Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Das Datenschutzrecht begegnet uns mittlerweile jeden Tag und ist kaum mehr aus dem Alltag wegzudenken. Jedoch sind noch viele Aspekte unklar und bedürfen einer Aufklärung. Im folgenden Artikel erläutern wir den Begriff der „Einwilligung“ genauer und zeigen Ihnen die Rechtsgrundlage hierfür.
Nach dem sogenannten Verbotsprinzip dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, solange keine Erlaubnis der jeweiligen Person vorliegt. Diese Erlaubnis wird Einwilligung genannt und findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der personenbezogenen Datenverarbeitung gegeben hat. Die Einwilligung ist für die Person eine Möglichkeit, über sein Grundrecht – namentlich der Informationellen Selbstbestimmung – zu verfügen. Grundlage dieses Grundrechts ist Artikel 1 Absatz 1 & Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die abgegebene Einwilligung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Artikel 7, Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 32 DSGVO geben die Voraussetzungen vor. Diese sind:
Das Kopplungsverbot gem. Artikel 7 Absatz 4 DSGVO bedeutet, dass ein Vertrag nicht von der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden darf, wenn diese Datenverarbeitung für das Geschäft (Erfüllung des Vertrags) nicht notwendig ist. In speziellen Fällen können weitere Anforderungen an die Einwilligung gestellt werden. Ein Beispiel hierfür sind besonders geschützte Daten gem. Artikel 9 Absatz 2 lit. a) DSGVO, wonach eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss und eine aus den Umständen ergebende Einwilligung unwirksam wäre.
> Datenschutzerklärung - Was muss man beachten?
> Was macht ein Datenschutzvertreter?
> Muss mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Grundsätzlich besteht kein Formerfordernis für die Einwilligung. Jedoch empfehlen wir aufgrund der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Verantwortlichen immer eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Dabei ist die elektronische Form auch möglich. Eine E-Mail genügt der elektronischen Form nur dann, wenn das unterschriebene Dokument gem. § 126 a) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Kinder und Jugendliche können unter Umständen nur mit den Erziehungsberechtigten eine Einwilligung abgeben. Dabei können die Mitgliedsstaaten die Altersgrenze selbst wählen, jedoch nur bis zur Grenze von 13 Jahren. Das gilt für alle Angebote, die sich sowohl an Kinder, als auch an Erwachsene richten.
Stützt ein Unternehmen eine Datenverarbeitung auf eine Einwilligung, so gilt es auch zu beachten, dass diese Einwilligung jederzeit vom Betroffenen für die Zukunft widerrufen werden kann und dann nicht mehr wirksam ist. Über diese Tatsache ist der Betroffene bei Einholung seiner Einwilligung auch in Kenntnis zu setzen – ansonsten ist seine Einwilligung unwirksam.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Einwilligung und prüfen die Datenverarbeitungsvorgänge in Ihrem Unternehmen auf Rechtmäßigkeit! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.