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Futtermittelrecht | Anwalt für Futtermittelhersteller


Wer Mischfutter, Ergänzungsfuttermittel, Vormischungen oder Heimtierfutter produziert, arbeitet in einem der am dichtesten regulierten Märkte Europas. Futtermittelhersteller müssen nicht nur Futtermittelhygiene und Kennzeichnung beherrschen. Sie stehen zugleich vor Fragen des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Steuerrechts und des Gesellschaftsrechts. Diese Rechtsgebiete greifen in der Praxis ineinander: Ein Markenname kann eine unzulässige Werbeaussage sein, eine falsche Zolltarifnummer verändert den Umsatzsteuersatz, und ein Rückruf wird schnell zur Haftungsfrage für die Geschäftsführung. Dieser Beitrag zeigt, wo die typischen Risiken liegen und wann ein Anwalt für Futtermittelhersteller den Unterschied macht.

Welche Vorschriften gelten für das Futtermittelrecht?

Das Futtermittelrecht ist überwiegend europäisches Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die Grundsätze fest und verbietet, unsichere Futtermittel in den Verkehr zu bringen. Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 regelt die Futtermittelhygiene. Nach ihrem Artikel 9 müssen Futtermittelunternehmer jeden Betrieb bei der zuständigen Behörde zur Registrierung melden. Für bestimmte Betriebe, insbesondere bei der Herstellung oder dem Inverkehrbringen bestimmter Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel mit bestimmten Zusatzstoffen, ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zusätzlich eine behördliche Zulassung erforderlich. Artikel 6 verlangt außerdem ein schriftliches Eigenkontrollsystem nach den HACCP-Grundsätzen.

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, wie Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel gekennzeichnet werden und was auf dem Etikett behauptet werden darf. Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen. Ohne Zulassung darf ein Zusatzstoff weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden. In Deutschland ergänzt das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) diese Regeln. § 17 LFGB verbietet, Futtermittel so herzustellen, dass daraus gewonnene Lebensmittel die Gesundheit schädigen können. § 19 LFGB verbietet irreführende Kennzeichnung und Werbung, § 20 LFGB krankheitsbezogene Werbung für Zusatzstoffe und Vormischungen.

Wichtig für die Einordnung: Die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt für Lebensmittel, die Menschen verzehren. Für Futtermittel gelten stattdessen die eigenen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Wer Werbung für Futtermittel mit den Maßstäben der Lebensmittelwerbung prüft, übersieht leicht die eigentlichen Vorgaben.

Werbung für Futtermittel: Wo droht die Abmahnung?

Werbung ist das Feld, auf dem Futtermittelhersteller am häufigsten Post von Wettbewerbern erhalten. Der Grund liegt im Zusammenspiel von Futtermittelrecht und Wettbewerbsrecht: Verstöße gegen die Kennzeichnungsregeln können zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Was erlaubt Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009?

Artikel 13 erlaubt Angaben, die auf einen Stoff, ein nährstoffbezogenes Merkmal oder eine Funktion des Futtermittels hinweisen. Dafür gelten drei Bedingungen: Die Angabe muss objektiv sein, für die Behörde nachprüfbar und für den Verwender verständlich. Auf Verlangen der Behörde muss der Hersteller eine wissenschaftliche Begründung vorlegen. Verboten ist nach Artikel 13 Absatz 3 die Behauptung, ein Futtermittel könne eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. Ausgenommen sind nur zugelassene Kokzidiostatika und Histomonostatika. Ein besonderer Ernährungszweck, etwa zur Unterstützung der Nierenfunktion, darf zudem nur beworben werden, wenn er im Verzeichnis der Verordnung (EU) 2020/354 steht und das Produkt die dort genannten Anforderungen erfüllt.

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Wie urteilen Gerichte über gesundheitsbezogene Werbung für Futtermittel?

Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an. Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Entscheidung vom 3. August 2023 (Az. 6 U 64/22) das Verbot der Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde bestätigt. Aussagen zu Entzündungen, Schmerzen, Gelenksteifigkeit und Lahmheit wertete das Gericht als krankheitsbezogen. Ein Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 ist zugleich ein Rechtsbruch nach § 3a UWG, weil die Vorschrift das Marktverhalten regelt. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 52 O 44/24) die Werbung für Gelenktabletten für Hunde verboten. Beide Entscheidungen haben einen gemeinsamen Kern: Der Hersteller muss die Wirkung des konkreten Produkts belegen. Studien zu einzelnen Inhaltsstoffen reichen jedenfalls dann nicht ohne Weiteres aus, wenn daraus die behauptete Wirkung des konkret beworbenen Produkts oder seiner spezifischen Wirkstoffkombination nicht zuverlässig abgeleitet werden kann.

Hinzu kommt die allgemeine Regel gegen irreführende Werbung in § 5 UWG. Angaben wie getreidefrei, ohne Zusatzstoffe oder vom Tierarzt empfohlen müssen zutreffen und dürfen keinen falschen Eindruck erwecken. Auch die Kennzeichnung selbst darf nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht irreführen, etwa indem sie dem Futtermittel Eigenschaften zuschreibt, die alle vergleichbaren Produkte ebenfalls haben.

Wer darf Futtermittelhersteller abmahnen?

Nach § 8 Absatz 3 UWG können Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsansprüche geltend machen. In der Futtermittelbranche sind Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände besonders aktiv. Eine Abmahnung verlangt in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedacht abgibt, kann sich langfristig binden und bei künftigen Verstößen Vertragsstrafen riskieren. Wer sie ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Beides sollte ein Anwalt prüfen, bevor die Frist abläuft.

Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Wie muss ich reagieren? – Die 7 wichtigsten Regeln

Wer kann Futtermittelwerbung abmahnen?

Der Wettbewerb in der Agrarwirtschaft ist überschaubar, viele Marktteilnehmer kennen sich seit Jahrzehnten. Genau das macht Absprachen gefährlich. Das Bundeskartellamt hat am 13. Januar 2020 Bußgelder von rund 154,6 Millionen Euro gegen sieben Großhändler von Pflanzenschutzmitteln verhängt, weil diese ihre Preislisten, Rabatte und Einzelpreise abgestimmt hatten. Für Futtermittelhersteller gilt derselbe Maßstab: Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und der Austausch sensibler Daten mit Wettbewerbern sind verboten, auch in Verbänden und Genossenschaften. Ein Vertriebsvertrag, der dem Landhandel feste Verkaufspreise vorschreibt, ist ebenfalls ein Risiko.

Gewerblicher Rechtsschutz: Wie schützen Futtermittelhersteller Marke und Rezeptur?

Die Rezeptur eines Mischfutters, ein neuer Zusatzstoff oder eine eingeführte Produktmarke sind oft der wertvollste Teil des Unternehmens. Der Gewerbliche Rechtsschutz bietet dafür mehrere Werkzeuge.

Welche Rolle spielt die Marke für Futtermittel?

Eine Marke schützt Namen und Logo eines Produkts gegen Nachahmer. Futtermittel werden in der Nizza-Klasse 31 angemeldet, Ergänzungsfuttermittel mit gesundheitlichem Bezug und veterinärmedizinische Erzeugnisse in Klasse 5. Welche Klassen erforderlich sind, sollte jedoch anhand des konkreten Warenverzeichnisses geprüft werden.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Welche Klassen einer Markenanmeldung gibt es?

Vor der Markenanmeldung sollte eine Recherche klären, ob ältere Rechte entgegenstehen. Ein Detail, das viele übersehen: Auch der Markenname ist Teil der Aufmachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Ein Produktname, der eine Heilwirkung suggeriert, kann als Marke eingetragen und trotzdem als Werbung unzulässig sein. Markenstrategie und Kennzeichnungsrecht gehören deshalb zusammen geprüft.

Patente und Designs für Futtermittelprodukte

Neue Zusatzstoffe, Enzyme oder Verfahren zur Pelletierung und Konservierung können patentfähig sein. Der Weg zum Patent ist aufwendig, sichert aber ein Ausschließlichkeitsrecht. Verpackungen und Produktformen lassen sich als eingetragenes Design schützen, früher Geschmacksmuster genannt. Bei Futtermittelzusatzstoffen kommt eine Besonderheit hinzu: Die Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gilt zehn Jahre und ist für bestimmte Kategorien an den Zulassungsinhaber gebunden. Die im Antrag eingereichten Studien dürfen nach Artikel 20 der Verordnung zehn Jahre lang nicht zugunsten anderer Antragsteller verwendet werden.

Futtermittelrezepturen als Geschäftsgeheimnis schützen

Die meisten Rezepturen werden nicht patentiert, sondern geheim gehalten. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen schützt eine Information aber nur, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Ohne Vertraulichkeitsvereinbarungen, Zugriffsbeschränkungen und klare Regeln für Mitarbeiter und Lohnhersteller gibt es keinen Schutz. Der Geheimnisschutz beginnt deshalb im Vertrag, nicht erst vor Gericht.


Steuerrecht: Welche Steuern beschäftigen Futtermittelhersteller?

Futtermittel: 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?

Grundsätzlich ja. Nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 37 der Anlage 2 unterliegt zubereitetes Futter des Kapitels 23 des Zolltarifs dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Entscheidend ist aber die zolltarifliche Einreihung des einzelnen Produkts. Reine Zusatzstoffe, Vitamine oder Mineralstoffe können in andere Kapitel fallen und unterliegen dann dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Wie streitanfällig diese Frage ist, zeigt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. VII R 19/24). Der BFH entschied insbesondere:

  • getrocknete und zerteilte Straußenmägen fallen in Position 0504 und sind nicht ermäßigt;
  • bestimmte Sehnen können dagegen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse einzuordnen sind.

Ob der ermäßigte Satz gilt, hängt dann davon ab, ob die Ware als genießbares Schlachtnebenerzeugnis einzuordnen ist. Eine falsche Einreihung führt in der Betriebsprüfung zu Nachzahlungen für mehrere Jahre. Lass Sie sich hier in Ihrem individuellen Fall von uns beraten.

Was bedeutet die Durchschnittssatzbesteuerung der Landwirte für die Preisgestaltung?

Viele Kunden von Futtermittelherstellern sind pauschalierende Landwirte. Sie versteuern ihre Umsätze nach § 24 UStG mit einem Durchschnittssatz, derzeit 7,8 Prozent, und haben keinen darüber hinausgehenden Vorsteuerabzug. Für diese Kunden ist die Umsatzsteuer auf das Futter ein echter Kostenfaktor. Ob ein Produkt mit 7 oder 19 Prozent berechnet wird, entscheidet deshalb direkt über die Wettbewerbsfähigkeit des Preises.

Betriebsprüfung, Holding und Nachfolge im Futtermittelbetrieb

Steuern begleiten jede Strukturentscheidung. Wer Betriebsteile ausgliedert, eine Holding [→ Lexikon] aufsetzt oder den Betrieb an die nächste Generation übergibt, sollte Ertragsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer vorab prüfen. Für Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz Verschonungsregeln vor, die an Bedingungen wie den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft sind. Wer Rohstoffe importiert oder Tochtergesellschaften im Ausland führt, muss Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verrechnungspreise im Blick behalten. SBS LEGAL bietet Rechtsanwälte und Steuerberatung unter einem Dach und ist mit Standorten in Österreich, der Schweiz, Schweden und Polen auch grenzüberschreitend erreichbar.


Gesellschaftsrecht: Welche Struktur passt zum Futtermittelunternehmen?

Rechtsform und Gesellschaftsvertrag

Viele Futtermittelhersteller sind Familienunternehmen, häufig als GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert, andere sind genossenschaftlich geprägt. Die Rechtsform entscheidet über Haftung, Steuerbelastung und Mitsprache. Wer einen Gesellschaftsvertrag erstellen lässt, sollte Regeln für Nachfolge, Abfindung, Wettbewerbsverbote und Konflikte aufnehmen, bevor es Streit gibt. Fehlen diese Regeln, gelten die gesetzlichen Vorgaben, die selten zum Unternehmen passen.

Unternehmensnachfolge bei Futtermittelherstellern

Der Generationswechsel ist in der Futtermittelbranche einer der häufigsten Anlässe für rechtliche Beratung. Nachfolge, Beteiligung der Kinder, Ausscheiden von Gesellschaftern und die Bewertung von Anteilen gehören zusammen geplant. Kommt es zum Streit, entscheidet meist der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags über Abfindung und Ausschluss. Auch eine Unternehmenssanierung beginnt oft mit gesellschaftsrechtlichen Weichenstellungen.

Geschäftsführerhaftung bei Produktkrisen

Kontaminierte Rohstoffe, Rückrufe oder Fehlchargen können ein Futtermittelunternehmen schnell in die Krise bringen. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 43 Absatz 2 GmbHG, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt. Dazu gehört ein funktionierendes Qualitäts- und Compliance-System, aber auch die Pflicht aus Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wesentliche Änderungen im Betrieb der Behörde zu melden. Wer einen Futtermittelbetrieb kauft oder verkauft, sollte in der Due Diligence prüfen, ob Registrierung, Zulassung und HACCP-Dokumentation vollständig sind. Die Geschäftsführerhaftung endet nicht automatisch mit dem Verkauf.

Was ist eine HACCP-Dokumentation?

Eine HACCP-Dokumentation ist eine lückenlose schriftliche Aufzeichnung aller Maßnahmen zur Lebensmittelsicherheit und für Betriebe, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, gesetzlich vorgeschrieben.

 

Praxistipps: Was sollten Futtermittelhersteller jetzt prüfen?

  • Prüfen Sie jede Werbeaussage und jedes Etikett an Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Streichen Sie alle Formulierungen, die Krankheiten, Schmerzen oder Heilung erwähnen, auch in Kundenstimmen und auf Social Media.
  • Dokumentieren Sie die wissenschaftliche Begründung für jede Angabe, und zwar für das fertige Produkt, nicht nur für einzelne Rohstoffe.
  • Lassen Sie Marken vor der Anmeldung recherchieren und den Produktnamen zugleich kennzeichnungsrechtlich prüfen.
  • Sichern Sie Rezepturen mit Vertraulichkeitsvereinbarungen, Zugriffsrechten und klaren Regeln für Lohnhersteller ab.
  • Überprüfen Sie die zolltarifliche Einreihung Ihrer Produkte und den angewendeten Umsatzsteuersatz, bevor es die Betriebsprüfung tut.
  • Aktualisieren Sie den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder GmbH & Co. KG, bevor Nachfolge, Beteiligung oder Streit anstehen.

SBS Legal Rechtsanwälte – Kanzlei für Futtermittelrecht und Wirtschaftsrecht

Futtermittelhersteller brauchen Beratung, die Futtermittelrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zusammen denkt. SBS LEGAL berät Hersteller, Importeure und Händler von Futtermitteln bei der Prüfung von Werbung und Kennzeichnung, bei der Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen, beim Schutz von Marken und Rezepturen sowie bei Umsatzsteuer, Betriebsprüfung, Umstrukturierung und Nachfolge. Rechtsanwälte und Steuerberater arbeiten dabei unter einem Dach, von Hamburg aus bundesweit und über unser internationales Kanzlei- und Kooperationsnetzwerk mit Ansprechpartnern unter anderem in Österreich, der Schweiz, Schweden und Polen.

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Kontaktieren Sie uns bei Fragen zu Werbung, Marke, Steuern oder Gesellschaftsstruktur Ihres Futtermittelunternehmens. Wir sagen Ihnen offen, wo Ihr Risiko liegt und was zu tun ist.

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