SBS Firmengruppe Logos

Der Formwechselvertrag – der Formwechsel eines Unternehmens


Das Zivilrecht ist das Recht der Verträge. Es gibt die verschiedensten Vertragsarten in den verschiedensten Bereichen. Dabei sind höchstpersönliche Verträge, wie etwa ein Ehevertrag, Verträge, welche zwischen Unternehmen und einer natürlichen Person geschlossen werden, wie beispielsweise ein Arbeitsvertrag, ebenso wie Verträge, welche nur Unternehmen selbst betreffen, wie ein Formwechselvertrag.

Was ist ein Formwechselvertrag?

Der Formwechselvertrag ermöglicht es, die Unternehmensform zu wechseln. Möchte man also aus einem Einzelunternehmen eine GmbH machen oder eine GmbH zu einer Aktiengesellschaft verändern, dann bietet ein Formwechselvertrag die Möglichkeit dazu. Mit der Änderung der Unternehmensform ändert sich auch die Rechtsform des Unternehmens, welche wiederum rechtlich geregelt werden muss. Der Formwechselvertrag ermöglicht es, ohne die rechtliche Identität zu verlieren die Form zu ändern.

Die rechtliche Grundlage für einen Formwechselvertrag

Die rechtliche Grundlage, um einen Formwechselvertrag zu schließen, sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. In § 1 UmwG wird aufgeführt, welche Arten der Umwandlung es für Unternehmen gibt:

§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 

  1. durch Verschmelzung;
  2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
  3. durch Vermögensübertragung;     
  4. durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.


Der Formwechsel ist demnach die vierte Möglichkeit, ein Unternehmen umzuwandeln. In den §§ 190 ff. UmwG werden die rechtlichen Vorschriften weiter erläutert, welche bei einem Formwechsel zu beachten sind.

Die rechtlichen Vorschriften für einen Formwechselvertrag

Wie bereits eben aufgeführt finden sich die rechtlichen Vorschriften für einen Formwechsel in §§ 190 ff. UmwG. Die allgemeinen Vorschriften sind in §§ 190- 213 UmwG geregelt. Weitere Vorschriften richten sich nach der bestehenden Unternehmensform.

Die allgemeinen Vorschriften beinhalten insbesondere Regelungen zum Formwechselbericht, Formwechselbeschluss, die Anmeldung des Formwechsels sowie die Bekanntgabe und Wirkung von diesem. Der Formwechselbericht (§ 192) ist ein schriftlicher, ausführlicher und begründeter Bericht über den geplanten Formwechsel, mit einer Ausführung darüber, wie der Formwechsel sich für die Anteilsinhaber des Unternehmens auswirkt und einem Entwurf für den Formwechselbeschluss. Der Formwechselbeschluss (§ 193) ist dann der Beschluss durch Abstimmung der Anteilsinhaber für den Formwechsel. Er enthält alle notwendigen Informationen, wie die angestrebte neue Rechtsform, Beteiligungen und Rechte von Anteilsinhabern. Der eigentliche Formwechselvertrag ist dann individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst und wird durch einen Notar beurkundet. Durch die Einreichung der Unterlagen und Eintragung des Formwechsels beim Handelsregister wird die Unternehmensform dann geändert.

Übersicht über die weiteren Vorschriften nach der Unternehmensform:

  • § 214- 225c Personengesellschaften
  • § 226-257 für Kapitalgesellschaften
  • § 258-271 für eingetragene Genossenschaften
  • § 272-290 für rechtsfähige Vereine
  • § 291-300 für Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
  • § 301-304 für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Ebenso ist ein Formwechsel über die deutschen Formen und Grenzen hinaus möglich. Der Wechsel der Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (oder Vertragsstaats), wird mit der Verlegung des Sitzes in diesen Staat und den in §§ 333-345 UmwG aufgeführten Voraussetzungen möglich.  

Der Ablauf eines Formwechsels

Der Schritte des Formwechsels und der Ablauf lässt sich noch einmal zusammenfassend darstellen. Zunächst muss die aktuelle Form und die angestrebte Form des Unternehmens rechtlich auf Vor- und Nachteile abgewogen werden. Anschließend wird ein Formwechselbeschluss erstellt, welcher dann die Zustimmung der Anteilsinhaber benötigt und anschließend notariell beurkundet wird. Der Formwechselvertrag wird nach Prüfung des Handelsregisters verabschiedet.

Mögliche Strafen bei einem Formwechsel

Neben möglichen Schadensersatzansprüchen, welcher nach § 205 UmwG für Verwaltungsträger des formwechselnden Unternehmens entstehen können, gibt es auch Straftaten, die bei einer Umwandlung begangen werden können. Die Strafvorschriften und Zwangsgelder werden in §§ 346- 350 UmwG geregelt. Demnach kann eine Person, welche die Verhältnisse des Unternehmens, deren Beziehung zu verbundenen Unternehmen, oder dem Vermögensstand unrichtig darstellt (§ 346), falsche Angaben macht (§ 348) oder die Berichtspflicht verletzt (§ 347) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden oder eine Geldstrafe erhalten. Wer die Geheimhaltungspflicht verletzt, der kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es ist daher stehts ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 

Wollen Sie einen Formwechsel für ihr Unternehmen durchführen? Brauchen Sie rechtliche Beratung oder einen Anwalt, welcher für Sie einen Formwechselvertrag erstellt? Wollen Sie ein Unternehmen gründen, oder verkaufen? Sind Sie sich unsicher über die formalen Richtlinien und Fristen

Benötigen Sie Informationen und Hilfe zur richtigen Fassung eines Gesellschafterbeschlusses?

Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL verfügen über eine langjährige Expertise im Bereich des Gesellschaftsrechtes und auch darüber hinaus. Unser Team berät Sie zu allen Fragestellungen und Belangen und bietet Ihnen professionelle und kompetente Hilfe.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.


SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.