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Die Pflegezeit


Wer einem Beruf nachgeht und gleichzeitig einen Pflegebedürftigen zu versorgen versucht, gerät schnell an seine Grenzen. Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hat der Gesetzgeber ein Instrument entwickelt, das die Belastung durch die Pflegezeit seit Juli 2008 abfedern sollte. Über das PflegeZG besteht die Möglichkeit, kurzzeitig oder länger von der Arbeit freigestellt zu werden, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Trotzdem ist die Rechtslage, die Rahmenbedingungen, die zeitliche Inanspruchnahme und die Auswirkungen auf die soziale Sicherheit komplizierter, als es sich zunächst anhört.

Was ist Pflegezeit?

Die Pflegezeit im Sinne des PflegeZG ist eine gesetzlich verankerte unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die es Arbeitnehmern ermöglicht, sich in einer Pflegesituation ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, um sich um den Pflegebedürftigen kümmern zu können. Der Unterschied zu sonstigen arbeitsrechtlichen Freistellungen ist der Zweck der Pflegezeit, denn sie dient ausschließlich der persönlichen Pflege naher Angehöriger, wie beispielsweise bei fortschreitenden Erkrankungen, einem erhöhten Betreuungsbedarf oder zur Begleitung in der letzten Lebensphase.

Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ruht, während der Arbeitnehmer in der Pflegezeit ist, das bedeutet, dass wieder eine Pflicht  zur Arbeitsleistung, noch ein Anspruch auf Vergütung besteht.


Die Pflegezeit ist vom Begriff der kurzfristigen Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG zu unterscheiden, bei der es um unvorhergesehene, zeitlich eng begrenzte Situationen geht. In beiden Fällen ist eine tatsächliche Pflegeverantwortung erforderlich,  eine reine Organisationstätigkeiten oder bloße Anwesenheit genügen somit also nicht.

Was regelt das Pflegezeitgesetz?

Das PflegeZG sieht, abhängig von Situation und Pflegebedarf, unterschiedliche Formen der Freistellung vor. Der Gesetzgeber hat für akute Notfälle vorgesehen, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen zur Verfügung gestellt wird. Ist eine längerfristige Betreuung durch den Arbeitnehmer vorgesehen und notwendig, so kann dieser eine bis zu sechsmonatige Freistellung in Anspruch nehmen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Pflegezeit steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern offen, deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Personen beschäftigt. Für die kurzfristige Arbeitsverhinderung gilt diese Einschränkung nicht, denn hier ist die längere Freistellung nur abhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Betriebsgröße wird nicht abgestellt.

Der Gesetzgeber hat für Selbstständige, freie Mitarbeiter oder Beamte keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit vorgesehen, Beamte jedoch unterliegen eigenen Regelungen, etwa nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Soldatengesetz. Auch für Richter gelten Sondernormen.

Wen darf man pflegen?

Pflegezeit kann nur für „nahe Angehörige“ im Sinne des Gesetzes beansprucht werden. Dazu zählen neben Eltern, Kindern und Ehegatten auch Geschwister, Schwiegereltern, Enkelkinder, Lebenspartner sowie Personen aus eheähnlichen Gemeinschaften. Auch Patchworkkonstellationen werden ausdrücklich erfasst, hierzu zählen beispielsweise die Kinder des Partners. 

In diesem Rahmen ist für die Inanspruchnahme der Pflegezeit  die enge persönliche Bindung entscheidend. Hierbei ist zu beachten, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nicht erforderlich ist.


Akuter Pflegefall: kurzfristige Arbeitsverhinderung

Kommt es unerwartet zu einer Pflegesituation, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem plötzlichen Sturz, können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung sicherzustellen oder eine Pflege zu organisieren. Die Voraussetzung ist, dass ein Angehöriger im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig ist und sofortige Hilfe benötigt. Wichtig ist hierbei, dass die Freistellung dem Arbeitgeber umgehend angezeigt wird. Dem Arbeitgeber steht es zu, eine ärztliche Bescheinigung zu fordern, die über die Pflegebedürftigkeit und Dringlichkeit aufklärt.

Eine Lohnfortzahlung ist, wie oben erwähnt, grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings kann sich aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Einzelfall ein Anspruch ergeben, sofern die Parteien dies nicht vertraglich ausgeschlossen haben. Zusätzlich haben Arbeitnehmer seit 2015 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dies Leistung erfolgt durch die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen und wird an den pflegenden Arbeitnehmer erbracht.

Pflegeunterstützungsgeld: finanzieller Ausgleich im Akutfall

Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt während der kurzfristigen Freistellung bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoeinkommens der Pflegeperson. Wurden in den vorangegangenen zwölf Monaten Einmalzahlungen geleistet, kann der Erstattungssatz auf 100 % steigen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird direkt bei der Pflegekasse beantragt und ist auf maximal zehn Kalendertage begrenzt. Während des Bezugs bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen, diese Beiträge werden aus der Leistung abgeführt. Ein Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber ohnehin Entgeltfortzahlung leistet oder der Beschäftigte Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Kinderverletztengeld hat.

Längerfristige Pflegezeit: bis zu sechs Monate Freistellung

Wenn die Pflege länger dauert, kann eine Freistellung nach § 3 PflegeZG für maximal sechs Monate beantragt werden. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Personen beschäftigt. Maßgeblich ist die Kopfzahl, das bedeutet, dass sowohl Teilzeitkräfte als auch Auszubildende werden mitgerechnet werden.

Die Pflege muss grundsätzlich zu Hause erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Kinder und Jugendliche, denn in diesen Fällen kann die Betreuung auch, beispielsweise in einer Einrichtung, erfolgen. Außerdem hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Pflegepersonen ihre nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase begleiten können. In diesem Fall ist die Pflege ebenfalls unabhängig vom Ort. Zu beachten ist jedoch, dass die Freistellung ist dann auf drei Monate begrenzt ist.

Form und Frist des Antrags

Die Pflegezeit muss schriftlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden. In dieser schriftlichen Ankündigung hat der Arbeitnehmer anzugeben, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Freistellung erfolgen soll. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil bestätigt, dass die Pflegezeit nicht abhängig von einer Zustimmung des Arbeitgebers ist und die Rechtsfolgen mit Zugang der Mitteilung eintreten.


Arbeitnehmer können zwischen vollständiger Freistellung und Teilzeitmodell wählen. Bei Teilzeit ist eine Einigung über Lage und Umfang der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber erforderlich. Ein Widerspruch ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig.

Kein Splitting, keine Wiederholung

Die Pflegezeit kann pro pflegebedürftiger Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein späterer zweiter Antrag für denselben Angehörigen ist nicht vorgesehen, selbst wenn der Arbeitnehmer lediglich drei Monate in Anspruch genommen hat. Eine Aufteilung der Pflegezeit ist gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen.

Tritt der Tod des Angehörigen ein oder wird dieser zur Pflege in eine stationäre Einrichtung verlegt, endet die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.  Die Freistellung läuft allerdings noch vier Wochen nach. Eine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Sozialversicherung während der Pflegezeit

Da während der Pflegezeit grundsätzlich keine Vergütung durch den Arbeitgeber vorgesehen ist, endet somit auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ist die Pflegeperson verheiratet oder lebt in einer Partnerschaft, könnte sie unter Umständen über die Familienversicherung versichert bleiben. Ist dies nicht der Fall, muss sich die Pflegeperson freiwillig versichern. Die Pflegekasse hilft an dieser Stelle aus und bezuschusst die freiwillige Mitgliedschaft. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Zuschuss nur in Höhe des Mindestbeitrags ist.

In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Versicherungsschutz unter bestimmten Bedingungen erhalten. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber meist nicht, da Beschäftigte dem Arbeitsmarkt während der Pflegezeit nicht zur Verfügung stehen.


Kündigungsschutz

Sobald die Pflegezeit angekündigt wurde, greift der besondere Kündigungsschutz im Sinne des § 5 PflegeZG, denn in diesem Zeitraum, in dem die Pflegeperson freigestellt ist, darf das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Freistellung nicht ordentlich gekündigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung genehmigen, hierzu zählen solche Fälle, wie Betriebsschließung oder schwere Pflichtverstöße. Erfolgt trotz dieser Regelung eine Kündigung durch den Arbeitgeber, ist diese unwirksam.

Zinsloses Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Für die Dauer der Pflegezeit können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Pflegezeit in Raten.

Besonderheiten für Beamte

Beamte, Richter und Soldaten unterliegen nicht dem Pflegezeitgesetz. Stattdessen greifen spezialgesetzliche Vorschriften. Nach § 92 Bundesbeamtengesetz und § 28 Absatz 5 Soldatengesetz ist eine Freistellung von bis zu 15 Jahren ohne Dienstbezüge zulässig, wenn ein Angehöriger gepflegt wird. Auch Teilzeit mit reduzierter Dienstzeit ist möglich, wenn ein ärztliches Gutachten die Pflegebedürftigkeit bestätigt

Einzelne Bundesländer haben abweichende Regelungen geschaffen. In Nordrhein-Westfalen etwa wird das Pflegezeitgesetz in der Freistellungsverordnung sinngemäß angewandt. Rheinland-Pfalz gewährt ausdrücklich bis zu neun Tage Pflegezeit.


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