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Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
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Wenn wir einkaufen gehen, schauen wir manchmal auf die angegebenen Informationen, die auf dem Produkt zu finden sind, sei es, umzusehen, welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel enthält oder weil wir Allergene suchen. Wir führen also eine Etikettenprüfung durch. Welche Informationen allerdings angegeben werden müssen, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Bestimmte Informationen muss jedes Produkt enthalten, andere Informationen sind vom bestimmten Produkt abhängig. Im Folgenden geht es darum, welche Kennzeichnung Pflicht ist.
Ist das Produkt verpackt, so gelten strengere Vorgaben, als es bei unverpackten Waren der Fall ist. Zunächst müssen die wichtigen Informationen deutlich an einer gut sichtbaren Stelle lesbar sein. Der Text darf auch nicht verdeckt werden und muss mindestens in einer Schriftgröße von 1,2 Millimetern geschrieben sein.
Inhaltlich muss klar sein, um welche Art von Produkt es sich handelt. Oft verwenden Hersteller kreative Namen für ihre Produkte, aus welchen nicht direkt hervorgeht, um was es sich bei dem Produkt handelt. So bedarf es bei der Bezeichnung „Erdbeertraum“ eine genauere Beschreibung des Inhaltes wie zum Beispiel: „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack“. Für andere Produkte sind solche kreativen Namen nicht erlaubt, so müssen zum Beispiel Honig und Milch als diese bezeichnet werden, dasselbe gilt auch für Fruchtsaft.
Eine genauere Information darüber, aus welchen Zutaten das Produkt genau besteht, ist häufig auf der Rückseite des Produktes zu finden. Hier gilt, dass die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils genannt werden müssen. Sind in dem Produkt Zusammensetzungen, welche weniger als zwei Prozent des Gesamtinhalts ausmachen, so muss nicht genau ausgeführt werden, wie sich diese zusammensetzten. So reicht die Aufführung Gewürzmischung, die genauen Gewürze müssen nicht aufgelistet werden. Ausnahmen gelten für Inhaltsstoffe, welche Allergene darstellen, diese müssen immer aufgelistet werden.
Allergene müssen generell klar erkennbar sein und hervorgehoben werden, denn für Allergiker und Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten kann das lebenswichtig sein, diese Informationen zu erhalten und Lebensmittel ohne Bedenken auswählen zu können. Die nötige Hervorhebung kann durch Großbuchstaben oder eine fette Schrift erreicht werden, aber auch die Angabe „enthält“ weist erkennbar darauf hin.
Die 14 Allergene, auf welche nach der Lebensmittelinformationsverordnung hingewiesen werden muss:
Nicht nur die Produkte selbst, sondern auch alle daraus hergestellte Produkte sind anzugeben. Wird aus der Milch eine Sahne hergestellt, welche später in einem Produkt verwendet wird, so ist Milch als Allergen zu kennzeichen.
Neben den Inhaltsstoffen müssen auch die Nährwerte dieser angegeben werden. Die Menge ist dabei immer einheitlich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben. Diese sind:
Eine Ausnahme besteht bei Nahrungsergänzungsmitteln. Nahrungsergänzungsmittel müssen des Weiteren Angaben zum Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen, Cholin und Ballaststoffen gemacht werden. Diese Angaben müsse sich auf die Portion beziehen und nicht auf 100 Gramm bzw. Milliliter.
Weitere Informationen die angegeben werden müssen, sind das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), oder bei leicht verderblichen Lebensmitteln ein Verbrauchsdatum. Das Verbrauchsdatum kennzeichnet den letzten Tag, an welchem das Lebensmittel noch verzehrt werden darf. Das MHD hingegen zeigt den letzten Tag, an welchem der Hersteller dafür garantiert, dass sich Geruch, Geschmack und Nährstoffe nicht verändert haben. Der wesentliche Unterschied liegt demnach darin, dass nach dem MHD das Lebensmittel noch verzehrt werden kann, die Eigenschaft des Produktes möglicherweise allerdings anders als beim Kauf, während das Produkt nach dem Verbrauchsdatum nicht mehr verzehrt werden darf.
Des Weiteren bedarf es auch eine Angabe über die Nettofüllmenge, also wie viel Lebensmittel in dem Produkt zu finden ist und der Firmenname angegeben werden.
Bestimmte Produkte haben zusätzliche Pflichtangaben, welche auf dem Produkt zu finden sein müssen. So muss bei Produkten, deren Haltbarkeit von der Lagerung abhängt, die Aufbewahrung angegeben werden, z. B. „Bei 8 °C mindestens haltbar bis“. Bei anderen Produkten, wie Eiern, muss die Herkunft angeben werden. Zusätzlich muss bei wieder anderen Produkten der Alkoholgehalt, Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen oder bei tierischen Produkten die Identitätskennzeichnung angegeben werden.
Unverpackte Lebensmittel, wie Obst und Gemüse oder Brot, müssen nicht so gekennzeichnet werden, wie verpackte Lebensmittel. Das liegt vor allem daran, dass meistens ein persönlicher Ansprechpartner die Fragen beantworten kann. Was allerdings angegeben werden muss, ist der Preis, das Gewicht und das Land, aus dem das Produkt kommt. Des Weiteren muss bei Obst und Gemüse die Klasse der Qualität und das Behandlungsverfahren angeben werden.
Brauchen sie Hilfe bei der Etikettenprüfung ihres Produktes? Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im Lebensmittelrecht gerne zur Seite. Durch langjährige Erfahrung und umfassender Kenntnis in diesem Bereich können wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre rechtlichen Fragen und Herausforderungen bieten.
Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht und kontaktieren uns! Unser erfahrenes Team aus Anwälten steht Ihnen in allen Belangen zur Seite. Ihr Produkt wurde einer Kontrolle unterzogen? Wir leiten alle nötigen Schritte ein und beraten Sie umfassend über die beste Vorgehensweise.