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Die GmbH heißt Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Viele Führungskräfte lesen daraus eine Sicherheit heraus, die es so nicht gibt. Die Geschäftsführerhaftung ist gerade nicht beschränkt. Wer eine GmbH leitet, haftet bei Pflichtverletzungen persönlich – mit dem eigenen Vermögen, ohne Obergrenze und unter Umständen noch Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Wann haftet der Geschäftsführer tatsächlich? Und wie lässt sich das Risiko wirksam begrenzen? Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Haftungsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer ein.
Der Begriff beschreibt die persönliche Einstandspflicht des Leitungsorgans einer Gesellschaft. Gemeint ist nicht die Haftung der Gesellschaft für Fehler ihrer Mitarbeiter. Gemeint ist die Haftung des Geschäftsführers selbst: gegenüber der eigenen Gesellschaft, gegenüber Gläubigern, gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern.
Der Grundgedanke dahinter ist einfach. Wer fremdes Vermögen verwaltet, trägt Verantwortung für die Art und Weise, wie er es verwaltet. Der Geschäftsführer entscheidet über Verträge, Investitionen, Personal und Zahlungen. Läuft dabei etwas schief, kann er dafür einstehen müssen.
Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Diese Regel schützt die Gesellschafter in ihrer Rolle als Kapitalgeber. Sie schützt nicht das Leitungsorgan.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Wer 25.000 Euro Stammkapital in eine GmbH einlegt und mit dem operativen Geschäft nichts zu tun hat, riskiert im schlimmsten Fall diese Einlage. Wer dieselbe GmbH als Geschäftsführer führt, riskiert im schlimmsten Fall sein gesamtes Privatvermögen. Ist eine Person zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer – im Mittelstand der Regelfall –, gilt für die Leitungstätigkeit der strengere Maßstab.
Die Innenhaftung richtet sich gegen den Geschäftsführer im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft. Sie ist der gesetzliche Normalfall. Wichtig für die Praxis: In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend – und er tut das erfahrungsgemäß konsequent, weil sie zur Masse gehören.
Die Außenhaftung richtet sich gegen den Geschäftsführer im Verhältnis zu Dritten, etwa Lieferanten, Banken oder Behörden. Sie ist die gesetzliche Ausnahme. Praktisch ist sie trotzdem hochrelevant, weil die wichtigsten Ausnahmen genau dann greifen, wenn das Unternehmen ohnehin in Schwierigkeiten steckt.
Der Maßstab steht in § 43 Abs. 1 GmbHG: Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dieser Maßstab ist objektiv. Es kommt also nicht darauf an, was der einzelne Geschäftsführer konnte oder wusste, sondern darauf, was von einer sorgfältigen Leitungsperson in vergleichbarer Lage zu erwarten war. Wer ein Amt übernimmt, dem er fachlich nicht gewachsen ist, kann sich später nicht auf fehlende Kenntnisse berufen.
Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Das betrifft Buchführung und Jahresabschluss ebenso wie Steuer-, Arbeits-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Anders als bei kaufmännischen Entscheidungen gibt es hier keinen Ermessensspielraum. Ein Gesetzesverstoß lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass er dem Unternehmen wirtschaftlich genützt hätte.
Der Geschäftsführer muss den Betrieb so organisieren, dass er Risiken rechtzeitig erkennt. Seit dem 1. Januar 2021 ist das ausdrücklich geregelt: Nach § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich berichten.
Praktisch heißt das: Liquiditätsplanung, betriebswirtschaftliche Auswertungen und ein belastbares Frühwarnsystem sind keine Kür. Ein funktionierendes Compliance Management System ist im Streitfall oft das entscheidende Entlastungsargument.
Die zentrale Norm ist § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Solidarisch bedeutet: Bei mehreren Geschäftsführern kann sich die Gesellschaft aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt. Der intern nicht Zuständige zahlt möglicherweise zuerst und muss sich das Geld anschließend bei seinen Kollegen zurückholen.
§ 43 Abs. 3 GmbHG verschärft die Haftung noch für Verstöße gegen die Kapitalerhaltung, also für Zahlungen entgegen § 30 GmbHG oder den Erwerb eigener Geschäftsanteile entgegen § 33 GmbHG. Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren nach Absatz 4 in fünf Jahren – deutlich länger als die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Diese Frage entscheidet viele Prozesse. Die Rechtsprechung überträgt die aktienrechtliche Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH. Die Gesellschaft muss danach nur darlegen und beweisen, dass ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00).
Für die Praxis folgt daraus ein klarer Auftrag: Wer Entscheidungen nicht dokumentiert, kann sie später kaum verteidigen.
Ja – aber nur bei echten unternehmerischen Entscheidungen. Die sogenannte Business Judgment Rule ist für den Vorstand einer AG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelt und wird nach ganz überwiegender Auffassung auf den GmbH-Geschäftsführer übertragen. Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Übersetzt: Wer sich sorgfältig informiert, keine eigenen Interessen verfolgt und seine Abwägung nachvollziehbar festhält, darf sich irren. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist eine Pflichtverletzung. Bei klaren Rechtspflichten – Buchführung, Steuern, Insolvenzantrag – greift dieser Schutz jedoch nicht.
Nur unter engen Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen in der sogenannten Weltruf-Entscheidung zusammengefasst (BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17). Die Aufgabenverteilung muss klar und eindeutig sein, sachgerecht zugeschnitten und fachlich wie persönlich geeigneten Personen zugewiesen. Die Zuständigkeit des Gesamtorgans für wesentliche Angelegenheiten muss erhalten bleiben. Eine schriftliche Dokumentation ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen.
Entscheidend ist die Grenze: Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags trifft jeden Geschäftsführer persönlich. Sie lässt sich nicht durch interne Arbeitsteilung auf einen Kollegen abschieben. Auch im Übrigen bleiben Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen – gerade in der Krise.
Insolvenzverschleppung als größtes Haftungsrisiko
Kaum ein Bereich führt so häufig zur persönlichen Inanspruchnahme wie die verspätete Insolvenzantragstellung. Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen.
Das Gesetz nennt Höchstfristen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind kein Zeitpolster. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Verstreicht die Frist ohne Antrag, drohen zwei Konsequenzen gleichzeitig: eine Strafbarkeit nach § 15a InsO und eine zivilrechtliche Außenhaftung gegenüber den Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Seit dem 1. Januar 2021 bündelt § 15b InsO das frühere Zahlungsverbot, das für die GmbH bis dahin in § 64 GmbHG stand. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Organmitglieder grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Das Gesetz konkretisiert das gestuft: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, gelten grundsätzlich als zulässig. Innerhalb der Antragsfrist gilt das aber nur, solange der Geschäftsführer die Beseitigung der Insolvenzreife oder die Vorbereitung des Antrags ernsthaft betreibt. Nach Ablauf der Frist ohne Antrag sind Zahlungen in der Regel nicht mehr vereinbar. Wer dagegen verstößt, muss die Beträge erstatten – ein Risiko, das schnell sechsstellig wird.
Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er nach § 69 AO persönlich für die nicht oder nicht rechtzeitig gezahlten Steuern, einschließlich der angefallenen Säumniszuschläge. Das Finanzamt setzt diese Haftung durch einen Haftungsbescheid unmittelbar gegen ihn fest.
Ähnlich streng ist die Lage bei Sozialabgaben. Führt der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, ist das nach § 266a StGB strafbar. Die Norm gilt zugleich als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Sozialversicherungsträger kann den Geschäftsführer deshalb auch zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Arbeitsstrafrecht wird an dieser Stelle zum unmittelbaren Haftungsthema.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt außerdem in Betracht bei eigenen unerlaubten Handlungen nach § 823 Abs. 1 BGB, bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, bei persönlich übernommenen Garantien oder Bürgschaften sowie bei Rechtsscheinhaftung, etwa wenn der Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen wird. Auch wer ohne förmliche Bestellung tatsächlich die Geschäfte führt, kann als faktischer Geschäftsführer in dieselbe Verantwortung geraten.
Diese Frage ist derzeit offen – und sie ist für Unternehmen wie Führungskräfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein mit einem Kartellbußgeld belegtes Unternehmen bei seinen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern Regress nehmen kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23).
Der Hintergrund: Nach deutschem Gesellschaftsrecht spricht vieles für einen Regressanspruch. Ein Kartellverstoß ist eine Pflichtverletzung, das Bußgeld ein daraus folgender Schaden. Aus kartellrechtlicher Sicht besteht jedoch die Sorge, dass die Abschreckungswirkung der Unternehmensgeldbuße leidet, wenn die Gesellschaft die Last vollständig auf das Leitungsorgan und dessen Versicherung abwälzen kann. Der unionsrechtliche Grundsatz des Effet utile könnte deshalb eine einschränkende Auslegung von § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage unsicher (Stand 10.08.2026).
Die finanzielle Haftung ist nur eine Ebene. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken, etwa wegen Insolvenzverschleppung, Untreue, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung.
Besonders einschneidend ist die Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Wer wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt wird, darf fünf Jahre lang keine GmbH mehr als Geschäftsführer führen. Bei Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten genügt dafür bereits die Verurteilung als solche. Bei bestimmten Vermögensdelikten setzt die Sperre eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Für viele Betroffene wiegt dieser Berufsausschluss schwerer als die Geldforderung.
Vollständig ausschließen lässt sich das Risiko nicht. Deutlich reduzieren lässt es sich sehr wohl. Diese Ansätze haben sich bewährt:
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. Sie ist ein sinnvoller Baustein, aber kein Freifahrtschein: Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind typischerweise ausgeschlossen, Deckungssummen sind begrenzt, und Ausschlussklauseln sowie Rückwärtsdeckung sollten genau geprüft werden.
Zur Frage der Masseschmälerungshaftung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. November 2020 (IV ZR 217/19) entschieden, dass der Anspruch aus dem damaligen § 64 Satz 1 GmbHG ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der dort maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist – und damit grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sein kann. Da die Vorschrift inzwischen durch § 15b InsO ersetzt wurde, empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung in der Police.
Die Botschaft ist unbequem, aber steuerbar. Die Geschäftsführerhaftung ist scharf, weitreichend und in der Krise besonders gefährlich. Sie trifft das Privatvermögen, sie kennt keine gesetzliche Obergrenze, und sie kehrt die Beweislast weitgehend um. Zugleich hängt fast jede haftungsrechtliche Auseinandersetzung an denselben zwei Fragen: Was hat der Geschäftsführer gewusst, und was kann er darüber belegen?
Wer seine Organisation, seine Liquiditätsüberwachung und seine Entscheidungsdokumentation im ruhigen Fahrwasser aufbaut, hat im Ernstfall Argumente. Wer erst im Krisenfall beginnt, hat sie meist nicht mehr.
Fragen der Geschäftsführerhaftung entscheiden sich selten an einer einzelnen Norm. Sie liegen an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Genau dort ist SBS LEGAL zu Hause. Wir beraten Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter präventiv bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen, Geschäftsordnungen und Compliance-Strukturen – und wir verteidigen sie, wenn ein Insolvenzverwalter, ein Haftungsbescheid oder eine Gesellschafterklage bereits auf dem Tisch liegt. Dabei denken wir die zivilrechtliche und die strafrechtliche Seite von Anfang an zusammen.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zur persönlichen Haftung als Geschäftsführer. Wir prüfen Ihre Situation, benennen die konkreten Risiken und entwickeln mit Ihnen eine belastbare Strategie.