Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Die Gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) ist eine Rechtsform zur Verfolgung gemeinnütziger Ziele und Projekte. Die gUG ist die steuerbegünstigte Variante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Für die Gründung einer gUG gelten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gründung der UG und der GmbH sowie zusätzlich spezielle Bedingungen an die Gemeinnützigkeit. Zur Gründung genügt bereits eine Einzelperson.
Um eine gUG gründen zu können, ist die Erstellung einer Satzung und eines Gesellschaftsvertrags erforderlich. Die Anforderungen an die Satzung ergeben sich dabei aus §§ 59 ff. Abgabenordnung (AO).
In der Satzung muss der Zweck der gUG festgelegt sein. Dieser richtet sich nach §§ 51 ff. AO und muss entweder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Die gUG darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
Als gemeinnützige Zwecke gelten gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materieller, geistiger oder sittlicher Ebene selbstlos zu fördern. Ein gemeinnütziger Zweck ist ausgeschlossen, wenn der Kreis der geförderten Personen beschränkt ist. Ein solcher Zweck kann beispielsweise die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Denkmalschutzes oder der Kriminalprävention sein (§ 52 Abs. 2 AO).
Werden Personen selbstlos unterstützt, weil sie beispielsweise aufgrund einer Krankheit auf die Hilfe anderer angewiesen sind, liegt ein mildtätiger Zweck nach § 53 AO vor.
Kirchliche Zwecke fördern eine Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 54 AO).
Der Zweck der gUG muss in jedem Fall selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich verfolgt werden, dies bedeutet, dass der erzielte Gewinn für den gemeinnützigen Zweck genutzt werden muss. Lediglich 25% des Jahresüberschusses müssen einbehalten werden, um das Stammkapital aufzustocken. Zudem dürfen gemäß § 56 AO nur die in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgt und nur solche Projekte begünstigt werden, die mit dem festgelegten Zweck zusammenhängen. Darüber hinaus muss der Zweck unmittelbar, also von der Gesellschaft selbst oder durch eingesetzte Hilfspersonen verfolgt werden.
Die Satzung muss zusätzlich einen Begünstigten erwähnen, der im Falle einer Liquidation oder der Auflösung der Gesellschaft die erzielten Gewinne erhält. Den Gesellschaftern stehen bei einer Liquidation nur die geleisteten Einlagen zu.
Zur Gründung der gUG ist eigenes Geschäftskonto erforderlich, auf das ein Stammkapital von mindestens einem Euro eingezahlt werden muss. Es sollte jedoch beachtet werden, dass das tatsächlich eingezahlte Stammkapital ausreichen sollte, um die Gründungskosten zu decken.
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, wofür Kosten anfallen.
Folglich müssen die Satzung und der Gesellschaftsvertrag beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt überprüft dann das Vorliegen des gemeinnützigen Zwecks. Wird ein solcher abgelehnt, muss die Satzung korrigiert und neu eingereicht werden. Das Finanzamt überprüft im Rahmen der steuerlichen Prüfung, in der Regel alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt sind.
Nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt die Eintragung in das Handelsregister. Außerdem besteht eine Eintragungspflicht im Transparenzregister.
Zu guter Letzt muss die gUG steuerlich und gewerblich angemeldet werden.
Die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks hat die Befreiung von der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer zur Folge. Dies gilt nur für Gewinne, die im ideellen Bereich erzielt wurden. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können steuerpflichtig sein. Ob und in welchem Umfang Steuern anfallen, richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und den geltenden Freibeträgen. Stellt das Finanzamt im Laufe der Zeit einen Mangel oder Verstoß bezüglich der Gemeinnützigkeit fest, werden die Steuervorteile entzogen.
Ein weiterer Vorteil der gUG ist die Haftungsbeschränkung, denn die Haftung beschränkt sich auf das Vermögen der Gesellschaft, während die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
Auch die geringen Gründungskosten machen die Rechtsform der gUG attraktiv.
Zwar ist die Unternehmergesellschaft (UG) wie die gUG auch haftungsbeschränkt, jedoch verfolgt die UG einen wirtschaftlichen Zweck.
Im Vergleich zu der gGmbH liegt der Unterschied in dem für die Gründung erforderlichen Stammkapital. Während für die Gründung einer gGmbH ein Stammkapital von 25.000 € erforderlich ist, wovon sich mindestens die Hälfte auf dem Konto der Gesellschaft befinden muss, ist für die Gründung der gUG schon ein Euro ausreichend.
Die gUG muss 25% des Jahresüberschusses einbehalten und damit ihr Stammkapital aufstocken. Erreicht das Stammkapital 25.000 €, kann die gUG zur gGmbH werden.
Im Gegensatz zum eingetragenen Verein, bei dem für die Gründung mindestens sieben Mitglieder nötig sind, kann die gUG auch von Einzelpersonen gegründet werden.
Der Fokus des e.V. liegt allein auf dem Vereinsleben und dem ideellen Zweck. Die gUG darf hingegen auch wirtschaftlich tätig sein, solange es dem gemeinnützigen Zweck dient.
Die Gesellschafter halten Geschäftsanteile an der gUG, während der Verein von Mitgliedern bestimmt wird. Auch der Vorstand eines Vereins wird von den Mitgliedern gewählt. Die Geschäfte der gUG werden von der Geschäftsführung geführt. Für die gUG gilt die Haftungsbeschränkung, bei Vereinen richtet sich die Haftung nach dem Vereinsrecht.
Da die gUG aus Gesellschaftern und nicht aus Mitgliedern besteht, gibt es keine Mitgliederversammlungen, bei denen jedes Mitglied mitentscheiden kann und soll. Das erleichtert die Entscheidungsfindung.
SBS LEGAL berät Unternehmen, Gründer und gemeinnützige Organisationen im Gesellschaftsrecht und bei der rechtssicheren Strukturierung einer gUG. Dazu gehören insbesondere Fragen zur gUG-Gründung, zum Gesellschaftsvertrag und zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Gemeinnützigkeit.
Die Gründung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft berührt sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht. SBS LEGAL unterstützt bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsstruktur, der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie bei gesellschaftsrechtlichen Fragen zu Geschäftsführung, Stammkapital und späteren Strukturänderungen. Bei steuerrechtlichen Fragestellungen zur Anerkennung und laufenden Einhaltung der Gemeinnützigkeit sollte die gesellschaftsrechtliche Gestaltung eng mit einer qualifizierten steuerlichen Beratung abgestimmt werden.