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 Einen Kommanditanteil verschenken


Wer einen Kommanditanteil verschenken möchte, muss gesellschaftsrechtliche Bindungen, haftungsrechtliche Besonderheiten und steuerliche Folgen in einer Weise zusammenführen, die dem Bestand der Gesellschaft ebenso Rechnung trägt wie der Absicherung des bisherigen Gesellschafters. Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils ist kein rein steuerliches Gestaltungsthema, sondern berührt die innere Ordnung der Kommanditgesellschaft, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und nicht zuletzt die Vermögensposition des Beschenkten. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Kommanditanteil verschenkt werden kann, welche Zustimmungserfordernisse bestehen, wie Haftungsfragen im Übergang zu behandeln sind und welche steuerlichen Wirkungen die Schenkung auslöst.

Was ist ein Kommanditanteil?

Der Kommanditanteil ist kein frei verfügbares Vermögensrecht. Er verkörpert die Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft und ist damit untrennbar mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen verbunden. Anders als bei Kapitalgesellschaften bestimmt nicht allein der Gesellschafter, ob und an wen er seinen Anteil überträgt. Maßgeblich ist stets der Gesellschaftsvertrag, der regelmäßig vorsieht, dass die Übertragung eines Kommanditanteils der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Ohne eine solche Zustimmung ist eine Schenkung gesellschaftsrechtlich unwirksam, selbst wenn sie zivilrechtlich vollständig vollzogen wäre.

Hinzu tritt, dass der Kommanditist zwar grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet, diese Haftungsbegrenzung jedoch im Übergang gefährdet sein kann. Wird der Kommanditanteil übertragen, ohne dass die Einlage vollständig geleistet oder im Handelsregister korrekt ausgewiesen ist, lebt die Haftung gegenüber Gesellschafts-gläubigern wieder auf. Diese Haftungsfolgen treffen nicht nur den bisherigen Gesellschafter, sondern können auch den Beschenkten erfassen.

Zustimmungserfordernisse und gesellschaftsvertragliche Schranken

In der Praxis ist die Zustimmung der Mitgesellschafter der neuralgische Punkt jeder Schenkung eines Kommanditanteils. Viele Gesellschaftsverträge sehen qualifizierte Mehrheiten vor, wohingegen manche eine Einstimmigkeit voraussetzen. Teilweise ist die Zustimmung an persönliche Eigenschaften des Erwerbers geknüpft, beispielsweise an familiäre Nähe, berufliche Qualifikation oder den Ausschluss konkurrierender Tätigkeiten. Diese Regelungen sind wirksam und binden den Schenker unabhängig davon, ob die Übertragung unentgeltlich erfolgt.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Wer einen Kommanditanteil verschenken will, muss daher vor jeder steuerlichen oder erbrechtlichen Planung zunächst klären, ob der Gesellschaftsvertrag die Übertragung überhaupt zulässt und unter welchen Bedingungen. Eine Schenkung gegen den Gesellschaftsvertrag ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann zur Unwirksamkeit der Übertragung oder zu Schadensersatzansprüchen führen.

Haftungsrechtliche Folgen der Schenkung

Die Haftung des Kommanditisten ist an die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gekoppelt. Wird der Kommanditanteil verschenkt, geht diese Stellung grundsätzlich auf den Beschenkten über. Der bisherige Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten nur dann weiter, wenn dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder wenn die Haftsumme nicht vollständig erbracht war. Der Beschenkte tritt demgegenüber in eine bestehende Haftungslage ein, die er häufig nicht aus eigener Anschauung kennt.

Der Kommanditist ist an der Kommanditgesellschaft mit einer Einlage beteiligt und haftet gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur bis zur Höhe dieser Einlage. Der Komplementär führt die Geschäfte der Gesellschaft und haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.


Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Kommanditanteil wirtschaftlich belastet ist, etwa durch Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Sonderbetriebsvermögen. Diese Elemente gehen nicht automatisch mit dem Anteil über, können aber die wirtschaftliche Tragweite der Schenkung erheblich verändern. Eine saubere Bestandsaufnahme vor der Übertragung ist deshalb unerlässlich.

Gestaltung der Schenkung und Sicherung des Schenkers

Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils bedeutet regelmäßig den Verlust laufender Gewinnbezugsrechte. Für den bisherigen Gesellschafter stellt sich daher die Frage, wie seine wirtschaftliche Stellung nach der Schenkung abgesichert werden kann. In Betracht kommen Gewinnvorbehalte, schuldrechtliche Versorgungsleistungen oder die Vereinbarung von Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle. Auch gesellschaftsvertragliche Nebenabreden sind möglich, sofern sie mit der Struktur der Gesellschaft vereinbar sind.

Rückforderungsrechte spielen dabei eine besondere Rolle. Sie können für den Fall der Verarmung des Schenkers, des Vorversterbens des Beschenkten, schwerer Pflichtverletzungen oder des Zugriffs von Gläubigern vereinbart werden. Solche Rechte müssen klar konturiert sein, da sie andernfalls selbst pfändbar werden können. Die Schenkung eines Kommanditanteils ohne jede Absicherung ist selten sachgerecht und führt in der Praxis häufig zu späteren Konflikten. 


Schenkungsteuerliche Behandlung

Die Schenkung eines Kommanditanteils unterliegt der Schenkungsteuer. Steuerpflichtig ist nicht der Schenker, sondern der Erwerber. Maßgeblich ist der gemeine Wert des übertragenen Anteils, der regelmäßig im Wege einer gesonderten Unternehmens-bewertung zu ermitteln ist. Pauschale Buchwerte oder Kapitalkonten sind hierfür nicht ausreichend.

Für betriebliches Vermögen gelten jedoch besondere Begünstigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerber von erheblichen Verschonungen profitieren, wenn der Betrieb fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummen- und Behaltensvorgaben eingehalten werden. Diese Vergünstigungen sind komplex und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Fehler in der Strukturierung führen nicht selten dazu, dass die Steuervergünstigung rückwirkend entfällt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei vermögensverwaltenden Kommandit-gesellschaften andere Maßstäbe gelten als bei originär gewerblichen Strukturen. Hier kommt es häufig zu einer Aufteilung des Anteils in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen, was die Bewertung zusätzlich verkompliziert.

Verhältnis von Schenkung und späterer Erbfolge

Die Schenkung eines Kommanditanteils wirkt über den Zeitpunkt der Übertragung hinaus. Sie beeinflusst die spätere Erbfolge, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Je nach zeitlichem Abstand zwischen Schenkung und Erbfall kann der Wert des übertragenen Anteils ganz oder teilweise in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. Dies betrifft nicht nur unternehmerisch tätige Gesellschaften, sondern auch vermögensverwaltende Strukturen.

Wer einen Kommanditanteil verschenkt, muss deshalb stets mitdenken, wie die Schenkung in ein übergeordnetes Nachfolgekonzept eingebettet ist. Eine isolierte Übertragung ohne Abstimmung mit testamentarischen Regelungen führt regelmäßig zu Spannungen innerhalb der Familie und zu wirtschaftlichen Belastungen für den Nachfolger.


Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag

Am Ende entscheidet nicht die steuerliche Attraktivität, sondern die Passfähigkeit zur gesellschaftsrechtlichen Ordnung. Der Gesellschaftsvertrag gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen eine Schenkung möglich ist. Wird dieser Rahmen missachtet, helfen auch notarielle Beurkundung und steuerliche Optimierung nicht weiter. Erst wenn Gesellschaftsvertrag, Schenkungsvertrag und erbrechtliche Regelungen ineinandergreifen, entsteht eine tragfähige Lösung.


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