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Gewerkschaften sind tragende Pfeiler des kollektiven Arbeitsrechts. Sie repräsentieren nicht lediglich eine organisierte Interessenlage, sondern verkörpern ein rechtlich verfasstes Machtgleichgewicht innerhalb des arbeitsrechtlichen Systems. Ihre rechtliche Rolle erschöpft sich dabei keineswegs in medial wahrnehmbaren Arbeitskämpfen oder Tarifverhandlungen. Sie verkörpern institutionalisierte Gegenmacht und nehmen im tariflichen Gefüge eine rechtlich privilegierte, aber zugleich klar abgegrenzte Rolle ein. Ihre Bedeutung ergibt sich nicht aus gesetzlich verliehenen Sonderrechten, sondern aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der Koalitionsfreiheit und der arbeitsrechtlichen Wirkungsmacht durch organisierte Kollektivität.
Eine Gewerkschaft ist ihrem rechtlichen Charakter nach ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern mit dem Ziel, deren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Interessen gemeinschaftlich gegenüber Arbeitgebern oder ihren Verbänden durchzusetzen. Den zentralen Bezugspunkt bildet Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Dort ist das Recht verankert, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Der Schutz reicht über die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe hinaus, denn auch die Betätigungsfreiheit solcher Vereinigungen werden gesetzlich garantiert.
Gewerkschaften bilden rechtsfähige Vereine im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ihre rechtliche Existenz ist damit privatrechtlich organisiert, ihre tatsächliche Wirkung aber öffentlich bedeutsam. Eine besondere gesetzliche Definition oder ein Registereintrag als Gewerkschaft sieht das deutsche Recht nicht vor. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen als originäres Recht im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.
Nicht jede Arbeitnehmervereinigung ist automatisch Gewerkschaft im rechtlichen Sinn. Die Tariffähigkeit wird durch die Arbeitsgerichte im Wege der Feststellung überprüft, wobei insbesondere organisatorische Leistungsfähigkeit und soziale Mächtigkeit entscheidend sind.
Der zentrale Prüfmaßstab für die Einordnung als Gewerkschaft ist die sogenannte Tariffähigkeit. Sie ist nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern konstituiert die rechtliche Identität der Gewerkschaft innerhalb des Tarifrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG, Beschluss vom 18. Januar 1994 – 1 ABR 24/93) ist eine Organisation dann tariffähig, wenn sie unabhängig ist, eigenständig handelt, überbetrieblich tätig wird und die personellen wie organisatorischen Mittel besitzt, tarifliche Regelungen nicht nur zu verhandeln, sondern auch durchzusetzen.
Zentral ist die sogenannte soziale Mächtigkeit: Eine Gewerkschaft muss in der Lage sein, notfalls mittels Arbeitskampfmaßnahmen ihre tarifpolitischen Ziele durchzusetzen. Dies verlangt eine hinreichende Mitgliederbasis und reale Einflussmöglichkeiten auf das tarifliche Gleichgewicht. Die bloße Absicht oder Behauptung genügt nicht. Auch Verbände mit hoher Professionalisierung, aber marginaler Verankerung in der Belegschaft, scheitern an dieser Hürde.
Der Schwerpunkt gewerkschaftlicher Tätigkeit liegt traditionell in der Tarifpolitik. Als Träger der Tarifautonomie sind Gewerkschaften gemäß § 2 TVG befugt, im Namen ihrer Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden abzuschließen. Diese Tarifverträge entfalten nach Maßgabe des § 4 Tarifvertragsgesetzes (TVG) unmittelbare und zwingende Wirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis, sofern beiderseitige Tarifbindung besteht oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Daneben übernehmen Gewerkschaften zunehmend weitere Funktionen. Sie wirken beratend im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren mit, beteiligen sich an öffentlich-rechtlichen Gremien und organisieren Fortbildungen oder Rechtsberatung für ihre Mitglieder. In Betrieben mit Betriebsrat kooperieren sie regelmäßig mit den Arbeitnehmervertretungen vor Ort, ohne jedoch Teil der betrieblichen Mitbestimmung zu sein.
Gewerkschaften haben keine formale Stellung im Betrieb, sie agieren außerhalb der Unternehmensstruktur. Ihre Wirkung im Betrieb entsteht vor allem über Mitgliederbindung, Tarifbindung und Unterstützung des Betriebsrats, nicht über gesetzliche Mitbestimmungsrechte.
Die Möglichkeit zum Arbeitskampf ist integraler Bestandteil gewerkschaftlicher Handlungsfreiheit. Nach Artikel 9 Absatz 3 GG wird zwar kein ausdrückliches Streikrecht garantiert, doch hat die verfassungsgerichtliche und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Arbeitskampf als zulässiges Mittel zur Durchsetzung tariflicher Ziele anerkannt. Der Streik ist insoweit legitimes Druckmittel und zwar nicht als Selbstzweck, sondern als ultima ratio, wenn Verhandlungen scheitern.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Streiks ist die Tariffähigkeit der Gewerkschaft, die Tarifzuständigkeit für das streitige Regelungsziel sowie die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insbesondere ist der Streik nicht erlaubt zur Durchsetzung politischer oder gesetzesändernder Ziele. Auch muss ein tariflich regelbares Ziel vorliegen, das im konkreten Konflikt zur Verhandlung steht.
Der Arbeitskampf ist nur dann rechtmäßig, wenn er sich auf tariflich regelbare Inhalte bezieht und auf ein kollektives Regelwerk zielt. Ein sogenannter „wilder Streik“, also ein Arbeitskampf ohne gewerkschaftliche Trägerschaft, bleibt rechtswidrig und kann arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen und sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Die Gewerkschaft ist nach § 2 Absatz 1 TVG originäre Tarifvertragspartei. Der Abschluss eines Tarifvertrags setzt voraus, dass die Gewerkschaft die soziale Mächtigkeit besitzt, kollektiv verbindliche Regelungen auszuhandeln. Dabei ist der Tarifvertrag rechtlich ein schuldrechtlicher Vertrag mit normativer Wirkung: Er enthält sowohl schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien als auch normative Regelungen für die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer.
Tarifverträge wirken nach § 4 Absatz 1 TVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis ein. Sie verdrängen insoweit abweichende einzelvertragliche Regelungen zum Nachteil der Beschäftigten. Die Gewerkschaft als Tarifpartei nimmt dabei eine überindividuelle Schutzfunktion wahr – sie verhandelt nicht für einzelne Personen, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder, auf deren Bindungswirkung sie vertrauen können.
Ein Arbeitgeber kann die Anwendung eines Tarifvertrags nicht dadurch vermeiden, dass er mit dem einzelnen Arbeitnehmer günstigere oder ungünstigere Regelungen vereinbart- Besteht eine Tarifbindung, geht das Tarifrecht dem Arbeitsvertrag vor.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Niemand kann zur Mitgliedschaft gezwungen werden, das folgt aus der negativen Koalitionsfreiheit, also dem Recht, einer Gewerkschaft fernzubleiben. Umgekehrt darf die Mitgliedschaft nicht zum Nachteil im Arbeitsverhältnis führen. Diskriminierungen wegen gewerkschaftlicher Betätigung sind unzulässig.
Gewerkschaften können Satzung, Struktur und Zweck frei bestimmen. Die innere Organisation unterliegt allein vereinsrechtlichen Vorgaben im Sinne des BGB, nicht aber staatlicher Steuerung. Auch die Wahl von Funktionären, die Beschlussfassung über Tarifziele und der Umgang mit Streikmitteln erfolgen in eigener Verantwortung. Die finanzielle Ausstattung erfolgt im Wesentlichen über Mitgliedsbeiträge.
Die zunehmende Vielfalt an Arbeitnehmerorganisationen wirft Fragen nach der tarifpolitischen Ordnung auf. Lange galt das Prinzip der Tarifeinheit: „Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“. Dieses Prinzip wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben, was zur Folge hatte, dass konkurrierende Gewerkschaften in demselben Betrieb unterschiedliche Tarifverträge abschließen konnten.
Der Gesetzgeber reagierte mit dem Tarifeinheitsgesetz, welche am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Nach § 4a TVG wird bestimmt, dass in einem Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft zur Anwendung kommt, die dort die meisten Mitglieder hat. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich umstritten, wurde vom BVerfG jedoch im Juli 2017 im Grundsatz bestätigt.
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