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Als nächster Schritt der klassischen Schulbildung bildet die Berufsausbildung eine zentrale Rolle für den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt. Die Schule überträgt den Lehrern als Bildungsauftrag die Vermittlung von Wissen in verschiedenen Fächern, Verhaltensnormen und anderen Werten. Das Hauptaugenmerk liegt in der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen. Die Berufsausbildung, oft auch lediglich als Ausbildung bezeichnet, dient dazu, diese Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und praktische Fertigkeiten zu erwerben, um sich später erfolgreiche auf dem Arbeitsmarkt positionieren zu können. Das Spektrum der Berufsausbildung ist breit gefächert – von kaufmännisch geprägten Berufen bis hin zu technischen und handwerklichen Berufen wurden im Jahr 2023 bundesweit rund 489.200 Berufsausbildungsverträge geschlossen. Während dies nahezu 21.700 mehr Verträge als im Jahr 2020 sind, blieben trotz des Anstiegs fast 73.400 Ausbildungsplätze unbesetzt.
Nach erfolgreicher Bewerbung in einem Betrieb schließen der Ausbildende und der Auszubildende einen Berufsausbildungsvertrag. Als Rechtsgrundlage für das anstehende Ausbildungsverhältnis enthält dieser Vertrag Regelungen über das Ziel und der Gliederung der Berufsausbildung, den Beginn und die Dauer, Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, die Arbeitszeiten und die Vergütung.
Der Ausbildende im Sinne des §10 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine natürliche oder juristische Person, die geeignete Auszubildende im Rahmen einer Berufsausbildung einstellt und mit diesen einen Berufsausbildungsvertrag schließt. Ausbildende müssen für diese Einstellung persönlich geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn sie Kinder und Jugendliche beschäftigen dürfen und nicht gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen oder unmittelbar mit der Berufsausbildung verbundenen Gesetze und andere Vorschriften verletzen.
Der Ausbilder hingegen ist stets eine natürliche Person. Als qualifizierte Fachkraft ist der Ausbilder für die Berufsausbildung der Auszubildenden verantwortlich und integriert diese in den Betrieb. Der Ausbilder muss für die Berufsausbildung der Auszubildenden persönlich und fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist ein Ausbilder, sofern er neben seinen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen auch berufs- und arbeitspädagogisch ausgebildet ist. Der Ausbilder ist beruflich geeignet, wenn er entsprechend der Fachrichtung der Berufsausbildung die einschlägige Abschlussprüfung bestanden hat und auf diesem Gebiet berufserfahren ist. Zusätzlich müssen Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen durch eine bestandene Ausbildereignungsprüfung nachweisen, um als Ausbilder die Ausbildungsinhalte an die Auszubildenden vermitteln zu können.
Die Berufsausbildung ist gemäß § 1 Absatz 3 BBiG ein Teil der Berufsbildung. Sie vermittelt an Auszubildende die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit und ermöglicht ihnen das Sammeln der erforderlichen Berufserfahrung.
Nach § 4 Absatz 1 und § 5 BBiG legen Ausbildungsordnungen nach bundeseinheitlichem Standard die betriebliche Ausbildung fest. Für jeden Beruf, in dem nach dem BBiG ausgebildet wird, gibt es eine Ausbildungsordnung. In diesen werden neben der genauen Bezeichnung des Ausbildungsberufs auch die Ausbildungsdauer, die Prüfungsanforderungen und die Ausbildungsinhalte geregelt. Dies hat deshalb eine tragende Rolle, da junge Menschen, die noch nicht volljährig sind, gemäß § 4 Absatz 3 BBiG nur gesetzlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen.
Die Berufsausbildung in Deutschland basiert auf einem dualen System, welches aus zwei Elementen besteht, der betrieblichen und der schulischen Ausbildung. Das duale System wurde im Jahr 1969 in Deutschland bundeseinheitlich festgelegt und wird unabhängig von einer bestimmten Branche oder Berufsausbildung angewandt.
Die betriebliche Ausbildung unterliegt den Vorgaben des Bundes und richtet sich nach dem Ausbildungsplan, der vom Ausbilder erstellt wird. Sie erfolgt am Ausbildungsplatz der Auszubildenden. Gesetzliche Ausbildungsschwerpunkte nach § 14 BBiG sind zum einen die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, also der Fachkenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsberufs, die in der einschlägigen Ausbildungsordnung enthalten sind, und zum anderen die Ermöglichung erster Berufserfahrung und die charakterliche Entwicklung des Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung zu fördern.
In der betrieblichen Ausbildung liegt der Schwerpunkt in der Praxis. Im Rahmen ihrer Ausbildung erhalten Auszubildende verschiedenste Einblicke in die betrieblichen Abläufe und lernen die wesentlichen Strukturen kennen, in denen sie nach der Berufsausbildung tätig sein werden. Durch ihre Einbindung in die betrieblichen Arbeitsprozesse wird ihnen das fachspezifische Handwerk beigebracht, die sie dann während Ausbildungszeit unter der Aufsicht des Ausbilders vertiefen und erweitern.
Zusätzlich zur betrieblichen Ausbildung werden Auszubildende auch schulisch ausgebildet. Diese schulische Ausbildung findet in der Berufsschule statt und erfolgt parallel zur betrieblichen Ausbildung. Die Auszubildenden sind an bestimmten Wochentagen im Betrieb und an den übrigen Tagen in der Berufsschule. Da die schulische Ausbildung Ländersache ist, richten sich die Schultage nach den landesrechtlichen Regelungen und dem Ausbildungsberuf und -jahr des Auszubildenden. Grundsätzlich umfasst der Besuch der Berufsschule wöchentlich zwölf Unterrichtsstunden. Oftmals wird die schulische Ausbildung auch im Blockunterricht durchgeführt. Das bedeutet, dass die Auszubildenden für eine bestimmte Dauer nur die Berufsschule besuchen und nach Ablauf dieser Dauer nur in der Ausbildungsstätte arbeiten.
In der Berufsschule werden den Auszubildenden die einschlägigen theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufs vermittelt, die auf die Anforderungen des Berufs gerichtet sind. Weitere Aufgabenschwerpunkte der Berufsschulen sind sowohl allgemeine Grundlagen als auch berufsspezifische Themen, die dann von den Auszubildenden im Betrieb angewendet werden sollen.
Im Verhältnis Ausbildender - Auszubildender treffen beide Parteien bestimmte Rechte, aber auch Pflichten.
Der Auszubildende hat nach den gesetzlichen Regelungen und dem Berufsausbildungsvertrag das Recht auf eine ordnungsgemäße Ausbildung. Das bedeutet, dass der Ausbildungsplan derart gestaltet sein muss, dass der Auszubildende bei Befolgung des Ausbildungsplans erfolgreich die Abschlussprüfung ablegen kann und als Fachpersonal qualifiziert wird. Hierzu gehört auch das Recht auf den Besuch der Berufsschule, dessen Anmeldung nämlich durch den Ausbildenden erfolgt. Der Auszubildende hat auch ein Recht auf Vergütung.
Im Gegenzug ist der Auszubildende auch dazu verpflichtet, den Ausbildungsplan umzusetzen und die Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Ausbilder vermittelt, zu erlernen. Hieraus folgt auch, dass der Auszubildende grundsätzlich den Anordnungen des Ausbilders folgen muss.
Den Ausbildenden hingegen trifft die Pflicht, für die Einbringung und Unterweisung des Auszubildenden in den Betrieb und den Ausbildungsberuf zu sorgen. Dies erfolgt grundsätzlich durch die Organisation eines Ausbilders. Ebenso muss der Ausbildende dem Auszubildenden die Arbeitsmittel, die für die Ausbildung erforderlich sind, bereitzustellen. Der Ausbildende darf den Auszubildenden nicht daran hindern, die Berufsschule zu besuchen und muss ihn für die Schultage freistellen. Ebenso ist der Ausbildende dazu verpflichtet, den Auszubildenden für die Zwischen- und Abschlussprüfung anzumelden.
Dem Ausbildenden steht aber zu, den Auszubildenden als Arbeitskraft zu nutzen, soweit es im Rahmen der Ausbildung möglich ist. Wie auch im Angestelltenverhältnis gilt auch hier: der Ausbildende hat ein Weisungsrecht bezüglich der Vorgaben zu der Arbeitsweise und den Arbeitszeiten des Auszubildenden.
Der Auszubildende ist vom Volontär abzugrenzen: Während der Auszubildende erst berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse erlernt, erweitert und vertieft ein Volontäre seine Berufskenntnisse und absolviert keinen geordneten Ausbildungsgang, wie der Auszubildende dies tut. § 26 BBiG gibt vor, dass die Regelungen des BBiG weitgehend auch auf Volontäre angewendet werden können.
Good to know: § 82a Handelsgesetzbuch (HGB) gibt vor, dass kaufmännische Volontäre ihre Dienste unentgeltlich erbringen müssen. Diesem widerspricht aber § 17 Absatz 1 Satz 1 BBiG und gewährt kaufmännischen Volontären eine angemessene Vergütung.
Auch besteht ein Unterschied zwischen Auszubildenden und Praktikanten: Zwar ist das Praktikum auch eine schulische bzw. wissenschaftliche Gesamtausbildung und dient auch dem Erwerb von praktischen Kenntnissen eines Betriebs, es kann aber nicht als systematische Berufsausbildung wie die des Auszubildenden betrachtet werden. Bei der Berufsausbildung steht die Ausbildung eines geordneten Ausbildungsgangs in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Vordergrund, dies ist bei einem Praktikum nicht der Fall. Ähnlich wie beim Volontär, können gemäß § 26 BBiG auch die Vorschriften des BBiG auf Praktikanten angewendet werden.
Außerdem sind Auszubildende zu Personen, die in einem beruflichen Fortbildungsverhältnis stehen, abzugrenzen. Diese setzen nämlich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung voraus und dienen gemäß § 1 Absatz 4 BBiG dazu, die bereits erworbene berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten oder zu erweitern, um beruflich aufzusteigen.
Bei Berufsausbildungen ist es üblich, dass vor der Abschlussprüfungen der Auszubildenden grundsätzlich eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss. Unbeschadet der Ausnahmefälle, in denen das Gesetz oder die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung vorsieht, dient die Zwischenprüfung gemäß § 48 Absatz 1 BBiG dazu, den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln und wird entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung durchgeführt. Die Note der Zwischenprüfung fließt nicht in die der Abschlussprüfung ein. Ein aufsteigender Trend gibt allerdings vor, dass in immer mehr Branchen die Zwischenprüfungen entfallen und stattdessen ein vorgezogener erster Teil der Abschlussprüfung erfolgen soll. Für diese sogenannte gestreckte Abschlussprüfung wird § 44 BBiG als Rechtsgrundlage herangezogen. In diesen Fällen fließt diese Note in die Gesamtnote ein.
Ebenso wie bei der Abschlussprüfung, die am Ende der Berufsausbildung ansteht und die Auszubildenden ihre erlernten beruflichen Fachkompetenzen nachweisen, wird die Zwischenprüfung von den zuständigen Stellen, die sich nach der Berufsausbildung richten, organisiert, beispielsweise von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer. Die Zwischen- und Abschlussprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen der jeweiligen Kammern abgenommen. Grundsätzlich trifft den Ausbildenden die Pflicht, die Auszubildenden auf die Zwischen- und Abschlussprüfungen vorzubereiten. Erst mit erfolgreichem Abschluss der Abschlussprüfung beenden die Auszubildenden ihre Berufsausbildungsbahn und erhalten aufgrund des dualen Systems jeweils ein Zeugnis des Ausbildungsbetriebs und ein Zeugnis von der Berufsschule. Das dritte Zeugnis ist das Abschlusszeugnis. Das Berufsausbildungsverhältnis endet somit automatisch mit Ablauf der Ausbildungszeit. Dies richtet sich entweder nach der einschlägigen Ausbildungsordnung oder nach dem im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Datum. Einer Kündigung bedarf es somit nicht. § 21 Absatz 2 BBiG gibt vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis im Falle eines vorzeitigen Bestehens der Abschlussprüfung des Auszubildenden schon vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Als Beendigungszeitpunkt gilt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Im Falle des Nichtbestehens gibt es insgesamt zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Hierbei wird der Berufsausbildungsvertrag gemäß § 21 Absatz 3 BBiG höchstens für ein Jahr bis zu nächsten Wiederholungsprüfung verlängert. Besteht der Auszubildende die Wiederholungsprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis, wenn das Verfahren beendet ist und das Ergebnis mitgeteilt wird.
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