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Geheimnisschutz (Definition)


Dank Digitalisierung: Geheimnisschutz gewinnt an Bedeutung

Mit der Digitalisierung einhergehenden „Datenflut“ erlangt auch das Thema Geheimnisschutz zunehmend an Bedeutung. Vertrauliche Informationen, wie beispielsweise Kundenlisten, Bilanzen oder Geschäftsstrategien haben einen wirtschaftlichen Wert und können Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil sichern. Der wirtschaftliche Erfolg weckt jedoch auch das Interesse der Anderen: Nicht selten verschaffen sich Dritte unbefugten Zugang zu vertraulichen Informationen, etwa in Form von Hacker-Angriffen oder Geschäftsgeheimnisse werden ohne bzw. gegen den Willen des Unternehmens veröffentlicht. Spätestens dann stellt sich die Frage, wie Geschäftsgeheimnisse wirksam und effektiv geschützt werden können und welche Ansprüche gegen Rechtsverletzer bestehen.


Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Einen Beitrag zum Schutz vor Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen und Know-How soll das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) leisten, welches am 18. April 2019 in Kraft getreten ist und die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 umsetzt. Die darin enthaltenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe zielen darauf ab, die Rechtssicherheit für Unternehmer zu erhöhen und vertrauliche Informationen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen, vgl. § 1 Abs. 1 GeschGehG.

Was ist ein „Geschäftsgeheimnis“ im Sinne des Gesetzes?

Nach der Definition aus § 2 Nr. 1 GeschGehG muss eine Information drei Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich als Geschäftsgeheimnis angesehen zu werden:  

  1. Sie muss geheim sein, d.h. sie darf weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein; zudem muss die Information wegen ihrer Nicht-Offenkundigkeit über wirtschaftlichen Wert verfügen,
  2. sie muss Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein und

bei ihr muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.


Was ist unter einer „Geheimhaltungsmaßnahme“ zu verstehen?

Um Geheimnisschutz zu erhalten, obliegt es dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen (vgl. § 2 Nr. 2 GeschGehG), die vertraulichen Informationen aktiv zu schützen. Dies kann u.a. mittels technischer Maßnahmen (z.B. Firewalls, Verschlüsselung), organisatorischer Maßnahmen (z.B. Unternehmenscompliance, Kontrolle der Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen), personeller Maßnahmen (z.B. Schulung der Mitarbeiter, persönliche Zugangsbeschränkungen) oder rechtlicher Maßnahmen (z.B. vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen) erfolgen. geheimnis schluessel loch

Oft lässt sich ein effektiver Schutz erst durch ein Maßnahmenbündel, also durch eine gezielte Kombination verschiedener Maßnahmen erreichen.

Eine Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag stelle nach der Auffassung des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf noch keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme dar (LAG Düsseldorf Urteil v. 03.06.2020 – Az. 12 SaGa 4/20). In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass Geheimhaltungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht getroffen wurden, wenn jemand keine Bestrebungen zum Schutz einer Information unternimmt oder lediglich darauf vertraut, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen.

„Angemessenheit“ der Geheimhaltungsmaßnahme

Die abstrakte Formulierung der „Angemessenheit“ führt verständlicherweise immer wieder zu Unsicherheiten bei den Unternehmern.

Zunächst gibt der Begriff der „Angemessenheit“ zu verstehen, dass keine absolut wirksamen oder unüberwindbaren Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Vielmehr kommt es bei der Frage nach der Angemessenheit stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zählt das Gericht mehrere objektive Merkmale auf, die bei der Wertung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart Urteil v. 19.11.2020 – Az. 2 U 575/19):

  • der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
  • die Natur der Information,
  • die Bedeutung für das Unternehmen,
  • die Größe des Unternehmens,
  • die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
  • die Art der Kennzeichnung der Informationen oder
  • vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse werden gerade nicht vor allen denkbaren Angriffsformen geschützt, was sich aus § 3 GeschGehG entnehmen lässt. Danach dürfen Geschäftsgeheimnisse auf bestimmte Arten erlangt werden. Demgegenüber bestimmt § 4 Abs. 1 GeschGehG eindeutig, welche Verhaltensweisen als Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses anzusehen sind:

  1. Das rechtsverletzende Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses ( 4 Abs. 1 GeschGehG) und
  2. das rechtsverletzende Nutzen oder Offenlegen eines Geschäftsgeheimnisses ( 4 Abs. 2 GeschGehG).

Erfolgt die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung wiederum zum Schutz eines berechtigten Interesses, ist die Ausnahmeregelung aus § 5 GeschGehG zu beachten. Dadurch kann ein Verhalten, das an sich als Rechtsverletzung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, aus Gründen des Schutzes eines übergeordneten Interesses ausnahmsweise zulässig sein.

Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Bei einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu.

Gemäß § 6 GeschGehG hat der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung.

Zudem kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer gemäß § 7 GeschGehG auch in Anspruch nehmen auf Vernichtung und Herausgabe der Dokumente, Dateien etc., die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, Rückruf des rechtsverletzenden Produkts, dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen, Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt.

Ist eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar?

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist strafbar. Gemäß § 23 GeschGehG kann die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.


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