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Das Zivilrecht ist das Recht der Verträge. Es gibt die verschiedensten Vertragsarten in den verschiedensten Bereichen. Dabei sind höchstpersönliche Verträge, wie etwa ein Ehevertrag, Verträge, welche zwischen Unternehmen und einer natürlichen Person geschlossen werden, wie beispielsweise ein Arbeitsvertrag, ebenso wie Verträge, welche nur Unternehmen selbst betreffen, wie ein Formwechselvertrag.
Der Formwechselvertrag ermöglicht es, die Unternehmensform zu wechseln. Möchte man also aus einem Einzelunternehmen eine GmbH machen oder eine GmbH zu einer Aktiengesellschaft verändern, dann bietet ein Formwechselvertrag die Möglichkeit dazu. Mit der Änderung der Unternehmensform ändert sich auch die Rechtsform des Unternehmens, welche wiederum rechtlich geregelt werden muss. Der Formwechselvertrag ermöglicht es, ohne die rechtliche Identität zu verlieren die Form zu ändern.
Die rechtliche Grundlage, um einen Formwechselvertrag zu schließen, sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. In § 1 UmwG wird aufgeführt, welche Arten der Umwandlung es für Unternehmen gibt:
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Der Formwechsel ist demnach die vierte Möglichkeit, ein Unternehmen umzuwandeln. In den §§ 190 ff. UmwG werden die rechtlichen Vorschriften weiter erläutert, welche bei einem Formwechsel zu beachten sind.
Wie bereits eben aufgeführt finden sich die rechtlichen Vorschriften für einen Formwechsel in §§ 190 ff. UmwG. Die allgemeinen Vorschriften sind in §§ 190- 213 UmwG geregelt. Weitere Vorschriften richten sich nach der bestehenden Unternehmensform.
Die allgemeinen Vorschriften beinhalten insbesondere Regelungen zum Formwechselbericht, Formwechselbeschluss, die Anmeldung des Formwechsels sowie die Bekanntgabe und Wirkung von diesem. Der Formwechselbericht (§ 192) ist ein schriftlicher, ausführlicher und begründeter Bericht über den geplanten Formwechsel, mit einer Ausführung darüber, wie der Formwechsel sich für die Anteilsinhaber des Unternehmens auswirkt und einem Entwurf für den Formwechselbeschluss. Der Formwechselbeschluss (§ 193) ist dann der Beschluss durch Abstimmung der Anteilsinhaber für den Formwechsel. Er enthält alle notwendigen Informationen, wie die angestrebte neue Rechtsform, Beteiligungen und Rechte von Anteilsinhabern. Der eigentliche Formwechselvertrag ist dann individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst und wird durch einen Notar beurkundet. Durch die Einreichung der Unterlagen und Eintragung des Formwechsels beim Handelsregister wird die Unternehmensform dann geändert.
Übersicht über die weiteren Vorschriften nach der Unternehmensform:
Ebenso ist ein Formwechsel über die deutschen Formen und Grenzen hinaus möglich. Der Wechsel der Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (oder Vertragsstaats), wird mit der Verlegung des Sitzes in diesen Staat und den in §§ 333-345 UmwG aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Der Schritte des Formwechsels und der Ablauf lässt sich noch einmal zusammenfassend darstellen. Zunächst muss die aktuelle Form und die angestrebte Form des Unternehmens rechtlich auf Vor- und Nachteile abgewogen werden. Anschließend wird ein Formwechselbeschluss erstellt, welcher dann die Zustimmung der Anteilsinhaber benötigt und anschließend notariell beurkundet wird. Der Formwechselvertrag wird nach Prüfung des Handelsregisters verabschiedet.
Neben möglichen Schadensersatzansprüchen, welcher nach § 205 UmwG für Verwaltungsträger des formwechselnden Unternehmens entstehen können, gibt es auch Straftaten, die bei einer Umwandlung begangen werden können. Die Strafvorschriften und Zwangsgelder werden in §§ 346- 350 UmwG geregelt. Demnach kann eine Person, welche die Verhältnisse des Unternehmens, deren Beziehung zu verbundenen Unternehmen, oder dem Vermögensstand unrichtig darstellt (§ 346), falsche Angaben macht (§ 348) oder die Berichtspflicht verletzt (§ 347) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden oder eine Geldstrafe erhalten. Wer die Geheimhaltungspflicht verletzt, der kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es ist daher stehts ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
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