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Die Arbeitsgenehmigung/Arbeitserlaubnis


Deutschland ist ein Zielstaat für Menschen, die hier nicht nur leben, sondern auch arbeiten möchten. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist jedoch nicht für alle gleich geregelt, denn wer in Deutschland arbeiten will, braucht in vielen Fällen eine Arbeitsgenehmigung. Genauer gesagt: ein Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Anforderungen sind hoch, die rechtlichen Feinheiten zahlreich. Und vor allem: Die Risiken bei Fehlern tragen nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer, sondern ganz konkret auch die Arbeitgeber. In diesem Artikel beleuchten wir, wer wann in Deutschland arbeiten darf, welche Rolle die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit dabei spielen und worauf Unternehmen unbedingt achten müssen.

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Der Begriff der „Arbeitserlaubnis“ ist im rechtlichen Sinne als veraltet zu betrachten. Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 wurde sie durch die Regelungen zum Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz ersetzt. Wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber in Deutschland arbeiten möchte, benötigt in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel und dieser muss ausdrücklich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben. Der entsprechende Vermerk findet sich meist direkt auf dem elektronischen Aufenthaltstitel. Dieser lautet dann etwa „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“.

Dabei ist zu unterscheiden: Während der Begriff „Beschäftigung“ im rechtlichen Sinne die unselbstständige Arbeit betrifft, schließt der Begriff „Erwerbstätigkeit“ auch selbstständige Tätigkeiten ein. Wer also beide Optionen abdecken möchte, braucht den weiter gefassten Vermerk.

Wichtig:

Ein Aufenthaltstitel allein berechtigt nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit. Die Arbeitserlaubnis muss als eigenständiger Vermerk enthalten sein, denn andernfalls ist die Beschäftigung rechtlich unzulässig, selbst wenn der Aufenthalt an sich erlaubt ist.


Wer braucht eine Arbeitserlaubnis?

Die zentrale Unterscheidung betrifft den rechtlichen Status der Herkunftsländer.
Uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben alle Bürger der Europäischen Union, Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Bürger der Schweiz aufgrund eines bilateralen Abkommens mit der EU.

Auch britische Staatsangehörige, die sich bereits vor dem 31.12.2020 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, dürfen weiter uneingeschränkt arbeiten. Wer danach nach Deutschland kommt, benötigt, wie andere Drittstaatsangehörige, einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung.

Für alle anderen Staaten, sogenannte Drittstaaten, gilt: Ohne Aufenthaltstitel mit Arbeitsgenehmigung keine legale Beschäftigung. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob es sich um eine einfache Hilfstätigkeit, eine hochqualifizierte Anstellung oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsgenehmigung setzt mehrere Dinge voraus: Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, die Beschäftigung darf den deutschen Arbeitsmarkt nicht negativ beeinflussen, die Arbeitsbedingungen müssen dem deutschen Standard entsprechen (insbesondere in Bezug auf Lohn und Arbeitszeit), und gegebenenfalls muss eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt werden. Letztere entfällt allerdings für zahlreiche Gruppen, etwa Fachkräfte mit deutscher oder gleichwertiger Qualifikation, Hochqualifizierte mit Blue Card oder Menschen aus bestimmten Staaten mit Sonderregelungen.

Die Rolle der Bundesagentur für Arbeit

In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit sder Beschäftigung zustimmen. Dabei prüft sie vor allem, ob deutsche oder gleichgestellte Bewerber für die Stelle zur Verfügung stehen, ob die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind und ob der ausländische Beschäftigte über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

Die Zustimmung ist jedoch in zahlreichen Fällen gesetzlich ausgeschlossen, beispielsweise bei der Blue Card EU, bei bestimmten Formen der Ausbildung, bei Kurzzeitkontingenten oder bei der Westbalkanregelung.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten bei der Einstellung ausländischer Kräfte stets prüfen, ob die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur erforderlich ist. Fehler in diesem Schritt führen nicht nur zur Unwirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch zu erheblichen rechtlichen Risiken.


Sonderregelungen und privilegierte Gruppen

Das Aufenthaltsgesetz sowie die Beschäftigungsverordnung sehen zahlreiche Erleichterungen für bestimmte Herkunftsstaaten oder Qualifikationsniveaus vor: Bürger aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA können nach der Einreise in Deutschland ihren Aufenthaltstitel beantragen – eine vorherige Visumspflicht entfällt. Für sogenannte Engpassberufe, beispielsweise in der Pflege oder im IT-Bereich, gelten reduzierte Anforderungen an Gehalt und Qualifikation.

Im Rahmen der „Westbalkanregelung“ können Staatsangehörige bestimmter Staaten des ehemaligen Jugoslawien auch ohne formale Berufsqualifikation beschäftigt werden, hier reicht eine Berufserfahrung und ein Arbeitsplatzangebot.

Asylbewerber und geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erhalten. Hier ist vor allem entscheidend, dass sie sich mindestens drei Monate in Deutschland aufhalten und keine gesetzliche Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung mehr besteht.

Ein weiteres neues Instrument stellt die Chancenkarte dar, die ab Juni 2024 eingeführt wird. Sie erlaubt qualifizierten Drittstaatsangehörigen einen befristeten Aufenthalt von bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche, inklusive Möglichkeit zur Probearbeit.

Arbeitsrechtliche Einordnung der Arbeitsgenehmigung

Was passiert, wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bevor die Arbeitserlaubnis vorliegt? Und was, wenn der Aufenthaltstitel während der laufenden Beschäftigung ausläuft? Rechtlich ist klar: Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist nicht per se unwirksam, wenn die Arbeitserlaubnis fehlt, jedoch darf der oder die Betroffene nicht beschäftigt werden, solange keine gültige Genehmigung vorliegt. Ein Vergütungsanspruch entsteht in dieser Zeit nicht. Läuft der Aufenthaltstitel ab, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, denn es bedarf einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis kommt es dann auf die Prognose an: Besteht Aussicht, dass der Aufenthaltstitel kurzfristig verlängert oder neu erteilt wird? Ist der Arbeitsplatz dringend zu besetzen oder nicht? Nur wenn keine realistische Aussicht auf eine rechtzeitige Wiedererteilung besteht, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, andernfalls muss der Arbeitgeber abwarten.

Fiktionsbescheinigung: Übergangslösung mit Wirkung

In der Praxis besonders relevant ist die sogenannte Fiktionsbescheinigung. Sie wird erteilt, wenn ein Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Aufenthaltstitels gestellt wurde, aber noch nicht entschieden ist. Sie dient als Brücke: Der oder die Antragstellende darf vorläufig im Bundesgebiet bleiben und, sofern auf der Fiktionsbescheinigung ausdrücklich vermerkt, auch weiter arbeiten.

Achtung für Arbeitgeber: Nur wenn auf der Fiktionsbescheinigung der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ steht, darf weiterhin gearbeitet werden. Fehlt dieser, ist die Beschäftigung vorübergehend unzulässig, auch wenn der vorherige Titel noch gültig war.


Arbeitgeberpflichten und Risiken

Arbeitgeber, die ausländische Mitarbeitende einstellen, tragen eine besondere Verantwortung. Nach § 4a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen sie nur Personen beschäftigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel mit entsprechender Arbeitsgenehmigung verfügen. Sie sind verpflichtet, den Aufenthaltstitel sorgfältig zu prüfen, eine Kopie für Prüfzwecke aufzubewahren und bei frühzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von vier Wochen die Ausländerbehörde zu informieren.

Verstöße gegen diese Pflichten sind keine bloßen Ordnungswidrigkeiten. Sie können strafrechtliche Relevanz erlangen, insbesondere bei systematischer oder wiederholter Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis. § 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) stellt die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte unter Strafe. Daneben drohen Bußgelder nach § 404 und § 405 Sozialgesetzbuch III (SGB III).


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