Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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► Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
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Immer wieder kommt es vor, dass Gesellschafter nicht öffentlich in Erscheinung treten wollen. Dies kann eine Vielzahl von Gründen haben, wie etwa familiäre Interessen, wettbewerbsrechtliche Interessen oder andere wirtschaftliche Gründe. In solchen Situationen wird in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) häufig ein Treuhänder eingeschaltet und die Beteiligung über einen sog. Treuhandvertrag geregelt. Doch was genau ist bei einem Treuhandverhältnis bei der GmbH zu beachten?
Bei einem Treuhandverhältnis tritt eine natürliche Person (Treuhänder) im Außenverhältnis als Gesellschafter auf und kann über einen Geschäftsanteil verfügen. Im selben Zuge besteht im Innenverhältnis ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder dazu verpflichtet, seine Rechte und Pflichten im Interesse des wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber) auszuführen. Der Treuhänder wird gemäß § 16 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen. Die Gesellschafterliste ist im Handelsregister hinterlegt und für die Öffentlichkeit einsehbar. Diese Eintragung führt jedoch nicht dazu, dass das Treuhandverhältnis der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, denn Treuhandbeteiligungen werden in diesem Sinne nicht explizit im Handelsregister offengelegt.
Im Innenverhältnis ist der Treuhänder gegenüber einem Gesellschafter (Treugeber) an die getroffenen Vereinbarungen gebunden.
Die Treuhand an einem GmbH-Anteil kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Wird ein Geschäftsanteil zur Sicherung einer Forderung an einen Gläubiger abgetreten, so handelt es sich um eine eigennützige Sicherungstreuhand. Im Unterschied dazu ist der Treuhänder bei einer fremdnützigen Treuhand (Verwaltungstreuhand) an die Weisungen des Treugebers gebunden.
Das Treuhandverhältnis kann offen oder verdeckt begründet werden. Bei der offenen Treuhand haben die Mitgesellschafter Kenntnis von dem Treuhandverhältnis, wohingegen die Mitgesellschafter bei der verdeckten Treuhand keine Kenntnis von der Existenz eines Treuhandverhältnisses haben.
Außerdem muss der Treugeber grundsätzlich ins Transparenzregister eingetragen werden. Dieser ist zwar seit dem 1. Januar 2020 öffentlich, die Einsichtnahme kann aber in bestimmen Fällen beschränkt werden. Hierzu folgen weiter unten noch Informationen.
Grundlage des Treuhandverhältnisses ist ein schriftlich zu formulierender und in der Regel notariell zu beurkundender Treuhandvertrag. Grundsätzlich kann der Treuhandvertrag formfrei geschlossen werden, allerdings ist er in einigen Fällen unbedingt notariell zu beurkunden, damit er Rechtswirkung entfaltet. So ist bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an einen Treuhänder die notarielle Beurkundung gemäß § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) zwingend erforderlich. Dem gegenüber ist ein Treuhandvertrag, der das Halten und Verwalten von Kommandit-Gesellschaftsanteilen (z.B. in einer GmbH & Co.KG) regelt, nicht zwingend durch einen Notar zu beurkunden.
In einem Treuhandvertrag sollten stets die einzelnen Rechte und Pflichten des Treuhänders und des Treugebers detailliert geregelt werden. So ist u.a. zu bestimmen, in welchem Rahmen der Treuhänder im Innenverhältnis ohne Zustimmung oder Genehmigung des Treugebers tätig werden darf. Ebenfalls sollte geregelt werden, gegenüber welchen Dritten der Treuhänder zur Offenlegung des Treuhandverhältnisses befugt ist. Anzumerken ist, dass etwa gegenüber der Finanzverwaltung das Treuhandverhältnis stets zwingend offengelegt werden muss. Dies ist auch im Interesse des Treuhänders von Bedeutung, da nicht er, sondern der Treugeber gegenüber dem Finanzamt als Gesellschafter angesehen werden soll und seine Gewinne aus den Erträgen seiner Gesellschaftsanteile selbst zu versteuern hat.
Regelmäßig ebenfalls in den Treuhandverträgen geregelt sind die Vergütungsansprüche des Treuhänders für seine Tätigkeit, ebenso wie Aufwendungsersatzansprüche und Haftungsfreistellungsansprüche zugunsten des Treuhänders.
Zugunsten des Treugebers werden Vereinbarungen zur Kündigung des Treuhandverhältnisses in Treuhandverträge aufgenommen. Hinzu kommen Regelungen zur Weiterleitung von Gewinnen an den Treugeber und weisungsgebundenen Abstimmungen bei Gesellschafterversammlungen.
Von ebenfalls sehr wichtiger Bedeutung für Treuhänder ist die seit dem 1. Oktober 2017 geltende Publizitätspflicht im Transparenzregister. Hinter dem Transparenzregister steht der Gedanke, die bestehenden gesellschaftlichen Beteiligungsstrukturen von juristischen Personen nachvollziehbar zu machen und Geldwäsche zu bekämpfen.
Das Transparenzregister ist – wie das Handelsregister – seit 1. Januar 2020 für jedermann öffentlich einsehbar. Sofern Gesellschafter der GmbH ihre Beteiligungsverhältnisse der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen wollen, muss ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme gestellt werden. In Ausnahmefällen kann die Einsichtnahme dann beschränkt werden, nämlich wenn gemäß § 23 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit „überwiegende schutzwürdige Interessen“ entgegenstehen.
Der registerführenden Stelle sind die sog. wirtschaftlichen Berechtigten zu melden, sofern sie nicht der bestehenden GmbH-Gesellschafterliste oder dem Handelsregisterauszug entnommen werden können. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
Nachdem lange Uneinigkeit darüber bestand, wer bei Treuhandverhältnissen wirtschaftlich Berechtigter sei, hat das Bundesverwaltungsamt schließlich ein Transparenzregister angelegt. Hier wird dargelegt, in welchen Konstellationen der Treuhandgeber oder der Treuhänder als wirtschaftlich Berechtigter zu benennen ist.
Mitzuteilen ist gemäß § 19 Abs. 1 GwG der wirtschaftlich Berechtigte mit
Wird der Offenlegungspflicht nicht nachgekommen, so können je nach Unternehmensbranche und Schwere des Verstoßes Bußgelder in Millionenhöhe drohen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang beachtlich ist, dass solche Bußgeld-Bescheidungen im Internet veröffentlicht werden können. Dort wird nicht nur der konkrete Verstoß, sondern auch die dafür verantwortliche Person bekannt gemacht. Dies wird umgangssprachlich auch als „digitaler Pranger“ bezeichnet, denn der damit verbundene Reputationsschaden wiegt für ein Unternehmen meist schwerer als ein Bußgeld.
Unternehmen benötigen, um langfristig erfolgreich zu sein, eine ganzheitliche rechtliche Beratung, die neben gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen vor und während der Geschäftstätigkeit insbesondere auch die wettbewerbsrechtlichen Themen im Auge behält.
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