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Betriebsratsmitglieder übernehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie vertreten die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber, wahren Mitbestimmungsrechte und tragen zur sozialen Ordnung im Betrieb bei. Damit diese Rolle effektiv ausgefüllt werden kann, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfangreiche Schutz- und Vergütungsregelungen vor. Doch was bedeutet das konkret im Arbeitsalltag? Wer hat wann Anspruch auf Freistellung, welche Schulungen sind zulässig und wie weit reicht der Kündigungsschutz? In diesem Beitrag klären wir praxisnah und rechtlich fundiert über Rechte, Grenzen und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern auf.
Die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied erfolgt gemäß § 37 Absatz 1 BetrVG ehrenamtlich Das bedeutet konkret, dass sie unentgeltlich ist, neben der eigentlichen Arbeit erfolgt und keine wirtschaftlichen Nachteile verursachen darf. Zugleich genießen Betriebsratsmitglieder eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nach § 78 BetrVG weder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt noch begünstigt werden. Diese Schutzvorschrift gilt für alle Gremienvertreter, also auch für Gesamt-, Konzernbetriebsrats-, Jugend- und Auszubildendenvertretungsmitglieder sowie für Vertreter in Einigungsstellen, Wirtschaftsausschüssen oder tariflichen Schlichtungsstellen.
Die Unabhängigkeit des Betriebsrats ist kein Wunsch, sondern gesetzlich garantiert. Wer Betriebsratsmitglieder behindert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Strafbarkeit (§ 119 BetrVG).
Betriebsratsarbeit ist keine Freizeitbeschäftigung. Wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufgaben dies erfordert, sind Mitglieder von ihrer Arbeit freizustellen, und das bei voller Lohnfortzahlung. Maßgeblich ist das sogenannte Lohnausfallprinzip. Demnach erhält das Betriebsratsmitglied das Gehalt, das es auch ohne Betriebsratstätigkeit verdient hätte. Dazu zählen auch Zuschläge, Zulagen oder anteilige Entfernungsentschädigungen, soweit sie angefallen wären.
Hierfür ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Das Mitglied muss sich jedoch abmelden und den Grund grob mitteilen. Bei strittigen Fällen prüft das Arbeitsgericht objektiv, ob ein vernünftiger Dritter die Freistellung für erforderlich gehalten hätte.
Wer sich irrtümlich für eine Betriebsratstätigkeit freistellt, obwohl kein sachlicher Zusammenhang besteht, beispielsweise bei Teilnahme an fremden Gerichtsverhandlungen, riskiert eine Abmahnung. Die Grenze liegt dort, wo keine innerbetriebliche Relevanz mehr besteht.
Erfolgt die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, etwa in der Freizeit, aus betriebsbedingten Gründen, besteht gemäß § 37 Absatz 3 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung. Für Teilzeitkräfte gilt allerdings, dass nur die reguläre Arbeitszeit zu vergüten ist, Mehrarbeitszuschläge entfallen in diesem Fall.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Arbeitnehmern ist mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Staffelung richtet sich nach der Belegschaftsgröße, wobei auch Leiharbeitnehmer mitgezählt werden. Der Betriebsrat bestimmt die freizustellenden Personen eigenständig, allerdings nach Beratung mit dem Arbeitgeber.
Die Freistellung kann auch auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden, solange der Gesamtumfang der gesetzlich vorgesehenen Zeit eingehalten wird. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers über die Einigungsstelle.
Sinkt die Mitarbeiterzahl dauerhaft unter die Schwelle, ist der Freistellungsbeschluss anzupassen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine geringere Anzahl von Freigestellten festgelegt werden.
Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten weiterhin die Bruttovergütung, die sie ohne Mandat erzielt hätten, einschließlich Zuschlägen und Sonderzahlungen. Fahrtkostenerstattungen fallen allerdings weg, wenn sie ausschließlich für betriebliche Tätigkeiten außerhalb des Betriebs üblich gewesen wären.
Für eine sachgerechte Amtsausübung sind betriebsratsbezogene Schulungen unerlässlich. Hierzu zählen sowohl Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht als auch Spezialseminare bei besonderen betrieblichen Anforderungen. Voraussetzung ist stets die Erforderlichkeit im Sinne der konkreten Aufgaben des jeweiligen Mitglieds.
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