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Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
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Wenn wir einkaufen gehen, schauen wir manchmal auf die angegebenen Informationen, die auf dem Produkt zu finden sind, sei es, umzusehen, welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel enthält oder weil wir Allergene suchen. Wir führen also eine Etikettenprüfung durch. Welche Informationen allerdings angegeben werden müssen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Bestimmte Informationen muss jedes Produkt enthalten, andere Informationen sind vom bestimmten Produkt abhängig. Im Folgenden geht es darum, welche Kennzeichnung Pflicht ist.
Für Lebensmittel und Kosmetikprodukte ist es essentiell wichtig, dass sie korrekt gekennzeichnet sind! Die korrekte Kennzeichnung bietet den bestmöglichen Schutz vor unnötigen Abmahnungen durch andere Wettbewerber und Mitstreiter. Ihre Marke soll seriös wirken und Qualität aufweisen. Außerdem trägt eine korrekte Kennzeichnung zur Vermeidung unnötiger Ausgaben bei und schont Ihre Ressourcen. Weiterhin sichert sie den Erfolg für Ihr Unternehmen!
Ist das Produkt verpackt, so gelten strengere Vorgaben, als es bei unverpackten Waren der Fall ist. Zunächst müssen die wichtigen Informationen deutlich an einer gut sichtbaren Stelle lesbar sein. Der Text darf nicht verdeckt sein und muss mindestens in einer Schriftgröße von 1,2 Millimetern verfasst werden. Inhaltlich muss eindeutig erkennbar sein, um welche Produktart es sich handelt.
Bei der Bezeichnung „Erdbeertraum“ ist eine präzisere Inhaltsbeschreibung erforderlich, etwa: „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack“. Für andere Produkte sind solche fantasievollen Namen nicht gestattet; so müssen beispielsweise Honig und Milch als solche benannt werden, ebenso wie Fruchtsaft.
Eine genauere Information darüber, aus welchen Zutaten das Produkt genau besteht, ist häufig auf der Rückseite des Produktes zu finden.
In diesem Fall müssen die Zutaten entsprechend ihrer Mengenanteile aufgelistet werden. Wenn ein Produkt Bestandteile enthält, die weniger als zwei Prozent des Gesamtinhalts ausmachen, ist es nicht erforderlich, deren genaue Zusammensetzung anzugeben. Es genügt, "Gewürzmischung" zu erwähnen, ohne die einzelnen Gewürze aufzulisten. Ausnahmen bestehen für allergene Inhaltsstoffe, die stets angegeben werden müssen.
Allergene müssen generell klar erkennbar sein und hervorgehoben werden, denn für Allergiker und Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten kann das lebenswichtig sein, diese Informationen zu erhalten und Lebensmittel ohne Bedenken auswählen zu können. Die erforderliche Hervorhebung kann durch die Verwendung von Großbuchstaben oder fettgedrucktem Text erreicht werden, aber auch der Hinweis „enthält“ macht dies deutlich erkennbar.
Die 14 Allergene, die gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung angegeben werden müssen, sind:
Nicht nur die Produkte selbst, sondern auch alle daraus hergestellte Produkte sind anzugeben. Wird aus Milch eine Sahne produziert, die später in einem Produkt Verwendung findet, muss Milch als Allergen deklariert werden.
Neben den Inhaltsstoffen müssen auch die Nährwerte dieser angegeben werden. Die Menge ist dabei immer einheitlich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben. Diese sind:
Eine Ausnahme gilt für Nahrungsergänzungsmittel. Sie müssen zudem Informationen über den Gehalt an Vitaminen, Mineralien, Cholin und Ballaststoffen enthalten. Diese Angaben müsse sich auf die Portion beziehen und nicht auf 100 Gramm bzw. Milliliter.
Weitere Informationen die angegeben werden müssen, sind das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), oder bei leicht verderblichen Lebensmitteln ein Verbrauchsdatum. Das Verbrauchsdatum kennzeichnet den letzten Tag, an welchem das Lebensmittel noch verzehrt werden darf. Das MHD hingegen zeigt den letzten Tag, an welchem der Hersteller dafür garantiert, dass sich Geruch, Geschmack und Nährstoffe nicht verändert haben. Der wesentliche Unterschied liegt demnach darin, dass nach dem MHD das Lebensmittel noch verzehrt werden kann, die Eigenschaft des Produktes möglicherweise allerdings anders als beim Kauf, während das Produkt nach dem Verbrauchsdatum nicht mehr verzehrt werden darf.
Des Weiteren bedarf es auch eine Angabe über die Nettofüllmenge, also wie viel Lebensmittel in dem Produkt zu finden ist und der Firmenname angegeben werden.
Bestimmte Produkte haben zusätzliche Pflichtangaben, welche auf dem Produkt zu finden sein müssen. So muss bei Produkten, deren Haltbarkeit von der Lagerung abhängt, die Aufbewahrung angegeben werden, z. B. „Bei 8 °C mindestens haltbar bis“.
Bei anderen Produkten, wie Eiern, muss die Herkunft angeben werden. Zusätzlich muss bei wieder anderen Produkten der Alkoholgehalt, Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen oder bei tierischen Produkten die Identitätskennzeichnung angegeben werden.
Lebensmittel ohne Verpackung, wie etwa Obst, Gemüse oder Brot, unterliegen nicht denselben Kennzeichnungspflichten wie verpackte Waren. Dies liegt hauptsächlich daran, dass in der Regel ein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht, um Fragen zu beantworten. Dennoch müssen der Preis, das Gewicht und das Herkunftsland des Produkts angegeben werden. Zudem ist es erforderlich, bei Obst und Gemüse die Qualitätsklasse und das angewandte Behandlungsverfahren zu deklarieren.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Prüfung der Etiketten Ihres Produkts? Mit unserer Expertise im Lebensmittelrecht, Kosmetikrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht sowie dem Marken- und Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Dank unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Kenntnisse bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre rechtlichen Anliegen und Herausforderungen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Unser kompetentes Anwaltsteam unterstützt Sie in sämtlichen Angelegenheiten. Wurde Ihr Produkt überprüft? Wir ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen und informieren Sie umfassend über die optimale Vorgehensweise. Fragen Sie einfach nach einer Beratung für die Werbung Ihres Produkts. Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, sind wir ebenfalls der perfekte Ansprechpartner für Sie!