Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
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Mit der Registrierung einer Domain entsteht immer ein Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und dem Deutschen Network Information Center (DENIC), auch wenn die Registrierung über einen Provider vorgenommen wird. So legen die DENIC-Domainrichtlinien unter Ziff. IV 1) fest, dass mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung ein Domainvertrag zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und der DENIC zustande kommt. Aber welche Rechte und Pflichten ergeben sich eigentlich aus dem Domainvertrag für den Domaininhaber und die DENIC?
Die DENIC eG ist die Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain .de, d.h. sie verwaltet alle Second-Level-Domains mit der Endung .de. Darüber hinaus ist sie die Registrierungsstelle für die ENUM-Domains des deutschen Rufnummernraumes.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den DENIC-Domainbedingungen und den DENIC-Domainrichtlinien.
Wichtig: Der Domaininhaber hat gegen die DENIC jedoch keinen Anspruch auf Prüfung, ob die Registrierung der Domain für oder ihre Nutzung durch den Domaininhaber Rechte Dritter verletzt, vgl. § 2 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen.
Der Domaininhaber ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, § 4 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen. Die Kosten sind in der Regel höher, wenn die Registrierung direkt bei der DENIC und nicht über einen Provider erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen wird der Domainvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Allerdings kommt eine Auflösung des Domainvertrages nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der DENIC-Domainbedingungen in Betracht, wenn der Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied erfolgt und der Domaininhaber nicht binnen vier Wichen die technischen Voraussetzungen für die Konnektierung der Domain einschließlich der Weitergabe der entsprechenden technischen Daten an die DENIC schafft.
Zudem endet der Domainvertrag mit einer Domainübertragung gemäß § 6 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen oder mit einer sonstigen Umregistrierung auf einen anderen Inhaber.
Der Domaininhaber kann den Domainvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Die DENIC kann den Domainvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die Domain als solche eine offenkundig rechtswidrige Aussage enthält (§ 7 Abs. 2 a der DENIC-Domainbedingungen) oder wenn in einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil festgestellt ist, dass die Registrierung der Domain für den Domaininhaber die Rechte Dritter verletzt (§ 7 Abs. 2 c der DENIC-Domainbedingungen).
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