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Die Freistellung


Die Freistellung eines Arbeitnehmers nimmt bei Kündigungen oder betrieblichen Gründen oftmals eine zentrale Rolle ein und kann für Arbeitgeber eine Herausforderung darstellen. Im Folgenden stellen wir die verschiedenen Formen der Freistellung und ihre rechtliche Grundlage dar. Welche Konsequenzen kann eine Freistellung haben? Mehr dazu in diesem Artikel.

Was ist eine Freistellung?

Die Freistellung eines Arbeitnehmers hebt zeitweise oder dauerhaft die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und zugleich den Anspruch des Arbeitgebers, diese Arbeitsleistung zu fordern, auf. Ein entscheidender Unterschied zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass im Falle einer Freistellung eines Arbeitnehmers weder das Arbeitsverhältnis beendet wird noch ruht. Während die Freistellung oftmals einseitig vom Arbeitgeber initiiert wird, kann sie auch von den Parteien vereinbart werden.

Als typisches arbeitsrechtliches Instrument erfolgt die Freistellung oftmals im Zuge einer Kündigung, kann aber auch dann erfolgen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Hat der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und geben bestimmte Umstände Anlass, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitspflicht erfüllen sollte, kann er durch eine Freistellung von dieser Leistungspflicht befreit werden. Die Freistellung kann auch aus betrieblichen Gründen erfolgen: Steht der Arbeitnehmer im Verdacht, mit einem pflichtwidrigen Verhalten das Unternehmensinteresse zu gefährden, kann ihn der Arbeitgeber bis auf Weiteres von seiner Arbeitspflicht befreien, um die Lage zu erforschen.

Für eine zulässige und wirksame Freistellung des Arbeitnehmers ist es erforderlich, dass die Anwesenheit und weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer potenziellen Schädigung des Unternehmensinteresses führen kann.

Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Freistellung vorgehen?

Erfolgt die Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber und ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, so kann dieser das Gespräch zum Arbeitgeber aufsuchen. Verläuft dieses Gespräch erfolglos, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragt, die auf die Wiederherstellung der Arbeitspflicht und somit weitere Beschäftigung gerichtet ist.

Formen, Gründe und Rechtsgrundlagen der Freistellung

Eine Freistellung kann im Sinne des § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen, sodass der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung weiterhin sein Arbeitsentgelt erhält. Liegt eine Kündigung vor, ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber möglich. Dieser muss in diesem Rahmen jedoch beachten, dass der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiterhin besteht, sofern dieser in der Freistellungsperiode nicht anderweitig einen Verdienst erzielt, der nach § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf seinen Anspruch angerechnet werden kann.

Der Arbeitnehmer hat aber in einigen Fällen auch einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung, etwa beim Erholungsurlaub gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder auch in persönlichen Verhinderungsfällen nach § 616 BGB, wenn die Freistellung kurzzeitig erfolgt und den Arbeitnehmer kein Verschulden für den Verhinderungsgrund trifft.

Es ist jedoch auch möglich, dass der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt wird. Diese Form der Freistellung liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, da es keinen allgemeingültigen Anspruch des Arbeitnehmers dafür gibt. Allerdings ist es möglich, dass einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung begründen können.

Auch der Gesetzgeber hat einige gesetzliche Ansprüche für Arbeitnehmer geschaffen, die eine unbezahlte Freistellung ermöglichen. Muss der Beschäftigte etwa einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, ist dieser gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vollständig oder teilweise freizustellen. Ebenso besteht nach § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, wenn nach ärztlichen Zeugnis erforderlich ist, dass ein erkranktes und versichertes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und eine andere in diesem Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann.

Liegt ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 3 Absatz 1 oder 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor, sind Frauen ebenfalls freizustellen. Im Weiteren haben Eltern nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung bis zu 36 Monaten. Zwar wird diese Elternzeit grundsätzlich unbezahlt gewährt, jedoch besteht ein staatlich finanzierter Elterngeldanspruch.

Die Freistellung kann auch widerruflich gestaltet werden, sodass der Arbeitgeber im Bedarfsfall den Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit verpflichten kann. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist diese Wiederaufnahme der Arbeitspflicht für die Freistellungsdauer ausgeschlossen, sodass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden kann.

Enthält der Arbeitsvertrag pauschale Klauseln zur Freistellung und stellen diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, so sind diese grundsätzlich unwirksam im Sinne des § 307 Absätze 1 und 2 BGB, wenn sie an keine Voraussetzungen geknüpft sind, da sie somit den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würden.

Wie wirkt sich die Freistellung auf die Sozialversicherung aus?

Wird ein Arbeitnehmer bezahlt freigestellt, ist der Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, die Beiträge für dessen Sozialversicherung bis Ablauf der Kündigungsfrist zu leisten, da das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.

Erfolgt die Freistellung unbezahlt und dauert über einen Monat an, müssen Arbeitnehmer bedenken, dass sie selbst für ihren Versicherungsschutz Sorge tragen müssen, da nach Ablauf dieses Monats der Sozialversicherungsschutz endet und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abmeldet. Dies ist damit begründet, dass die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung die Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt voraussetzt. Die Versicherungspflicht dauert auch dann an, wenn keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird, aber weiterhin das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit oder Aufhebung der Freistellung trifft den Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer erneut bei der Sozialversicherung anzumelden.


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