anfechtungsfristen gelten und welche Rechtsfolgen sich nach § 142 BGB ergeben. Zudem zeigt er die Besonderheiten bei Arbeitsverträgen und grenzt die zivilrechtliche Anfechtung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen ab.

Was ist eine Anfechtung?

Die Anfechtung bezeichnet grundsätzlich die nachträgliche Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen. Sie kann sich sowohl auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte als auch auf Hoheitsakte beziehen.

Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist die Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die sich je nach Anwendungsbereich unterscheiden. Ob das Rechtsgeschäft nach einer wirksamen Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist (ex-tunc-Wirkung) oder die Rechtsfolgen nur für die Zukunft beseitigt werden (ex-nunc-Wirkung), ist ebenfalls von der jeweiligen Regelung des Einzelfalls abhängig.

Eine Anfechtung kann sich im Privatrecht beispielsweise auf empfangsbedürftige Willenserklärungen und Verträge oder familien- und erbrechtliche Erklärungen beziehen. Zudem besteht die Möglichkeit der Beschlussanfechtung oder der Anfechtung eines Verwaltungsakts.

Die Anfechtung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Der häufigste Anwendungsfall ist die Anfechtung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Nach dem Grundsatz der Rechtsordnung muss sich derjenige, der gegenüber einem anderen eine Willenserklärung abgibt, die Erklärung so zurechnen lassen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.

Im Hinblick auf den Verkehrsschutz ist eine Willenserklärung auch dann wirksam, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung einem Irrtum unterlag. In diesem Fall ist die Willenserklärung jedoch unter Umständen anfechtbar.

Die Anfechtung ist nach dem BGB ein Gestaltungsrecht, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt werden kann, wodurch das darauf beruhende Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB als ex tunc, also als von Anfang an nichtig angesehen wird.

Voraussetzungen der Anfechtung von Willenserklärungen

Um eine Willenserklärung anfechten zu können, muss einer der in §§ 119 ff. BGB geregelten Anfechtungsgründe vorliegen:

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Var. 1 BGB)

Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung einem Inhaltsirrtum unterlag. Das ist der Fall, wenn das objektiv Erklärte zwar mit dem subjektiv Gewollten übereinstimmt, der Erklärende dem Erklärten jedoch eine andere Bedeutung beimisst, als es allgemein üblich ist. Ein Inhaltsirrtum läge beispielsweise vor, wenn jemand einen Kaufvertrag unterschreibt, in der Annahme, es handle sich um einen Mietvertrag.

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Var. 2 BGB)

Erklärt der Betroffene objektiv etwas anderes als er subjektiv wollte, liegt der Anfechtungsgrund des Erklärungsirrtums vor. Ein solcher Irrtum kann beispielsweise im Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen liegen.

Eigenschaftsirrtum (§119 Abs. 2 BGB)

Irrt sich der Erklärende über eine Eigenschaft des Erklärungsobjekts, also über eine Eigenschaft einer Person, Sache, Forderung oder eines Rechts, kann die Willenserklärung ebenfalls angefochten werden. Die Eigenschaft, über die sich geirrt wurde, muss jedoch verkehrswesentlich sein und der Irrtum muss sowohl objektiv als auch subjektiv erheblich sein.

Übermittlungsirrtum (§120 BGB)

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist der Übermittlungsirrtum, bei dem eine zur Übermittlung der Erklärung eingesetzte Person oder Einrichtung die Erklärung unbewusst fehlerhaft an den Empfänger weitergibt. Grundsätzlich trägt zwar der Erklärende das Risiko hinsichtlich der Art und Weise der Erklärung und muss sich den Fehler des Boten zurechnen lassen. Es wäre allerdings unzumutbar, an der unrichtig übermittelten Willenserklärung festzuhalten, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende sie bei verständiger Würdigung nicht mit dem zugegangenen Inhalt abgegeben hätte.

Der Übermittlungsirrtum ist nur bei Boten und nicht bei Vertretern anwendbar, da Vertreter keine fremde Erklärung abgeben.

Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Wurde der Erklärende bei Abgabe seiner Willenserklärung arglistig getäuscht oder bedroht, kann er die Erklärung ebenfalls anfechten.

Es ist zu beachten, dass ein Motivirrtum, der sich auf die Gründe für eine Erklärung oder auf die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen bezieht, keinen anerkannten Anfechtungsgrund darstellt. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn jemand Aktien kauft, weil er davon ausgeht, dass die Aktienkurse steigen werden. Lediglich im Erbrecht ist der Motivirrtum als Anfechtungsgrund zulässig.

Eine Ausnahme bildet der genannte Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB. Rechtsfolgenirrtümer sind dann ausnahmsweise beachtlich, wenn sich das angefochtene Rechtsgeschäft nicht nur auf zusätzliche und mittelbare Nebenwirkungen bezieht, die zu den Gewollten und Eingetretenen hinzukommen. Auch verdeckte sowie offene Kalkulationsirrtümer sind unbeachtlich, wenn es sich nicht um evidente Rechenfehler handelt.

Anfechtungserklärung

Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz Anfechtbarkeit gelten lassen möchte oder nicht. Entscheidet er sich für eine Anfechtung, muss er diese gemäß § 143 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner erklären. Bei Verträgen ist das beispielsweise der andere Vertragspartner, bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie einer Kündigung der Empfänger.

Der Erklärende muss den Begriff „Anfechtung“ nicht konkret nennen. Die Erklärung muss lediglich erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft nicht gelten soll. Zudem gibt es keine vorgeschriebene Form, auch dann nicht, wenn das angefochtene Rechtsgeschäft formbedürftig ist.

Die Anfechtungserklärung ist bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Anfechtung nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden darf. Davon

Ausgenommen ist die Eventualanfechtung, bei der der Erklärende die Anfechtung vorsorglich für den Fall erklärt, dass sich ein bestimmter, bereits feststehender Sachverhalt bestätigt. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn die Parteien um die Auslegung des Vertrags streiten und der Erklärende unter der Bedingung anficht, dass das Gericht eine bestimmte Rechtslage feststellt.

Anfechtungsfrist

Damit eine Anfechtungserklärung wirksam ist, muss sie fristgerecht erfolgen.

Bei einer Anfechtung aufgrund eines Irrtums nach §§ 119, 120 BGB muss die Erklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Kenntnis über den Irrtum erlangt (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB muss die Erklärung binnen eines Jahres erfolgen (§ 124 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Berechtigte die Täuschung entdeckt oder die Zwangslage einer Drohung aufhört.

Auch bei der Anfechtung eines Arbeitsvertrags gelten grundsätzlich die gesetzlichen Anfechtungsfristen der §§ 121 und 124 BGB. Bei einer Irrtumsanfechtung ist daher unverzügliches Handeln erforderlich. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB in bestimmten Konstellationen zur Konkretisierung der Unverzüglichkeit herangezogen; eine allgemein geltende Zweiwochenfrist für jede arbeitsrechtliche Anfechtung besteht jedoch nicht.

Eine Anfechtung ist gem. §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Es ist zu beachten, dass es sich bei den Fristen um Ausschlussfristen handelt, nicht um Verjährungsregelungen. Das liegt daran, dass die Anfechtung keinen Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht darstellt und nur Ansprüche der Verjährung unterliegen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da die Ausschlussfristen nach §§ 121, 124 ff. BGB von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, während die Verjährung in einem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden muss.

Die Wirkung der Anfechtung im Privatrecht

Die Anfechtung hat zur Folge, dass das angefochtene Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend, ex tunc, beseitigt wird und als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Ansprüche aus den entsprechenden Rechtsgeschäften erlöschen, weshalb die Anfechtung eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt.

Eine Ausnahme gilt beispielsweise bei der Anfechtung von Arbeits- und Gesellschaftsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab Zugang der Erklärung für die Zukunft, also ex nunc, da die Rückabwicklung von bereits in Vollzug gesetzten Verträgen zu Problemen führen würde, denn neben Arbeitsleistung und Lohn sind auch Sozialabgaben und Steuerzahlungen zu berücksichtigen. Die Anfechtung wirkt daher auf den Zeitpunkt zurück, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt wurde, beispielsweise auf den Zeitpunkt vor dem Urlaub.

Der Anfechtende ist zudem verpflichtet, dem Anfechtungsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts entstanden ist. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 BGB). Gegebenenfalls stehen dem Anfechtungsgegner bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB zu, wenn Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden.

Die Wirkung der Anfechtung kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Anfechtungsgegner den Vertrag, der aufgrund eines Irrtums angefochten wurde, so gegen sich gelten lässt, wie es vom Anfechtenden eigentlich gewollt war. Der Anfechtende muss dann an dem Vertrag festhalten, da er sich sonst treuwidrig und widersprüchlich verhält, was zu einem nicht vorgesehenen Reuerecht führen würde.

Die Anfechtung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen

Auch Hoheitsakte und gerichtliche Maßnahmen können angefochten werden, indem Rechtsbehelfe erhoben oder Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen einen Verwaltungsakt kann beispielsweise Widerspruch eingelegt werden; außerdem kann die Anfechtungsklage statthaft sein.

Welcher Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung zulässig ist, hängt von der Entscheidungsart und dem jeweiligen Verfahrensrecht ab. Gegen Urteile können insbesondere Berufung oder Revision vorgesehen sein; gegen bestimmte Beschlüsse kommen etwa Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in Betracht. Teilweise schließt das Gesetz eine selbstständige Anfechtung aus. 


SBS LEGAL – Kanzlei für Vertragsrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen und Privatpersonen im Vertragsrecht und bei rechtlichen Fragen zur Anfechtung von Willenserklärungen und Verträgen. Dazu gehören insbesondere Anfechtungsgründe wie Irrtum oder arglistige Täuschung sowie die rechtlichen Folgen einer wirksamen Anfechtung.

Wann anwaltliche Beratung bei einer Anfechtung sinnvoll sein kann

Ob eine Willenserklärung wirksam angefochten werden kann, hängt vom konkreten Anfechtungsgrund, dem Inhalt der Erklärung und der einzuhaltenden Anfechtungsfrist ab. SBS LEGAL prüft die rechtlichen Voraussetzungen und möglichen Folgen einer Anfechtung und unterstützt Mandantinnen und Mandanten bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere mögliche Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche sowie die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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