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Im Wettbewerbsrecht sind eine Reihe von Verboten geregelt. Handelt jemand entgegen den Vorschriften des Wettbewerbsrechts läuft man Gefahr dafür abgemahnt zu werden.
Die sog. schwarze Liste meint die Fälle im Wettbewerbsrecht, die als unlautere Handlungen gelten und damit abmahnbar sind. Geregelt sind die Tatbestände im Anhang zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In dem Anhang sind 32 geschäftliche Handlungen geregelt, die gegenüber Verbrauchern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von einem Vertrag, unzulässig sind. Handelt ein Unternehmer entgegen dieser Handlungsverbote, handelt er wettbewerbswidrig. Welche diese Handlungen im Einzelnen sind und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.
Die ersten vier Tatbestände, die aufgelistet sind, behandeln Handlungen, in denen Unternehmer unwahre Angaben machen, um sich damit zu profilieren. Das kann etwa die Angabe sein, das Unternehmen gehöre zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes (Nr. 1 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Darüber hinaus darf man auch keine unwahren Angaben darüber machen, dass ein Verhaltenskodex von einer öffentlichen Stelle oder einer ähnlichen Stelle gebilligt wurde. Generell darf nicht fälschlicherweise angegeben werden, eine sonstige Genehmigung für eine geschäftliche Handlung sei von einer öffentlichen Stelle genehmigt worden. (Nr. 2 und 3 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Unternehmer dürfen auch keine Gütezeichen, Qualitätszeichen oder ähnliches, ohne die erforderliche Genehmigung, verwenden (Nr. 4 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Dazu gehört beispielsweise das Bio-Siegel oder der Blaue Engel.
Ist der Unternehmer wahrscheinlich nicht in der Lage eine Dienstleistung zu dem von ihm genannten Preis bereitzustellen, so darf er nicht damit werben diese Waren oder Dienstleistungen zu diesem Preis bereitzustellen (Nr. 5 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Solche Lockangebot sind wettbewerbswidrig. Hier droht ein Abmahnrisiko!
Aber auch wenn der Unternehmer sich einfach so ohne triftigen Grund weigert die Waren und Dienstleistungen für den Preis bereitzustellen oder zu erbringen, für den er geworben hat, so verstößt er gegen ein Verbot (Nr. 6 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Unternehmer müssen also grundsätzlich die Versprechen einhalten, die sie abgegeben haben.
Zu unlauteren Handlungen gehört auch die Unterdrucksetzung von Verbrauchern. Insbesondere darf den Verbrauchern nicht das falsche Bild vermittelt werden eine gewisse Leistung würde nur in einem bestimmten Zeitraum verfügbar sein, wenn es tatsächlich gar kein begrenzter Zeitraum ist (Nr. 7 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Das setzt sonst die Verbraucher unter Druck, dass sie sich sofort für ein Geschäft entscheiden müssen. Insbesondere eine Aussage wie „nur heute“ ist unzulässig.
Einige Unternehmer nutzen den Trick, dass sie die Sprache plötzlich nach dem Vertragsschluss ändern, sodass die Verbraucher ausgeliefert sind. So wird beispielsweise vor Vertragsschluss auf deutsch korrespondiert und danach auf englisch. Es muss allerdings durchgängig die gleiche Sprache verwendet werden. Sollte eine andere Sprache nach dem Vertragsschluss verwendet werden, als die Amtssprache von dem Staat, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, muss dies ausreichend deutlich werden (Nr. 8 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Ansonsten handelt es sich bei diesem Trick der Unternehmer ebenfalls um eine unlautere Handlung.
Eine weitere Handlung des Unternehmers, die abmahnfähig, ist jegliche Täuschung des Verbrauchers durch die Unternehmer. Insbesondere darf nicht darüber getäuscht werden inwieweit der Verkauf einer Ware oder das Anbieten einer Dienstleistung erlaubt ist (Nr. 9 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Ist der Verkauf nicht erlaubt, darf dementsprechend auch nicht damit geworben werden. Auch darf nicht über die Herkunft der Ware oder Dienstleistung getäuscht werden, wenn die Leistung einer Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist. Werbung, die solch eine Täuschung darstellen sind nicht zulässig (Nr. 13 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Hinsichtlich der Werbung sind weitere Aussagen in dem Anhang vermerkt, die unzulässig sind. So darf keine Werbung gemacht werden für Rechte, die gesetzlich ohnehin bestehen, indem der Eindruck erweckt wird, dass dieses Recht ausnahmsweise besteht und eine Besonderheit darstellt (Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Verhindern Sie hier ein mögliches Abmahnrisiko! Es bestehen beispielsweise die Gewährleistungsrechte für zwei Jahre. Nach zwei Jahren verjähren diese. Der Unternehmer darf es nun nicht so darstellen, als würden diese zwei Jahre etwas Besonderes sein, die nur bei ihm zu finden sind.
Weiterhin darf die Werbung der Unternehmer nicht in der Weise getarnt sein, dass es wie eine reine Darstellungen von Informationen aussieht (Nr. 11 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Insbesondere, wenn diese Informationsdarstellung von dem Unternehmer zur Förderung des Verkaufes genutzt wird und finanziell von dem Unternehmer getragen wird. Die Werbung muss als solche ausreichend kenntlich gemacht werden, sodass Verbraucher erkennen, dass beispielsweise der informative Zeitungsartikel eigentlich von einem Unternehmen finanziert wurde.
Unternehmer die generell Werbung schalten, indem sie beispielsweise Anzeige schalten lassen, ohne diese ausreichend als Werbung erkenntlich zu machen, handelt ebenfalls unlauter (Nr. 11a Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Es wird immer wieder von sog. Schneeballsystemen oder Pyramidensystemen berichtet. Diese stellen schon seit langem eine wettbewerbswidrige Handlung dar (Nr. 14 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG) und dennoch bedienen sich immer wieder neue Unternehmen dieser Strategie. Ein Schneeballsystem liegt vor, wenn der Betrieb den Eindruck vermittelt, dass allein durch die Gewinnung anderer Teilnehmer in das System eine Vergütung erlangt werden kann. So wird den Verbrauchern versprochen, wenn sie genügend weitere Kunden anwerben, können sie sich damit etwas dazu verdienen.
Unternehmer sollten bei den Angaben, die sie über ihre Waren und Dienstleistungen abgeben aufpassen, dass sie keine unwahren Angaben machen oder zu sehr übertreiben. Die Nr. 15-23c vom Anhang des § 3 Absatz 3 UWG enthalten eine Reihe von Angaben, die vom Unternehmer nicht gemacht werden dürfen. So darf zum Beispiel nicht fälschlicherweise behauptet werden, dass Produkt komme aus einem bestimmten Staat, welcher gewisse Marktbedingungen einhält. Auch darf nicht behauptet werden, dass das Produkt gewisse Krankheiten heilen könnte. Dem Verbraucher darf auch nicht in der Weise Druck gemacht werden, dass der Unternehmer in Naher Zukunft seinen Betrieb aufgeben werde. All diese falschen Aussagen können ein hohes Abmahnrisiko für den Unternehmer darstellen.
Auch die IHK Frankfurt/Main hat sich mit der schwarzen Liste im Wettbewerbsrecht beschäftigt und alle Punkte einmal übersichtlich aufgelistet.
Neben unwahren Aussagen darf der Unternehmer sich auch nicht aggressiver Methoden zum Vertragsschluss bedienen. Der Verbraucher darf nicht durch aggressive Methoden des Unternehmers unter Druck gesetzt werden. Das Aufsuchen der Wohnung des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrages ist strengstens untersagt (Nr. 25 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Auch wenn bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde, darf der Unternehmer nicht zur Wohnung der Verbrauchers, um ihn zur Zahlung aufzufordern. (Nr. 32 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). So eine Handlung wäre ein zu großer Eingriff in die Sphäre des Verbrauchers.
Aber auch hartnäckige und unerwünschte Anrufe sind unzulässig (Nr. 26 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Sollte der Verbraucher sich bereits in den Geschäftsräumen des Unternehmers befinden, darf er auch nicht so unter Druck gesetzt werden, dass der Anschein vermittelt wird, er dürfe die Räumlichkeiten nicht ohne Vertragsschluss verlassen (Nr. 24 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Mit der Angst der Verbrauchern darf ebenfalls nicht gespielt werden. Es dürfen keine Angaben über angebliche Gefahren für die Sicherheit des Verbrauchers angedroht werden, sollte der Verbraucher sich gegen die Ware entscheiden (Nr. 12 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Auch Kinder dürfen nicht durch unlautere Handlungen der Unternehmer beeinflusst werden. (Nr. 26). Hauptsächlich dürfen sie nicht zum Vertragsschluss aufgefordert werden.
Sollten Verbraucher aus einem Versicherungsverhältnis Ansprüche geltend machen wollen, darf dies nicht unnötig erschwert werden. Es darf nicht behauptet werden, dass Unterlagen benötigt werden, die eigentlich gar nicht erforderlich sind (Nr. 25 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Auch müssen die Verbraucher in jedem Fall eine Rückmeldung erhalten, falls sie einen solchen Anspruch geltend machen.
Sollte der Unternehmer eine Ware an den Verbraucher liefern, ohne dass vorher ein Vertragsschluss stattgefunden hat, werden also nicht bestellte Waren geliefert, so handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Bezahlung oder Rücksendung der Ware verlangt (Nr. 29 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG). Es muss vorher ein Vertrag abgeschlossen worden sein.
Unternehmer dürfen auch nicht versuchen das Mitleid des Verbrauchers auszunutzen, indem sie behaupten, das Unternehmen wäre gefährdet, wenn der Verbraucher die Ware nicht kauft (Nr. 30 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
Werden Verbraucher damit angeworben, dass sie gewisse Gewinne oder Preise erhalten, wenn sie eine bestimmte Handlung vornehmen, stellt dies ebenfalls eine unlautere Handlung des Unternehmers dar, jedenfalls dann, wenn es diesen Preis überhaupt nicht gibt oder wenn er nur erlangt werden kann, wenn dafür gezahlt wird.
Diese Vielzahl von unlauteren Handlungen sollten Unternehmer unbedingt vermeiden. Sollte ein Unternehmer gegen diese Vorschriften verstoßen, kann schnell eine Abmahnung folgen.
Im Wettbewerbsrecht gibt es eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Um nicht in die Abmahnfalle zu geraten müssen diese Normen beachtet werden. Wir von SBS LEGAL sind mit den Vorschriften des UWG bestens vertraut und können Ihnen eine kompetente Beratung bieten.
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