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Die Krankmeldung bildet einen weiteren zentralen Bestandteil des Arbeitsrechts. Ist der Arbeitnehmer erkrankt und schließt diese Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit aus, so treffen ihn einige Verpflichtungen, die er ordnungsgemäß gegenüber dem Arbeitgeber erfüllen muss. Im Folgenden erläutern wir, welche Verpflichtungen den Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit treffen und was er tun muss, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Krankmeldung garantieren kann.
Erkrankt der Arbeitnehmer und muss sich krankmelden, ist er dazu verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, um seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zu beeinträchtigen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht im Falle einer Erkrankung eine Anzeige- und Nachweispflicht für den Arbeitnehmer, das bedeutet, dass er dazu verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen und ihm dies mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Eine Krankmeldung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilt. Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer ohne schuldhaftes Zögern seinem Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit mitteilen muss, dass er für eine voraussichtliche Dauer seine Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. Grundsätzlich sollte diese Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit noch vor dem Arztbesuch stattfinden. Diese Mitteilung hat in den ersten Betriebsstunden der gewöhnlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer an seinem freien Tag erkrankt ist.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren, grundsätzlich trifft ihn jedoch nicht die Pflicht, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Hiervon kann es jedoch nach dem Grundsatz vom Treu und Glauben einige Ausnahmen geben, die zu auch zu einer Anzeigepflicht der Erkrankungsart führen können. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einer ansteckbaren Krankheit erkrankt ist und der Arbeitgeber aufgrund dessen unverzüglich zu Maßnahmen greifen muss, um andere Arbeitnehmer zu schützen.
Neben der rechtzeitigen Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers steht es diesem grundsätzlich frei, auf welche Weise er seinen Arbeitgeber über seine Krankmeldung informiert. Es besteht keine Formpflicht, sodass die Kranmeldung telefonisch oder schriftlich, aber auch mündlich erfolgen kann. Ebenso ist es auch möglich, dass die Krankmeldung durch einen Dritten, wie einem Familienangehörigen erfolgt, und nicht durch den Arbeitnehmer selbst.
Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage erkrankt, so trifft ihn gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 EntgFG die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Dieser Nachweis muss grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag, also am vierten Kalendertag, erbracht und vorgelegt werden. Dem Arbeitgeber steht es jedoch zu, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Im Rahmen eines Tarifvertrags kann auch festgelegt sein, dass bereits am ersten Tag ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muss.
Als Krankheit bezeichnet man einen regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der einer Heilbehandlung bedarf, um diesen Zustand zu beheben. Dieser Zustand wird nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und gefestigten Ansichten bestimmt. Nicht nur grippale Infekte und Inflammationen sind als Krankheit zu verstehen, auch eine Alkohol- oder Drogensucht ist eine Krankheit. Für die Feststellung einer Krankheit ist die Behandelbarkeit oder Heilungsmöglichkeit unerheblich.
Infolge der Erkrankung trifft den Arbeitnehmer die Pflicht der Krankmeldung, um von seiner Arbeitspflicht befreit zu werden. Im Rahmen der Erkrankung trifft den erkrankten Arbeitnehmer zwar keine Pflicht mehr zur Arbeitsleistung, jedoch ist er dazu verpflichtet, eine etwaige Heilung zu unterstützen und gesund zu werden. Wird hiergegen verstoßen, kann es zu einer personenbedingten Kündigung kommen.
Erkrankt der Arbeitnehmer an einem Freitag, muss er seine Arbeitsunfähigkeit am Montag nachweisen. Hierbei ist wichtig, in welcher Betriebsart der Arbeitnehmer tätig ist. Wird in dem Betrieb etwa an jedem Kalendertag gearbeitet, so ist auch der Sonntag für die Berechnung der Nachweispflicht einzubeziehen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss über einen Mindestinhalt verfügen. Hierbei ist es wichtig, dass der Name des erkrankten Arbeitnehmers genannt wird und die Ausstellung der Bescheinigung vom behandelnden Arzt erfolgt. Wie bereits bei der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers enthalten, muss auch im Rahmen der Nachweispflicht die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit genannt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss somit die Arbeitsunfähigkeit nach Kalendertagen benennen, wobei der Arbeitnehmer auch am letzten, ausgeschriebenen Kalendertag bis zum Ende dieses Tages als arbeitsunfähig und somit als krank gilt.
Weiterhin muss der Arbeitnehmer beachten, dass auch die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert wird. Nach § 5 Absatz 1 Satz 5 EntgFG muss die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes über die unverzügliche Mitteilung an die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit verfügen. Sollte es an einem solchen Vermerk mangeln, so kann der Arbeitgeber von seiner Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 EntgFG befreit werden und die Leistung verweigern.
Sobald die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wird, stellt diese dem Arbeitgeber die Informationen der ärztlichen Bescheinigung inklusive der Art der Meldung, Erst- oder Folgemeldung, zum Abruf bereit.
Aufgrund dieser Bereitstellung wurden gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1a Satz 1 EntgFG ab dem 1. Januar 2023 von der separaten Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber befreit.
Durch diese elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird die Ausstellung und Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung digitalisiert. Nachdem der Arzt den Arbeitnehmer untersucht hat, meldet er dies der Krankenkasse. Auch diese Meldung enthält die Mindestanforderungen der ärztlichen Bescheinigung, über die wir oben bereits informiert haben.
Der Arbeitgeber erhält somit keine separate ärztliche Bescheinigung vom Arbeitnehmer, sondern kann diese Daten elektronisch bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.
Beim Ablauf der Krankmeldung und des Nachweises ändert sich kaum etwas: Der Arbeitnehmer muss weiterhin seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen und dies nachweisen, bloß erfolgt der Nachweis elektronisch zwischen dem Arzt, der Krankenkasse und dem Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Abruf über den Datenaustausch eAU läuft, unter Zuhilfenahme des Programms, das er für die Abrechnung benutzt.
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