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Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist infolgedessen arbeitsunfähig, so hat er unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) beinhaltet Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und sorgt für einen Schutz des Arbeitnehmers vor finanziellen Verlusten. Im folgenden Artikel beleuchten wir die Voraussetzungen und Sonderfälle, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Krankheitsfall des Arbeitnehmers beachten sollten.
Das EntgFG wurde am 26. Mai 1994 erlassen und regelt gemäß § 1 Absatz 1 EntgFG neben der Fortzahlung des Entgelts an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall auch die wirtschaftliche Sicherung der Heimarbeit. Unabhängig von etwaigen Staatsangehörigkeiten gilt dieses Gesetz für alle Arbeitnehmer, Arbeiter und Auszubildende, hiervon ausgenommen sind jedoch Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu wahren, muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufweisen und seine Arbeitsunfähigkeit muss explizit aus der Erkrankung resultieren. Außerdem darf die Krankheit nicht selbstverschuldet herbeigeführt worden sein.
Das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber besteht, muss ununterbrochen nicht weniger als vier Wochen andauern. Etwas anderes gilt für Auszubildende, die nach Ausbildungsende in ein Arbeitsverhältnis übergehen: Ihre Betriebszugehörigkeit wird in diesem Fall ab Ausbildungsbeginn angerechnet, für sie entfällt die vierwöchige Wartezeit.
Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig erkrankt sein, das bedeutet, dass er infolge einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeitspflicht vertragsgemäß nachzukommen und die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten.
Eine Krankheit liegt vor, wenn der Körper- oder Geisteszustand einer Person einer Heilbehandlung bedarf. Hiervon werden nicht nur physische Krankheiten erfasst, sondern auch psychische. Ebenso zählen Abhängigkeiten, wie etwa Alkohol oder Drogen, als Krankheit, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dessen derart seine Steuerungsfähigkeit verloren hat und selbstständig den Konsumgenuss nicht mehr ablegen kann. An dieser Stelle wollen wir jedoch anmerken, dass eine einfache Erkrankung mit Ansteckungsgefahr, die jedoch keine Symptome aufweist, keine Arbeitsunfähigkeit berechtigt.
Für das Vorliegen einer Krankheit spielt es grundsätzlich keine Rolle, weshalb diese entstanden ist.
Zwischen der Erkrankung und der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EntgFG ein Kausalzusammenhang bestehen, das bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, also, dass er seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommen kann, aus der Erkrankung resultiert bzw. hierauf beruht.
Der Arbeitnehmer erhält keine Entgeltfortzahlung, wenn er selbst die Arbeitsunfähigkeit infolge der Erkrankung herbeigeführt hat. Der Arbeitnehmer darf also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich Handlungen vorgenommen haben, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dies läge etwa dann vor, wenn er entgegen eines besonnenen und verständigen Menschen Handlungen vornimmt und die gebotene Sorgfalt missachtet. Handelt der Arbeitnehmer leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich, besteht ein Verschulden gegen sich selbst und sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlischt.
Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn wenn erst im Nachhinein festgestellt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Erkrankung auf Selbstverschulden des Arbeitnehmers beruht und wurden bereits Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe dieser erbrachten Leistungen im Sinne des § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Unfälle spielen in dieser Thematik eine große Rolle: Es ist allgemein anerkannt, dass Unfälle, die infolge eines Alkohol- oder Drogenkonsums passieren, zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führen, da diese selbstverschuldet sind. Hierzu zählen auch Verkehrsunfälle, die aufgrund einer Tabletteneinnahme passieren, im Beipackzettel jedoch speziell darauf hingewiesen wird, nicht am Straßenverkehr teilzunehmen.
Fraglich ist, wie es sich bei Unfällen am Arbeitsplatz verhält. Dies richtet sich ebenfalls an die Regelungen des Verschuldens: Der Unfall des Arbeitnehmers ist selbstverschuldet, wenn er grob fahrlässig gegen die geltenden Vorschriften des Arbeitgebers verstößt oder besonders leichtfertig Unfallverhütungsvorschriften missachtet. Hierzu zählen etwa Fälle, in denen der Arbeitnehmer keine Sonderkleidung, wie Sicherheitsschuhe oder -kleidung, Schutzhelm, trägt und aufgrund dessen erkrankt.
Vermutet der Arbeitgeber ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers, so obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast.
Ist der Arbeitnehmer ununterbrochen mindestens vier Wochen bereits tätig, so hat er gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EntgFG bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wird der Arbeitnehmer erneut arbeitsunfähig infolge derselben Erkrankung, so bleibt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit gewesen ist oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Erkrankt der Arbeitnehmer noch innerhalb der ersten vier Wochen seiner Tätigkeit und dauert die Erkrankung über diese vier Wochen hinaus, werden die Krankentage, die innerhalb der Wartezeit sind, nicht auf die Entgeltfortzahlung angerechnet, die Zahlung erfolgt erst ab Ablauf dieser Frist.
Für die Berechnung der Höhe des Entgelts wird das Lohnausfallprinzip herangezogen, das bedeutet, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer all jene Lohnbestandsteile erhält, die er regelmäßig im arbeitsfähigen Zustand erhalten hätte. Hierzu zählen jedoch keine Überstunden. Besteht ein Tarifvertrag, der die Berechnung regelt, sind abweichende Regelungen zwar möglich, dürfen sich aber nicht nachteilig zulasten des Arbeitnehmers auswirken.
Geht der Betrieb auf Kurzarbeit über, ist die Kurzarbeitszeit gemäß § 4 Absatz 3 EntgFG als Grundlage für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Absatz 1 EntgFG heranzuziehen.
Erkrankt der Arbeitnehmer vor oder während des Urlaubs und weist dies mit einem ärztlichen Zeugnis nach, so werden gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz die Krankentage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und er erhält für die Krankenzeit Entgeltfortzahlung. Anders ist es jedoch, wenn die Parteien einen Arbeitsausfall vereinbart haben, der nicht vergütet wird und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erkrankt – hier erfolgt keine Entgeltfortzahlung.
Nach § 2 Absatz 1 EntgFG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer sein Entgelt auszuzahlen, wenn die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Erkrankt der Arbeitnehmer und ist infolgedessen arbeitsunfähig, so trifft ihn zum einen die Anzeigepflicht, er muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren, und die Nachweispflicht.
An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Artikel über die Krankmeldung, im Rahmen dessen wir näher diese Pflichten beleuchtet haben.
In § 7 EntgFG sind die Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers aufgelistet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung, die seine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, nicht fristgerecht vorzeigt. Hierzu zählt auch, wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt und dort seiner Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt oder der behandelnde ausländische Arzt die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und die Krankheit nicht in Kenntnis setzt, sodass der Arbeitgeber dies nicht abrufen kann.
Außerdem kann der Arbeitgeber gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 EntgFG die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert.
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