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Der Domainvertrag


Eine Domain registrieren

Mit der Registrierung einer Domain entsteht immer ein Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und dem Deutschen Network Information Center (DENIC), auch wenn die Registrierung über einen Provider vorgenommen wird. So legen die DENIC-Domainrichtlinien unter Ziff. IV 1) fest, dass mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung ein Domainvertrag zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und der DENIC zustande kommt. Aber welche Rechte und Pflichten ergeben sich eigentlich aus dem Domainvertrag für den Domaininhaber und die DENIC?

Was ist die DENIC eG?

Die DENIC eG ist die Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain .de, d.h. sie verwaltet alle Second-Level-Domains mit der Endung .de. Darüber hinaus ist sie die Registrierungsstelle für die ENUM-Domains des deutschen Rufnummernraumes.


Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem Domainvertrag?

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den DENIC-Domainbedingungen und den DENIC-Domainrichtlinien.

Rechte des Domaininhabers/Pflichten der DENIC

  • Fortdauer der Registrierung
    Der Domaininhaber hat einen Anspruch auf Fortdauer der Registrierung bis zu ihrer Beendigung, vgl. § 1 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen.

  • Eintragung im (Primary) Nameserver, § 2 Abs. 1 DENIC-Domainbedingungen
    Gemäß § 2 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen hat die DENIC die Domain und ihre technischen Daten in die Nameserver für die Top Level Domain .de aufzunehmen.

  • Providerwechsel
    Der Domaininhaber ist berechtigt, den Provider zu wechseln, § 1 Abs. 4 der DENIC-Domainbedingungen

  • Übertragung auf einen Dritten
    Gemäß § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen ist der Domaininhaber berechtigt, die Domain auf einen Dritten zu übertragen.

Wichtig: Der Domaininhaber hat gegen die DENIC jedoch keinen Anspruch auf Prüfung, ob die Registrierung der Domain für oder ihre Nutzung durch den Domaininhaber Rechte Dritter verletzt, vgl. § 2 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen.

Pflichten des Domaininhabers/Rechte der DENIC

Der Domaininhaber ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, § 4 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen. Die Kosten sind in der Regel höher, wenn die Registrierung direkt bei der DENIC und nicht über einen Provider erfolgt.

Wann endet der Domainvertrag?

Gemäß § 7 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen wird der Domainvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Auflösung

Allerdings kommt eine Auflösung des Domainvertrages nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der DENIC-Domainbedingungen in Betracht, wenn der Domainauftrag über ein DENIC-Mitglied erfolgt und der Domaininhaber nicht binnen vier Wichen die technischen Voraussetzungen für die Konnektierung der Domain einschließlich der Weitergabe der entsprechenden technischen Daten an die DENIC schafft. 

Domainübertragung

Zudem endet der Domainvertrag mit einer Domainübertragung gemäß § 6 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen oder mit einer sonstigen Umregistrierung auf einen anderen Inhaber.

Kündigung

Der Domaininhaber kann den Domainvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Die DENIC kann den Domainvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die Domain als solche eine offenkundig rechtswidrige Aussage enthält (§ 7 Abs. 2 a der DENIC-Domainbedingungen) oder wenn in einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil festgestellt ist, dass die Registrierung der Domain für den Domaininhaber die Rechte Dritter verletzt (§ 7 Abs. 2 c der DENIC-Domainbedingungen).


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