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Die Geburt eines Kindes bringt nicht nur persönliche Veränderungen mit sich, sondern auch arbeitsrechtliche. Wer sich für eine aktive Betreuung des eigenen Kindes entscheidet, hat Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis, die Müttern und Vätern gleichermaßen offensteht, namentlich der Elternzeit. Doch die rechtliche Ausgestaltung ist komplex, denn Antragsfristen, Teilzeitmöglichkeiten, Verlängerungen und Kündigungsschutz werfen zahlreiche Fragen auf. In diesem Beitrag zeigen wir, wer wann und wie Elternzeit nehmen kann, welche rechtlichen Grenzen gelten und worauf Arbeitgeber wie Beschäftigte achten müssen.
Die Elternzeit ist eine gesetzlich verankerte unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis, die es Müttern und Vätern ermöglicht, ihr Kind in den ersten Lebensjahren selbst zu betreuen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Elterngeld. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, das bedeutet, dass weder eine Arbeitspflicht noch ein Vergütungsanspruch besteht.
Jeder Elternteil kann bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Elternzeit kann einzeln oder gemeinsam, gleichzeitig oder nacheinander genommen werden.
Elternzeit ist ein individueller Anspruch. Ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt, spielt keine Rolle. Auch bei Zwillingen oder Mehrlingen besteht der Anspruch pro Kind.
Anspruch auf Elternzeit haben nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, befristet Beschäftigte sowie Personen in beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mit dem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht.
Auch Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern sowie Verwandte bis zum dritten Grad können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit beanspruchen, beispielsweise bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Tod der leiblichen Eltern. Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn der Elternteil minderjährig ist oder sich in einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Ausbildung befindet und selbst keine Elternzeit nimmt.
Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Selbstständige, Hausfrauen, Studenten ohne Arbeitsvertrag sowie ehrenamtlich Tätige. Entscheidend ist stets das Bestehen eines aktiven Arbeitsverhältnisses nach deutschem Recht.
Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 dürfen 24 Monate in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verschoben werden, und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Für zusätzliche Abschnitte ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 können nur 12 Monate übertragen werden, zudem nur mit Zustimmung. Verlängerungen unmittelbar anschließender Elternzeitabschnitte gelten nicht als neuer Abschnitt, solange das Arbeitsverhältnis weiterhin ruht oder eine Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
Wenn der dritte Zeitabschnitt ausschließlich zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt, kann der Arbeitgeber ihn aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang ablehnen.
Elternzeit muss in Textform spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden, bei Zeiträumen nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher. Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang beim Arbeitgeber. Eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss der Antrag verbindlich für zwei Jahre gestellt werden, dem sogenannten Bindungszeitraum. Innerhalb dieses Zeitraums kann Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert oder verlängert werden.
Im Fall einer Geburt während laufender Elternzeit kann die erste Elternzeit, mit Zustimmung oder in bestimmten Fällen auch ohne, vorzeitig beendet werden. Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen.
Bei Mehrlingsgeburten steht für jedes Kind ein gesonderter Anspruch zu. Eltern können die Elternzeit daher gestaffelt nutzen, etwa zwei Jahre für das erste Kind, dann ein Jahr für das zweite, anschließend verbleibende Zeiträume nach dem dritten Geburtstag. Auch bei Adoption oder Vollzeitpflege beginnt die Elternzeit mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Der Zeitpunkt der Geburt ist hier nicht maßgeblich. Stiefkindadoptionen begründen den Anspruch ab der verpflichtenden Beratung.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten. Dabei kommt es auf den Durchschnitt des Monats an. Die Tätigkeit kann beim bisherigen oder mit Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger erfolgen.
Ein bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis kann fortgesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wenn Umfang und Lage der Arbeit unverändert bleiben und bereits mit der Elternzeit angemeldet wurden.
Ein einklagbarer Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat, die gewünschte Teilzeit mindestens zwei Monate dauert, der Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sieben Wochen vor dem dritten Geburtstag bzw. 13 Wochen vor Beginn zu stellen. Die Verteilung der Arbeitszeit ist ebenfalls mitzuteilen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, also innerhalb von 4 bzw. 8 Wochen, gilt die Teilzeit als genehmigt, und zwar mit der beantragten Verteilung. Eine Ablehnung ist nur mit schriftlicher Begründung und dringenden betrieblichen Gründen zulässig.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, jedoch nur durch ausdrückliche Erklärung. Eine rückwirkende Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.
Nicht genommener Urlaub vor Beginn der Elternzeit bleibt erhalten und ist nachzuholen, auch bei sich anschließender weiterer Elternzeit. Im Fall von Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird der Urlaubsanspruch anteilig angepasst.
Ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld während der Elternzeit gezahlt werden müssen, hängt von deren Zweck ab. Dienen sie ausschließlich der Vergütung von Arbeitsleistung, entfällt der Anspruch. Werden sie hingegen als Treueprämie gewährt, sind sie fortzuzahlen.
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bzw. 14 Wochen bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag, besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nicht kündigen.
Nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde darf der Arbeitgeber im Ausnahmefall kündigen. Zulässig kann eine Kündigung beispielsweise bei Insolvenz, schwerer Pflichtverletzung oder vollständiger Betriebsstilllegung sein.
Ohne behördliche Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Wird dennoch gekündigt, sollte binnen drei Wochen Klage erhoben werden.
Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit gilt der Kündigungsschutz, allerdings nur für das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. Ein neuer Arbeitgeber bei externer Teilzeit ist hiervon nicht umfasst.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, außer im Fall der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bei erneuter Schwangerschaft. Auch bei besonderen Härtefällen, wie zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder wirtschaftlicher Notlage, kann Elternzeit ohne Zustimmung beendet werden, sofern der Arbeitgeber nicht binnen vier Wochen unter Angabe dringender betrieblicher Gründe widerspricht.
Innerhalb des Bindungszeitraums ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nach Ablauf des Bindungszeitraums genügt eine neue Anmeldung mit entsprechender Frist. Ein Verlängerungsantrag muss in Textform gestellt werden. Der Arbeitgeber hat alle wesentlichen Umstände abzuwägen.
Erkrankt ein Elternteil während der Elternzeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch nicht bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit. Etwas anderes gilt bei Teilzeitarbeit: In diesem Fall richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vereinbarten Teilzeitentgelt.
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind erwartet, kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen beendet werden, ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Voraussetzung ist lediglich eine rechtzeitige Mitteilung. Ein rückwirkender Beginn ist ausgeschlossen.
Nach Ende der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsplatz, soweit dieser nicht dauerhaft weggefallen ist. Der Arbeitgeber kann allerdings unter Wahrung billigen Ermessens eine gleichwertige Beschäftigung zuweisen. Maßgeblich ist hierbei das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die neue Tätigkeit muss in Inhalt, Ort und Vergütung gleichwertig sein. Eine Herabstufung ist unzulässig.
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