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Franchising hat sich sowohl in Deutschland als auch international zu einer weitverbreiteten Organisationsform entwickelt. Kennzeichnend ist die Verbindung von Selbständigkeit des Franchisenehmers mit zugleich weitreichenden vertraglichen Bindungen an das System des Franchisegebers. Genau diese Spannung macht das Franchising bedeutend für das Arbeitsrecht, denn immer wieder stellt sich die Frage, ob der Franchisenehmer tatsächlich als eigenständiger Unternehmer tätig ist oder ob seine Stellung aufgrund der engen Vorgaben faktisch derjenigen eines abhängig Beschäftigten entspricht.
Der Begriff Franchise entstammt der französischen Rechtssprache und bedeutete ursprünglich Belehnung mit den Regalien. Ab dem 17. Jahrhundert sprach man in Frankreich und England vom Franchising, wenn der Staat bestimmte Herstellungs- und Vertriebsrechte verlieh. Heute hingegen bezeichnet man als Franchise ein vertraglich geregeltes Dauerschuldverhältnis aus Elementen des Lizenzvertrags, Vertriebsvertrags und des Know-How-Vertrags, in dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, Waren oder Dienstleistungen unter Nutzung von Namen, Warenzeichen, Schutzrechten und organisatorischem Know-how des Franchisegebers zu vertreiben. Im Gegenzug zahlt der Franchisenehmer Eintrittsgebühren und laufende Umsatzbeteiligungen.
Kennzeichnend für das Franchising ist die rechtliche Selbstständigkeit des Franchisenehmers. Er gilt weiterhin als Unternehmer, ist aber zugleich in das System des Franchisegebers eingebunden, im Zuge dessen ihm Vorgaben zur Organisation und Vermarktung gemacht werden. Der Franchisegeber ist dazu verpflichtet, den Franchisenehmer zu unterstützen, zu beraten und zu schulen, doch gleichwohl behält er die Kontrollrechte über die Umsetzung des Systems.
Nach anfänglicher Vorkommnis in Europa macht das moderne Franchising seinen Beginn jedoch in den USA. Der erste Franchisegeber, Coca-Cola, schloss im Jahr 1982 einen langfristen Vertrag mit einem Abfüller in Boston und die Parteien einigten sich über die Herstellung und den Vertrieb von Coca-Cola-Produkten. Dicht gefolgt von General Motors im Jahr 1898, welcher begann, die Fahrzeuge über Händler im Franchisevertrieb abzusetzen. Das Franchising gewann an Attraktivität und verbreitete sich insbesondere schnell in der Systemgastronomie. In Deutschland entstanden die ersten Systeme in den 1960er Jahren, darunter OBI oder Nordsee.
Die arbeitsrechtliche Relevanz ergibt sich aus der Frage, ob der Franchisenehmer tatsächlich selbständig ist oder ob er in Wahrheit die Stellung eines Arbeitnehmers innehat. Charakteristisch für das Franchising ist die rechtliche Selbständigkeit des Franchisenehmers. Doch die Vertragsgestaltung kann Bindungen enthalten, die so weit gehen, dass die Schwelle zum Arbeitsverhältnis überschritten wird.
Nach § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Beschäftigung durch persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geprägt. Je enger der Franchisegeber Preise, Warenbezug, Personalpolitik und Betriebsführung vorgibt, desto größer die Gefahr, dass der Franchisenehmer nicht mehr unternehmerisch frei handelt, sondern wie ein Arbeitnehmer tätig wird.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: Unterfrachtführer, die formal selbständig sind, aber durch die vertraglichen Bedingungen keine eigene Gestaltungsfreiheit besitzen, gelten als abhängig Beschäftigte. Überträgt man dies auf Franchiseverträge, kann sich auch hier der Status von selbständig zu sozialversicherungspflichtig beschäftigt verschieben.
Franchisegeber müssen die Gefahr der Scheinselbständigkeit ernst nehmen. Wird ein Franchisenehmer als abhängig beschäftigt eingestuft, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und arbeitsrechtliche Pflichten wie Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz. Schon in der Vertragsgestaltung ist daher auf ausreichende unternehmerische Freiräume zu achten.
Auch wenn die Schwelle zum Arbeitnehmerstatus nicht überschritten wird, können Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen sein. Sie sind dann zwar formal selbständig, jedoch wirtschaftlich so abhängig, dass sie einen besonderen Schutz genießen. Typische Merkmale sind die ausschließliche Tätigkeit für einen Franchisegeber und die Bindung an dessen Vorgaben. In diesen Fällen kann der Franchisenehmer Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung geltend machen. Damit rückt das Franchising in den Fokus des Arbeitsrechts, ohne dass ein klassisches Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall und hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrags und der tatsächlichen Durchführung ab.
Die Rechtsprechung hat dem Franchisegeber umfassende Pflichten auferlegt, schon bevor ein Vertrag geschlossen wird. Potenzielle Franchisenehmer müssen über alle relevanten Umstände informiert werden, die für ihre Entscheidung wesentlich sind. Dazu gehören Angaben zu Investitionskosten, Gebühren, Umsatzprognosen, Erfahrungen anderer Standorte und Rentabilitätsaussichten.
Unterbleibt diese Aufklärung oder werden unzutreffende Angaben gemacht, haftet der Franchisegeber auf Schadensersatz. Der Schaden kann bereits darin liegen, dass der Franchisenehmer den Vertrag überhaupt geschlossen hat. In diesem Fall wird der Vertrag rückabgewickelt, und der Franchisenehmer ist so zu stellen, als hätte er ihn nie abgeschlossen.
Franchisegeber sollten alle Gespräche dokumentieren und dem Interessenten schriftliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Franchisenehmer wiederum sind gut beraten, die Angaben kritisch zu prüfen und sich nicht auf mündliche Zusagen zu verlassen.
Während des laufenden Vertrags ist der Franchisegeber verpflichtet, die eingeräumten Nutzungsrechte aufrechtzuerhalten, das Know-how zu aktualisieren und Schulungen anzubieten. Er muss das System weiterentwickeln, Marketingkonzepte bereitstellen und für einheitliche Qualitätsstandards sorgen. Der Franchisenehmer hingegen ist verpflichtet, die Systemvorgaben einzuhalten, Gebühren zu entrichten und Berichtspflichten zu erfüllen. Häufig bestehen Bezugsbindungen, die ihn verpflichten, Waren oder Betriebsmittel ausschließlich vom Franchisegeber oder von diesem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Diese Pflichten können dazu führen, dass der unternehmerische Handlungsspielraum stark eingeschränkt wird. Arbeitsrechtlich wird dann geprüft, ob noch eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder ob bereits Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.
Da Franchiseverträge meist formularmäßig gestellt werden, unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach den § 305 folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Klauseln, die den Franchisenehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Kritisch sind insbesondere überlange Vertragsbindungen, einseitige Bezugsverpflichtungen, weitreichende Vertragsstrafen und überzogene Wettbewerbsverbote.
Die übliche Vertragslaufzeit eines Franchisevertrags liegt zwischen fünf und zehn Jahren. Verlängerungen sind möglich, müssen aber klar geregelt werden. Beiden Parteien stehen Kündigungsrechte im Falle von Pflichtverletzungen zu.
Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch den Franchisegeber, weil er beispielsweise nicht ausreichend seine Unterstützung anbietet oder das System einer Weiterentwicklung bedarf und der Franchisegeber diesem Bedürfnis nicht nachkommt, können hierdurch Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers entstehen; in schwerwiegenden Fällen kann es sogar zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 314 BGB kommen.
Besonders gefährlich sind Pflichtverletzungen in der vorvertraglichen Aufklärung. Sie können zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages führen. Arbeits- und sozialrechtlich relevant ist dies deshalb, weil mit der Rückabwicklung auch die Frage nach gezahlten Beiträgen, Beschäftigtenstatus und Haftung für Arbeitsentgelt verbunden sein kann.
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