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In Deutschland werden die rechtlichen Pflichten und Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern umfangreich geregelt. Einen wichtigen Bereich nehmen die gesetzlichen Regelungen zu der Arbeitsverhinderung und die damit verbundene Frage der Entgeltfortzahlung ein. In diesem Zusammenhang haben das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in enger Zusammenarbeit eine gesetzliche Grundlage für die Regelung in den Fällen der Arbeitsverhinderung geschaffen.
Als Arbeitsverhinderung bezeichnet man einen Zustand, bei dem es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, seine Arbeitspflicht zu erbringen. Die Gründe der Unmöglichkeit können persönlicher, aber auch anderer, sittlich oder rechtlicher verpflichtender Natur sein. In Fällen, in denen eine Vielzahl von Arbeitnehmern objektiv an der Arbeitsleistung gehindert ist, liegt keine Arbeitsverhinderung vor. Als Beispiel kommen Glatteis und Hochwasser in Betracht, infolgedessen die Arbeitnehmer nicht die Betriebsstätte erreichen können.
Das allgemeine Schuldrecht beinhaltet den Grundsatz nach § 275 BGB, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Schuldner, dem diese Leistungspflicht obliegt, hiervon befreit wird, vorausgesetzt, dass weder der Schuldner noch der Gläubiger diese Unmöglichkeit zu vertreten haben. Tritt diese Unmöglichkeit ein, verliert der Schuldner aber auch im Gegenzug seinen Anspruch auf Gegenleistung aus § 326 BGB.
Eine Ausnahme stellt jedoch § 616 BGB dar. Hiernach steht dem Arbeitnehmer weiterhin ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung zu, sofern er für eine nicht erhebliche Zeit wegen persönlicher Gründe und ohne Verschulden an der Erbringung seiner Leistungspflicht verhindert ist. An dieser Stelle muss jedoch beachtet werden, dass die Ausnahme des § 616 BGB trotz seines Schutzcharakters vertraglich (durch Arbeits- oder Tarifvertrag) eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Mögliche Einschränkungen können sich aus Vereinbarungen, wie über die Vergütung bloß tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder einer Auflistung von Fällen, in denen trotz Arbeitsverhinderung eine fortgesetzte Arbeitsvergütung gewährt wird.
Wie bereits erwähnt, muss es dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen unmöglich sein, seine Arbeitspflicht zu leisten. Der bekannteste persönliche Grund für eine Arbeitsverhinderung ist die Krankheit.
Als Krankheit bezeichnet man einen regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der einer Heilbehandlung bedarf, um diesen Zustand zu beheben. Dieser Zustand wird nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und gefestigten Ansichten bestimmt. Nicht nur grippale Infekte und Inflammationen sind als Krankheit zu verstehen, auch eine Alkohol- oder Drogensucht ist eine Krankheit. Für die Feststellung einer Krankheit ist die Behandelbarkeit oder Heilungsmöglichkeit unerheblich.
Infolge der Erkrankung trifft den Arbeitnehmer die Pflicht der Krankmeldung, um von seiner Arbeitspflicht befreit zu werden. Im Rahmen der Erkrankung trifft den erkrankten Arbeitnehmer zwar keine Pflicht mehr zur Arbeitsleistung, jedoch ist er dazu verpflichtet, eine etwaige Heilung zu unterstützen und gesund zu werden. Wird hiergegen verstoßen, kann es zu einer personenbedingten Kündigung kommen.
Neben der Krankheit gibt es auch andere Gründe, aufgrund derer der Arbeitnehmer an der Arbeit verhindert ist. Hierzu zählen zum Beispiel solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommen oder an wichtigen Familienereignissen, wie der Eheschließung, teilnehmen muss. Auch der Todesfall von nahen Familienangehörigen ist ein geltender Grund für die Arbeitsverhinderung. Neben Umzügen oder Arztbesuchen begründen auch die schwere Krankheit von Ehegatten oder Kindern die Arbeitsverhinderung.
Zusätzlich zum Vorliegen eines persönlichen Grundes, der zur Arbeitsverhinderung geführt hat, müssen auch das Verschulden des Arbeitnehmers und die Dauer der Arbeitsverhinderung berücksichtigt werden.
Die Arbeitsverhinderung, die infolge des persönlichen Grundes eintritt, darf nicht vom Arbeitnehmer verschuldet worden sein. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung im eigenen Interesse hätte vermeiden können. Ihm kann auch dann ein Verschulden zulasten gelegt werden, wenn es aufgrund seines Fehlverhaltens zu einer Arbeitsverhinderung gekommen ist.
Beleuchtet man dieses Verschulden umfänglich, kommt auch das Verschulden des Arbeitgebers und in diesem Zusammenhang auch seines Erfüllungsgehilfen in Betracht. Kann der Arbeitnehmer aufgrund einer unzureichenden Raumausstattung oder fehlerhafte Arbeitsgeräte seine Arbeitspflicht nicht erfüllen und ist darin gehindert, seine Leistungspflicht zu erbringen, steht ihm gemäß § 326 Absatz 2 BGB seine Arbeitsvergütung zu.
Des weiteren darf der Arbeitnehmer nicht für eine erhebliche Dauer in seiner Arbeit verhindert sein. Für die Erheblichkeit der Arbeitsverhinderung gibt es keine festen Vorgaben, sie bedarf der Berücksichtigung des Einzelfalls. In diesem Rahmen wird auch die Gesamtdauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers in die Abwägung gezogen. Bezüglich dieser Beschäftigungszeit gibt es eine Leitlinie, nach der bei einer Beschäftigung bis zu sechs Monaten, drei Tage als unerheblich zu betrachten und bei einer Beschäftigung, die darüber hinausgeht und bis zu einem Jahr dauert, ist eine Woche als unerheblich zu klassifizieren. Bei Beschäftigungsdauern über einem Jahr, sind zwei Wochen, jeweils bezogen auf einen Jahreszeitraum unerheblich für die Dauer der Arbeitsverhinderung. Die Regelungen zur Arbeitsvergütung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen für Arbeitnehmer, Auszubildende und in Heimarbeit Arbeitenden sind im EFZG festgelegt. Sofern die Arbeitsverhinderung nicht auf das Verschulden dieser Personengruppe zurückzuführen ist, besteht gemäß § 3 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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