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In der Arbeitswelt treffen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer wesentliche Pflichten, die sie erfüllen müssen. Aus Sicht des Arbeitgebers gilt es nicht nur, das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu zahlen, ihn trifft auch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, in dessen Rahmen ihm verschiedene Obliegenheiten auferlegt werden. In diesem Artikel stellen wir die unterschiedlichen Aspekte der Fürsorgepflicht, deren gesetzliche Grundlagen und die Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflichten dar.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist eine Nebenpflicht im Sinne des Schuldrechts und findet ihren Ursprung im Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da sich die Fürsorgepflicht aus diesem Grundsatz ergibt, ist sie nicht explizit in einem Gesetz geregelt oder legaldefiniert, sondern ist im Wege der Auslegung in verschiedenen Vorschriften zu finden.
Die Fürsorgepflicht enthält eine Vielzahl von Schutz- und Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers, um für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu sorgen und dessen Rechte und Interessen zu schützen und zu fördern.
Von dieser Pflicht wird auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Glaubens- und Gewissensfreiheit erfasst. Dies schlägt sich nicht zuletzt in § 618 Absatz 1 BGB nieder, wonach der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten hat, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Eine Aufhebung oder Einschränkung dieser Regelung, etwa durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, ist nicht möglich.
Eine der zentralen gesetzlichen Vorschriften zur Fürsorgepflicht in den Themen Arbeitsschutz und Gesundheit findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches den Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Ziel dieser Gefährdungsermittlung ist, etwaige Gesundheitsbelastungen der Arbeitnehmer zu minimieren und vorzubeugen. Um dies zu gewährleisten, ist eine ergonomische Ausstattung der Arbeitsplätze unabdingbar und nicht mehr wegzudenken. Auch die regelmäßige Wartung von Maschinen und Anlagen sowie ausreichende Belüftung und Beleuchtung der Arbeitsräume sind vom Arbeitsschutz erfasst. § 618 Absatz 1 BGB hingegen präzisiert weiter, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie die Natur der Arbeitsleistung dies gestattet.
Auch die Arbeitszeit fällt unter die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten einhalten, um die Überlastung der AN zu verhindern. Dies umfasst Regelungen zu Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG), Ruhepausen (§ 4 ArbZG) und Nachtarbeit (§ 6 ArbZG), die zwingend eingehalten werden müssen, um das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu schützen. Diese Einhaltung stellt sicher, dass die Arbeitnehmer ausreichende Erholungsphasen haben, um ihre Arbeitskraft nachhaltig zu erhalten.
Bei der Bereitstellung von Unterkünften sind Arbeitgeber verpflichtet, diese in einem angemessenen hygienischen Zustand zu halten, wie es in § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt worden ist. Dies schließt auch sanitäre Einrichtungen und Kantinen ein. Eine saubere und sichere Umgebung ist wichtig, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.
Eine erhöhte Fürsorgepflicht besteht in besonderen Fällen, etwa für schwangere Frauen, Minderjährige oder schwerbehinderte Personen. Diese Schutzpflichten finden ihre Gesetzesgrundlage im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere und stillende Mütter, indem es nach den §§ 3 und 9 MuSchG bestimmte Tätigkeiten und Arbeitszeiten einschränkt und einen besonderen Kündigungsschutz bietet. Beispielsweise dürfen Schwangere nicht arbeiten, wenn ihre oder die Gesundheit des ungeborenen Kindes durch die Arbeit gefährdet werden könnten.
Minderjährige Arbeitnehmer stehen unter dem Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), welches nach §§ 8-14 JArbSchG die Arbeitszeiten und -bedingungen für unter 18-Jährige streng reglementiert.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber auch die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer, die auch einen verfassungsrechtlichen Schutz aus den Artikeln 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) genießen, schützen. Hierbei fordert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung. Es muss sichergestellt werden, dass auf dem Arbeitsplatz eine respektvolle und faire Arbeitsatmosphäre herrscht und zwischenmenschliche Konflikte angemessen behandelt werden.
Werden persönliche Gegenstände oder Arbeitsmittel, die im Eigentum des Arbeitnehmers stehen, zur Erfüllung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers benötigt, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dieses Eigentum zu schützen. Diesen Eigentumsschutz kann man aus § 618 Absatz 1 BGB ableiten, der eine generelle Pflicht zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen umfasst. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass sichere Aufbewahrungseinrichtungen, wie Spints mit einem Schloss oder Schränke, bereitgestellt und instandgehalten werden.
Ein weiterer zentraler Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist die Informations- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Er muss die Arbeitnehmer über wesentliche Sachverhalte, die deren Arbeitsverhältnis betreffen, in Kenntnis setzen. Dies umfasst insbesondere Informationen über Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen sowie wesentliche betriebliche Änderungen. Aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens ergibt sich zudem die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer so weit zu unterstützen, dass sie sich weiterentwickeln und fortbilden können, um ihre Fähigkeiten und ihre berufliche Zukunft zu sichern.
Kommt es durch den Arbeitgeber zu einer etwaigen Verletzung seiner Fürsorgepflichten, stehen den Arbeitnehmern verschiedene Rechte zu. An erster Stelle kann der Arbeitnehmer seinen Erfüllungsanspruch und die Beseitigung dieser Pflichtverletzung nach dem Grundsatz des Treu und Glaubens verlangen.
Kommt es gar zu einer konkreten Gesundheits- oder Lebensgefährdung, stehen den Arbeitnehmern ein Verweigerungsrecht der Arbeitsleitung nach § 273 BGB zu. Wie die Voraussetzung der Konkretisierung es bereits fordert, ist dieses Recht nur bei ernsthaften und unmittelbaren Gefahren zulässig.
Erfolgt die Pflichtverletzung schuldhaft, so entsteht dem Arbeitgeber eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Absatz 1 BGB. Die Rechtsfolge dieses Anspruchs richtet sich nach den §§ 249 folgenden BGB; immaterielle Schäden, wie Schmerz und Leid, müssen gemäß § 253 Absatz 2 BGB geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber haftet nicht nur für sich selbst, sondern nach § 278 BGB auch für das schuldhafte Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.
Bei Arbeitsunfällen greift in erster Linie die gesetzliche Unfallversicherung, die durch die Berufsgenossenschaften getragen wird. Der direkte Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ist hier grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dieser hat die Verletzungspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen, siehe § 104 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII). In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer zusätzliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Entschädigungen geltend machen.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist ein umfassendes Konzept, das den Schutz und das Wohl der Arbeitnehmer in den Mittelgrund stellt. Es basiert auf gesetzlichen Regelungen und dem Grundsatz von Treu und Glauben und fordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein für den Arbeitgeber. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften schaffen sie nicht nur ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, sondern fördern auch das Vertrauen und die Zufriedenheit ihrer Arbeitnehmer. Verstöße gegen diese Pflichten können weitreichende rechtliche Konsequenzen haben, die sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen.
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