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Am 5. Dezember 2025 verhängte die Europäische Kommission mit 120 Millionen Euro gegen X erstmals eine Geldbuße im Rahmen einer DSA-Nichtkonformitätsentscheidung. Inzwischen hat sich die Sanktionspraxis weiterentwickelt. 2026 folgten unter anderem Geldbußen von 200 Millionen Euro gegen Temu und 550 Millionen Euro gegen AliExpress.
Die Entscheidung ist aus zwei Gründen aufschlussreich. Erstens ging es nicht um rechtswidrige Inhalte, sondern um Transparenz, also um irreführende Verifizierungshaken, um ein unvollständiges Werbearchiv und um unzureichenden Datenzugang für Forschende. Zweitens zeigt sie, wo der Digital Services Act (DSA) tatsächlich ansetzt. Er regelt detailliert, wie Vermittlungsdienste
Verfahrens- und Transparenzpflichten bilden einen Kern des DSA. Hinzu kommen jedoch materielle Anforderungen etwa an Plattformdesign, Werbung, Minderjährigenschutz, Händlernachverfolgbarkeit und das Risikomanagement sehr großer Dienste.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Für sehr große Plattformen und Suchmaschinen gilt sie seit Ende August 2023, für alle übrigen Dienste seit dem 17. Februar 2024. Die allgemeine Anwendungsphase des DSA ist inzwischen erreicht. Förmliche Durchsetzungsverfahren der Europäischen Kommission laufen bereits seit Ende 2023; seit Dezember 2025 werden Verstöße zudem erstmals mit Geldbußen im Rahmen von Nichtkonformitätsentscheidungen sanktioniert.
Der DSA hat die Haftungsregeln der früheren E-Commerce-Richtlinie übernommen und inhaltlich fortgeschrieben. Reine Durchleitung, Zwischenspeicherung und Hosting bleiben unter den bekannten Voraussetzungen von der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte befreit.
Das Hostingprivileg greift nur, solange der Anbieter keine nach Art. 6 DSA relevante Kenntnis beziehungsweise Kenntnis von Umständen hat, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Erlangt er entsprechende Kenntnis, muss er unverzüglich handeln, um die betreffenden Informationen zu entfernen oder den Zugang zu sperren.
Ebenso bestehen bleibt das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten. Anbieter dürfen nicht verpflichtet werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen allgemein zu überwachen oder aktiv nach Anhaltspunkten für rechtswidrige Tätigkeit zu forschen. Neu hinzugekommen ist eine Klarstellung zugunsten freiwilliger Prüfungen, denn wer aus eigenem Antrieb nach rechtswidrigen Inhalten sucht, verliert dadurch nicht das Haftungsprivileg.
Der DSA arbeitet mit aufeinander aufbauenden Pflichten für Vermittlungs-, Hosting- und Plattformdienste. Online-Marktplätze bilden eine besondere Untergruppe von Online-Plattformen. Für benannte sehr große Online-Plattformen (VLOP) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSE) kommen zusätzliche Pflichten hinzu. Bei VLOSE handelt es sich jedoch nicht um eine weitere Stufe der Hosting- oder Plattformkette. Die Einordnung des eigenen Dienstes ist deshalb der erste und wichtigste Schritt.
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Stufe |
Diensteart |
Beispiele |
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1 |
alle Vermittlungsdienste |
Zugangsanbieter, Caching-Dienste, Cloud- und Hostinginfrastruktur, Domain-Registrare |
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2 |
Hostingdienste |
Webhosting, Cloudspeicher, Filehoster, Kommentarfunktionen |
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3 |
Online-Plattformen |
soziale Netzwerke, App-Stores, Bewertungsportale, Video- und Sharing-Dienste, Foren |
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4 |
Online-Marktplätze |
Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen |
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5 |
sehr große Plattformen und Suchmaschinen |
Dienste mit durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union, von der Kommission benannt |
Online-Plattformen sind Hostingdienste, die Informationen im Auftrag von Nutzern nicht nur speichern, sondern öffentlich verbreiten. Für sie kommen die praktisch aufwendigsten Pflichten hinzu.
Kleinst- und Kleinunternehmen sind weitgehend von den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen und Online-Marktplätze befreit. Ausnahmen von dieser Befreiung bestehen jedoch, insbesondere für Art. 24 Abs. 3 DSA. Auch bei den allgemeinen Vermittlungsdienstpflichten bestehen einzelne größenabhängige Erleichterungen, etwa bei Transparenzberichten nach Art. 15 DSA.
Die Durchsetzung ist zweigeteilt. Für die besonderen systemischen Pflichten nach Kapitel III Abschnitt 5 besitzt die Europäische Kommission die ausschließliche Aufsichts- und Durchsetzungskompetenz. Gegenüber VLOPs und VLOSEs verfügt sie darüber hinaus auch bei anderen DSA-Pflichten über eigene Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse. Nationale Koordinatoren bleiben in dem vom DSA vorgesehenen Zuständigkeits- und Kooperationsrahmen eingebunden.
Das Herkunftslandprinzip hat eine praktische Folge, die häufig übersehen wird: Beschwerden können zwar beim Koordinator des eigenen Wohnsitzstaats eingereicht werden, werden aber an den zuständigen Koordinator weitergeleitet. Die Koordinatoren arbeiten im Europäischen Gremium für digitale Dienste zusammen.
Nationaler Rahmen ist das Digitale-Dienste-Gesetz, das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Es bestimmt Zuständigkeiten, Befugnisse und Bußgeldtatbestände, hat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufgehoben und das Telemediengesetz weitgehend abgelöst.
Koordinator für digitale Dienste ist eine eigene, weisungsungebundene Stelle bei der Bundesnetzagentur. Sie führt ein Beschwerdeportal, zertifiziert vertrauenswürdige Hinweisgeber und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen, ermittelt und kann Anordnungen treffen sowie Bußgelder verhängen. Ergänzend bleiben für einzelne Sachbereiche weitere Stellen eingebunden, etwa die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und die Landesmedienanstalten.
Der am 30. April 2026 veröffentlichte Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 gibt ein Bild der Praxis. Über das Beschwerdeportal gingen mehr als 2.000 Beschwerden ein. Sie betrafen vor allem unzureichend begründete Sperrungen von Konten, Inhalten oder Diensten, die Entfernung oder Nichtentfernung von Inhalten sowie die Benutzerfreundlichkeit der Meldewege. Die Behörde leitete 26 nationale Verwaltungsverfahren gegen Vermittlungsdienste ein. Schwerpunkte waren die Umsetzung des Melde- und Abhilfeverfahrens, die Begründung von Entscheidungen und das interne Beschwerdemanagement, bei Marktplätzen zusätzlich die Rückverfolgbarkeit der Unternehmer.
Viele Beschwerden zu sehr großen Plattformen mit Sitz beziehungsweise Vertreter in Irland wurden an den irischen DSC weitergeleitet. Die 26 deutschen Verwaltungsverfahren zeigen zugleich, dass die nationale DSA-Durchsetzung auch jenseits der großen internationalen Plattformen praktisch relevant ist.
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Tatbestand |
Rahmen |
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Verstöße nach § 33 DDG |
je nach Tatbestand insbesondere bis 100.000 oder 300.000 Euro |
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Bestimmte schwerwiegende DSA-Verstöße bei Unternehmen mit mehr als 5 Mio. Euro Gesamtumsatz |
bis 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes |
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Bestimmte weitere Verstöße bei Unternehmen mit mehr als 10 Mio. Euro Gesamtumsatz |
bis 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes |
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Zwangsgeld zur Durchsetzung von Anordnungen |
bis 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes bzw. der Tageseinnahmen |
Hinzu treten nicht monetäre Maßnahmen:
Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass andere Maßnahmen ausgeschöpft sind, die Zuwiderhandlung schweren Schaden verursacht und zugleich eine Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht.
Die Kommission hat seit Ende 2023 mehrere förmliche Verfahren gegen benannte Dienste eröffnet. Der bisherige Verlauf zeigt drei Schwerpunkte: Transparenz und Datenzugang, Gestaltung der Nutzeroberflächen und Schutz Minderjähriger.
Im Juli 2026 akzeptierte die Kommission einen Aktionsplan von X zur Behebung insbesondere der Mängel beim Werbearchiv und beim Forscherdatenzugang. Die Umsetzung steht unter verstärkter Aufsicht und soll anschließend extern geprüft werden.
Vorläufige Feststellungen sind kein Verfahrensabschluss. Die betroffenen Unternehmen können Stellung nehmen, Akteneinsicht verlangen und Abhilfemaßnahmen anbieten. Für andere Anbieter sind sie gleichwohl aufschlussreich, weil sie zeigen, welche Auslegung die Kommission vertritt.
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Regelwerk |
Verhältnis |
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DSGVO |
bleibt unberührt. Der DSA ergänzt sie um Verfahrens- und Transparenzpflichten und verschärft die Werbevorgaben, etwa das Verbot der Profiling-Werbung gegenüber Minderjährigen. |
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Digital Markets Act |
adressiert die wirtschaftliche Macht benannter Torwächter, nicht die Inhalte- und Verfahrensfragen. Beide Regelwerke können denselben Dienst treffen. |
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KI-Verordnung |
Empfehlungs- und Moderationssysteme können zugleich KI-Systeme sein. Transparenz- und Kennzeichnungspflichten laufen neben den DSA-Pflichten. |
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Urheberrecht |
Artikel 17 der DSM-Richtlinie und das nationale Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz bleiben als Sonderrecht bestehen. |
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Verbraucherrecht |
die Informations- und Kennzeichnungspflichten aus Fernabsatz-, Preisangaben- und Lauterkeitsrecht gelten neben den Marktplatzpflichten des DSA. |
Sitz außerhalb der EU schützt. Wer sich an Nutzer in der Union richtet, unterfällt dem DSA und muss einen gesetzlichen Vertreter in der Union benennen.
SBS LEGAL berät Unternehmen zu Fragen im Bereich IT-Recht und zur rechtssicheren Umsetzung des Digital Services Act (DSA). Dazu gehören insbesondere die Prüfung einschlägiger DSA-Pflichten, Plattform- und Hostingstrukturen sowie regulatorischer Anforderungen an Online-Dienste.
Welche Pflichten ein Unternehmen nach dem Digital Services Act erfüllen muss, hängt wesentlich von der konkreten Funktion und Einordnung des jeweiligen Dienstes ab. SBS LEGAL unterstützt Unternehmen dabei, ihre Dienste rechtlich einzuordnen, Melde- und Beschwerdeprozesse, AGB und Transparenzanforderungen zu prüfen und Handlungsbedarf im Zusammenspiel von DSA, DDG, Datenschutz-, Verbraucher- und Wettbewerbsrecht zu identifizieren.