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Entfernung von Suchergebnissen auf Google


Das Internet, unendliche Weiten. Dies sind nicht die Abenteuer des Raumschiffs Enterprise, sondern die der Internetnutzer im Kampf um ihre Reputation. Wir alle, egal ob geschäftlich oder privat, wollen stets in den unendlichen Weiten des Internets positiv erscheinen, um so eine wertvolle Reputation zu erschaffen und zu erhalten. Immer wieder aber geschieht es, dass aus unterschiedlichsten Gründen wie Neid, negativen Ereignissen, eigenen Verfehlungen oder gezielter Hetzkampagnen von Konkurrenten, die eigene Reputation beschädigt und das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Was aber tun, wenn der Verfasser, Blog- oder Website-Betreiber nicht haftbar gemacht werden kann und Google stets einen Link zu dem verletzenden Beitrag anzeigt? Die Lösung ist die nachfolgend aufgezeigte Möglichkeit der Löschung von Google-Suchergebnissen.

Die Suche im World Wide Web

Das Internet kennt bekanntlich keine Grenzen und wächst immer weiter. Laut DENIC sind bei ihr aktuell über 16 Millionen .de-Domains registriert. Weltweit übersteigt die Anzahl von Internetseiten locker die Milliardengrenze.

Eine schnelle und gezielte Suche nach den begehrten Informationen im Internet wird daher nur durch eine Internet-Suchmaschine ermöglicht. Marktführer in Deutschland ist Google und kommt aktuell auf einen Marktanteil von bis zu 95 %. Wer also auf Google nicht als Website erscheint, ist quasi nicht existent.

Anonyme Berichterstattung

Wer heutzutage nach Personen und Unternehmen sucht bzw. googelt, findet hierbei nicht nur positive, sondern auch negative Berichterstattung. In der Regel ist der vermeintliche unmittelbare Gegner anhand des Impressums jedoch schnell gefunden, so dass gegen rechtsverletzende Inhalte entsprechende rechtliche Schritte vorgenommen werden können.

Wird jedoch eine Website ohne ein Impressum betrieben und führt die dazugehörige Whois-Auskunft etwa zu einem Anonymisierungsdienst, der sich zudem noch im Ausland befindet, so fehlt es quasi an einem tatsächlichen und rechtlichen Gegner. Ein etwaiges Klagverfahren oder auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt wird wenig helfen.

Hiermit ist das Ende der Fahnenstange aber noch nicht erreicht. Denn der eigentliche negative Beitrag wirkt sich häufig auf die eigene Reputation nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum aus, da die Beiträge recht schnell in Vergessenheit geraten, keine Reichweite haben oder die negativ berichtende Website als „Schmierfink“ allgemein oder jedenfalls in der relevanten Brache hinreichend bekannt ist. Die eigentliche Wirkung entfaltet der Beitrag häufig erst über die Google-Suche, da hier häufig bereits auf Seite 1 in abgekürzter Form ein für alle suchenden Internetnutzer sichtbarer negativer Sucheintrag angezeigt wird. Gegen Google können aber rechtliche Schritte eingeleitet werden, die dazu führen, dass zumindest das entsprechende Suchergebnis aus der „Trefferliste“ dauerhaft entfernt wird.

Google in Anspruch nehmen  

Auch der EuGH hat erkannt, dass Suchmaschinen für die Informationsbeschaffung im Internet nicht nur unerlässlich sind, sondern auch rechtsverletzende Inhalte erst weiterverbreiten. Daher hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (C-131/12) den Suchmaschinenbetreiber zur Löschung von Sucheinträgen verpflichtet, ohne dass der Betreiber der Seite vorher in Anspruch genommen werden muss.

Fünf Jahre nach seinem Grundsatzurteil hat sich der EuGH erneut mit der Angelegenheit Google befasst und in seinen zwei Urteilen vom 24.09.2019 Fragen zur Reichweite der zu entfernenden Suchergebnissen und zur Löschung von sensiblen personenbezogenen Daten geklärt. Hiernach ist Google grundsätzlich nicht zur weltweiten Löschung verpflichtet, die Suchergebnisse müssen jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden. Jedoch schließt der EuGH eine weltweite Löschung im Einzelfall nicht aus, sofern die Aufsichts- oder Justizbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass es aufgrund des Einzelfalles einer weltweiten Löschung bedarf.

Hinsichtlich der Entfernung von sensiblen personenbezogenen Daten  ist Google angehalten bei seiner Prüfung alle relevanten Umstände des Einzelfalls und die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Aufnahme in die Suchergebnisliste nicht unbedingt erforderlich ist, um die Informationsfreiheit anderer Internetuser zu schützen, so hat Google eine entsprechende Entfernung vorzunehmen. Auch bei etwaigen Strafverfahren hat Google sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Art und Schwere der Straftat, den Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das aktuelle Interesse der Öffentlichkeit, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person zu berücksichtigen. Sofern Google dagegen feststellen sollte, dass kein Recht auf die beantragte Entfernung besteht, so muss Google dafür Sorge tragen, die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt.

Was und wie kann gelöscht werden

Die zu löschenden Inhalte lassen sich grob in drei Kategorien aufteilen: unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und veraltete personenbezogene Daten. Google haftet jedoch erst wenn die gegenständliche Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich ist und entsprechend vom Betroffenen in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Urteil des BGH vom 27.02.2018 (VI ZR 489/16) und vom 24.07.2018 (IV ZR 330/17). Erst dann verstößt Google gegen zumutbare Prüfungspflichten.

An eben diesem Erfordernis der substantiierten Darlegung der offensichtlichen Rechtsverletzung scheitern – dies zeigt unsere tägliche anwaltliche Praxis – Internetnutzer aber auch deren Rechtsanwälte regelmäßig, da häufig die tatsächlichen Anforderungen an die Darlegung der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht eingehalten werden, was dazu führt, das Google die Löschungsanträge ablehnt.

Daher muss die außergerichtliche Korrespondenz bereits in dem Stadium des ersten Anschreibens an Google das Schutzinteresse des Betroffenen gegenüber Google so offensichtlich plakatieren, indem die behauptete Rechtsverletzung eindeutig, konkret dargestellt und sehr detailliert begründet wird. Mögliche Nachweise der Unwahrheit (dies ist auch in Form von eidesstattlichen Versicherungen denkbar) und auch der Umstand der Anonymität der Rechtsverletzer sind den Mitarbeitern von Google zwingend vorzulegen. Ein erst späteres „Nachlegen“ vor Gericht hätte zufolge, dass die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung gerade nicht offensichtlich war. Dies verkennen leider auch Berufskollegen immer wieder.

Daher ist eine vollständige Darlegung von Anfang an essentiell. Fehlt zu Beginn die offensichtliche Rechtsverletzung, lehnen nicht nur Google, sondern auch die Gerichte den begehrten Löschungsanspruch ab.

Schafft man allerdings die gründliche, mit Nachweisen untermauerte Darlegung der Rechtsverletzung mit der gebotenen Sorgfalt, so erleben wir es in unserer unter anderem auf das Medienrecht spezialisierten Kanzlei fortlaufend, dass Google den Sucheintrag dauerhaft löscht. Sollte Google jedoch auch hiernach nicht zur Löschung bereit sein, so kann der Anspruch mit guten Erfolgsaussichten gerichtlich im Eilverfahren vor den zuständigen Gerichten durchgesetzt werden. Hierdurch ist es möglich, binnen weniger Wochen, die eigene Reputation jedenfalls auf Google wiederherzustellen.


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