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Die Betriebsvereinbarung


Die Betriebsvereinbarung enthält Regeln, die das Arbeitsleben eines jeden Arbeitnehmers entscheidend beeinflussen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wie werden die Arbeitsbedingungen gestaltet, die für Arbeitnehmer gelten und wer entscheidet darüber? In diesem Artikel erfahren Sie, wieso Betriebsvereinbarungen wichtiger sind, als Sie denken und wie diese sich auf Ihr Arbeitsumfeld auswirken.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Als Betriebsvereinbarung bezeichnet man eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, im Rahmen dessen die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer eines Betriebs festgelegt werden. Sie dienen dazu, die Bedürfnisse und Wünsche der Arbeitnehmer den Anforderungen des Arbeitgebers anzupassen. Sie können in nahezu allen Themen geschlossen werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Hierbei kommt es in der Regel zu Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber, die anschließend in eine Vereinbarung münden.

Was enthält eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung besteht aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil regelt die rechtlichen Pflichten der Vertragsparteien. Der normative Teil hingegen dient als rechtlich verbindliche Normen für das Unternehmen. Betriebsvereinbarungen werden in unterschiedlichen Bereichen zum Einsatz gebracht. Sie dienen nicht nur für die Regelung der Arbeitszeiten und Pausen, sondern werden häufig auch für das Arbeiten im Homeoffice, Urlaubsansprüche oder für die Einführung neuer Technologien geschlossen.

Welche Arten von Betriebsvereinbarungen gibt es?

Betriebsvereinbarungen werden in erzwingbare und freiwillige Betriebsvereinbarungen unterteilt. Mit erzwingbaren Betriebsvereinbarungen sind all jene gemeint, die solche Bereiche betreffen, im Rahmen dessen der Betriebsrat gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein sogenanntes Mitbestimmungsrecht hat. Hierzu zählen insbesondere Themen, wie beispielsweise Gesundheitsschutz oder Arbeitszeiten, bei denen der Spruch einer Einigungsstelle zur Entscheidung führt, sollte es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kommen. Möchte der Arbeitgeber in den Fällen des § 87 Absatz 1 BetrVG eine Betriebsvereinbarung beschließen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert dieser die Zustimmung, steht es dem Arbeitgeber nach § 87 Absatz 2 BetrVG offen, die Entscheidung durch die Einigungsstelle beschließen zu lassen. Dies gilt auch für den Betriebsrat, der auch gegen den Willen des Arbeitgebers sein Mitbestimmungsrecht auf diesem Wege durchsetzen kann.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 88 BetrVG hingegen sind solche, in denen der Betriebsrat eine beratende Funktion innehat und keine Mitbestimmungsrechte besitzt. In diesen Fällen kann es nur dann zu einer Betriebsvereinbarung kommen, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig sind oder sie sich dem Spruch der Einigungsstelle freiwillig unterwerfen. Sie betreffen Themen, wie Verhütung von Arbeitsunfällen, Umweltschutz oder Integration von ausländischen Arbeitnehmern.

Wie wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen?

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bedarf der Beachtung einiger formeller Anforderungen. Zunächst hat die Vereinbarung gemäß §77 Absatz 2 BetrVG in schriftlicher Form zu erfolgen.

Durch die Digitalisierung ist es mittlerweile möglich, dass eine Betriebsvereinbarung auch elektronisch geschlossen werden kann. Hierfür müssen die Parteien jedoch über eine gültige elektronische Signatur verfügen, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Erfolgt die Vereinbarung durch den Spruch der Einigungsstelle, entfällt die Unterzeichnungspflicht.

Neben dem Schriftformerfordernis bedarf die Vereinbarung zudem, dass sie vom Arbeitgeber und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wird. Einigkeit besteht darüber, dass die Vereinbarung inhaltlich mit allgemeinen gesetzlichen Vorgaben harmonisieren muss und nicht gegen höherrangiges Recht (Normenhierarchie) und Tarifverträge verstoßen darf.

Liegt ein Verstoß vor, so gilt die Betriebsvereinbarung als inhaltlich unwirksam und ist nicht verbindlich.

Zu beachten ist die Regelungssperre aus § 77 Absatz 3 BetrVG: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Ist die Betriebsvereinbarung geschlossen, so hat der Arbeitgeber diesen durchzuführen, unabhängig davon, ob er dieser zugestimmt hat oder die Vereinbarung auf dem Spruch der Einigungsstelle beruht. Anschließend hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung an einer geeigneten Stelle des Betriebs auszulegen, sodass die Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmer einfach und zugänglich ist.

Für wen gilt die Betriebsvereinbarung?

Die Betriebsvereinbarung stellt keinen individuellen Vertrag oder Ähnliches für die einzelnen Arbeitnehmer dar. Sie betrifft alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, aber keine leitenden Angestellte, und hat eine weitreichende Wirkung. Man kann ihre Wirkung wie ein Gesetz bezeichnen, da ihre Regelungen unmittelbar und zwingend gelten. Besteht bereits eine Betriebsvereinbarung, kann diese durch eine neuere abgelöst werden, auch wenn die neue ungünstiger ist als die vorige. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die ablösende Betriebsvereinbarung der Billigkeitskontrolle unterliegt, sollte sie in Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Neben der gestaltenden Mitwirkung und Zustimmung des Betriebsrats obliegt es diesem auch, für die Einhaltung der Betriebsvereinbarung zu sorgen. Liegt eine Betriebsvereinbarung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats, ist diese unwirksam. Wichtig ist außerdem, dass der Betriebsrat klarstellt, dass die Vereinbarungen nur all jene Bereiche des Arbeitsverhältnisses regeln und dass es zu keinem Eingriff in das Privatleben der Arbeitnehmer kommt. Solche Regelungen, die Verhaltensweisen treffen, die außerhalb der Arbeitszeit sind und keinerlei Bezug zum Arbeitsablauf oder dem Betrieb aufweisen, sind unzulässig und nichtig.

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Der Gesetzgeber hat in § 77 Absatz 5 BetrVG geregelt, dass Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie erzwingbar oder freiwillig sind oder durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen sind. Möglich ist jedoch auch, dass in der Vereinbarung selbst längere oder kürzere Kündigungsfristen enthalten sind und gelten. Zu denken ist auch, dass die Betriebsvereinbarung nicht nur im Ganzen, sondern auch teilweise, also Bestandteile der Vereinbarung, gekündigt werden kann. Eine separate Kündigung hat zur Folge, dass der übrige Teil der Vereinbarung weiterhin Gültigkeit behält, vorausgesetzt, dieser Teil ist nach wie vor sinnvoll und stellt eine Regelung dar.


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