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Gemeinnützigkeit und Gemeinnützigkeitsrecht


Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) ist Teil des NPO-Rechts und setzt gemeinsam mit dem Steuerrecht sowie Compliance die rechtlichen Rahmenbedingungen für nicht gewinnorientierte Organisationen. Das NPO-Recht bündelt alle zentralen Vorschriften für gemeinnützige Organisationen und regelt alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen.

Als gemeinnützig werden grundsätzlich alle Tätigkeiten bezeichnet, die nicht auf Eigengewinn ausgerichtet sind und die Allgemeinheit fördern. Von der Abgabenordnung anerkannte gemeinnützige Zwecke sind unter anderem Religionsförderung, Jugend- und Altenhilfe, Tierschutz oder Kriminalprävention (§ 52 AO).

Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Zudem können sie von Befreiungen von der Grundsteuer und Begünstigungen bei der Umsatzsteuer profitieren sowie steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen.

Wer kann gemeinnützig sein?

In Deutschland können nur Körperschaften gemeinnützig sein, Personengesellschaften und Einzelpersonen hingegen nicht.

Zu den Körperschaften, die gemeinnützig sein können, gehören insbesondere:

  • Eingetragene Vereine (e.V.)
  • Die Stiftung / Stiftung des bürgerlichen Rechts
  • Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH, gUG)
  • (Soziale) Genossenschaften (e.G.)

Unter welchen Voraussetzungen ist man gemeinnützig?

Um gemeinnützig zu sein, müssen Körperschaften die Allgemeinheit fördern (§ 52 AO) und selbstlos tätig sein (§ 55 AO). Es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.

Die Satzung sowie die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation müssen übereinstimmend gemeinnützigkeitskonform ausgestaltet sein.

Die Anforderungen an die Satzung werden in § 60 AO geregelt. Danach müssen in der Satzung die gemeinnützigen Zwecke und die Verwirklichungswege konkret bezeichnet werden. In der Satzung muss außerdem die Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke auch nach Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft sichergestellt werden (Vermögensbindung). Die Mittel der Körperschaft müssen zeitnah, in der Regel nach zwei Kalenderjahren für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit den Zwecken aus der Satzung übereinstimmen (§ 63 AO). Das bedeutet, dass die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich verfolgt und umgesetzt werden müssen. Alle Tätigkeiten müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. 

Es dürfen keine Gewinne an Mitglieder bzw. Gesellschafter ausgeschüttet werden, weder während noch bei Beendigung der Mitgliedschaft. Sie dürfen keine Zuwendungen erhalten und nicht unverhältnismäßig hoch vergütet werden.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO

Das Finanzamt stellt nach § 60a AO gesondert fest, ob die Satzung die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Diese Feststellung betrifft die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung. Für den dauerhaften Erhalt der Gemeinnützigkeit muss darüber hinaus auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft sowie für den Spendenabzug der Zuwendenden bindend. 


SBS LEGAL – Kanzlei für Gemeinnützigkeitsrecht und NPO-Recht

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bietet Vereinen, Stiftungen, gGmbHs und weiteren Non-Profit-Organisationen erhebliche steuerliche Vorteile. Gleichzeitig stellt das Gemeinnützigkeitsrecht hohe Anforderungen an Satzung, tatsächliche Geschäftsführung und Mittelverwendung, um den Status dauerhaft zu sichern.

Rechtssichere Gestaltung und Absicherung der Gemeinnützigkeit

SBS LEGAL berät gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Vereine und soziale Unternehmen umfassend zu allen Fragen im Bereich Gemeinnützigkeitsrecht und NPO-Recht. Von der Gründung über die Satzungsgestaltung bis hin zur laufenden Compliance und Kommunikation mit den Finanzbehörden unterstützen wir dabei, steuerliche Risiken zu minimieren und die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Erhalt der Gemeinnützigkeit nachhaltig sicherzustellen.

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