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Geschmacksmuster - Was ist das?


Einleitung zum Geschmacksmuster

Ob eine Marke oder ein Produkt wirtschaftlich erfolgreich ist, hängt u.a. stark vom Design ab. Je kreativer und auffälliger eine Verpackung gestaltet ist, desto eher hebt sie sich von gleichwertigen Produkten ab. Um das Design und folglich auch den guten Ruf eines Unternehmens zu schützen, wurde das Geschmacksmuster konzipiert. Rechtlich geregelt war es im Geschmacksmustergesetz und in der Geschmackmusterverordnung, die 2014 durch das Designgesetz und die Designverordnung abgelöst worden sind. Folglich wurde der Begriff Geschmacksmuster durch das Wort Design ersetzt. In der Umgangssprache ist jedoch immer noch vom Geschmacksmuster die Rede.

► Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht.

Es verbietet neue und gewerblich genutzte Muster unbefugt nachzuahmen. Es steht den Entwerfern oder dem Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer mit dem Muster beauftragt hat, zu. Die Anmeldung für die Geschmacksmuster läuft über das deutsche Patentamt, wo ein Eintrag ins Musterregister verzeichnet wird, ab. Kleinere und mittlere Unternehmen, die ein Geschmacksmuster haben, verzeichnen im Durchschnitt 17% höhere Einnahmen pro Arbeitnehmer als Unternehmen ohne Geschmacksmuster.

Was versteht man unter dem Geschmacksmuster?

Das äußere Erscheinungsbild des gesamten Produkts sowie Teile davon werden vom Geschmacksmuster geschützt - nicht etwa die technische Funktion (Gebrauchsmuster). Der Schutz umfasst nicht nur Markennamen und Logos, sondern auch bestimmte Designs. So sind Farb- und Formgestaltungen geschützt - zweidimensional wie auch dreidimensional. Jedwede industriellen sowie handwerklichen Gegenstände sind von der Schutzfunktion eingeschlossen. Hiermit sind die Verpackung, grafische und typografische Symbole und die Ausstattung gemeint.

Das Geschmacksmuster soll Designs vor Nachahmung schützen. Die Erzeugnisse fallen nämlich nicht unter das Urheberrecht, da sie an die Schöpfungshöhe nicht herankommen. Die persönlich und individuell gefärbte Leistung bestimmt die Schöpfungshöhe, die Designs nur selten erreichen.

Das Geschmacksmuster in Bezug zum Lebensmittelrecht

Ähnlich wie bei der Marke handelt es sich bei dem Design auch um ein gewerbliches Schutzrecht, das einen zeitlich begrenzten Schutz für eine ästhetische Erscheinungsform von handwerklich herstellbaren und industriellen Erzeugnissen, wie beispielsweise Verpackungsdesign oder Lebensmitteln bietet. In der Tat wurde von der Coca Cola Company die bekannte Konturflasche als internationales Markenzeichen eingetragen. Der Inhalt wird jedoch nicht als Teil des Designs einer Verpackung verstanden. Vielmehr wird zwischen dem Inhalt und der Lebensmittelverpackung unterschieden.


Wie läuft die Anmeldung beim deutschen Patentamt ab?

Das Design muss als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Hierfür muss es sich um ein Design handeln, das eine Eigenart besitzt und neu ist, gemäß § 2 Absatz 1 Designgesetz (DesignG). Damit muss es sich klar von der Menge abheben und es darf nicht bereits ein Eintrag eines identischen Designs in der Datenbank existieren bzw. nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet worden sein (Offenbarung). Um festzustellen, dass ein Design nicht bereits existiert, muss man auf eigene Faust recherchieren, da das Patent- und Markenamt nur die formalen Voraussetzungen überprüft. In Online Registern, wie beispielsweise das deutsche Register oder das Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, lässt sich einsehen, welche Geschmacksmuster bereits eingetragen wurden.

Geschmacksmuster lassen sich nicht nur in Deutschland, sondern auch im Geltungsbereich der Europäischen Union anmelden (Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Die Markenanmeldung erfolgt dann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien). Ist man an einer internationalen Anmeldung interessiert, so ist das Haager Muster-Abkommen (HMA) entscheidend.

Für die Anmeldung sind Unterlagen in Form des Eintragungsantrags, Angaben zum Erzeugnis, Wiedergabe des Designs und Angaben zur Identität des Entwerfers notwendig.

Die Anmeldung kann in Papierform sowie elektronisch erfolgen.

Eine Einzelanmeldung kostet 70 Euro bzw. 60 Euro, wenn sie elektronisch vorgenommen wird. Eine Sammelanmeldung mit 15 Designs beträgt wiederum 105 Euro bzw. 90 Euro im elektronischen Verfahren. Nach Eingang der Anmeldegebühr dauert es etwa 4 Wochen bis das Geschmacksmuster eingetragen ist. Erst dann wird die Eintragung im deutschen Register veröffentlicht und einen Monat später im Designblatt bekanntgegeben. Ab dem Tag der Anmeldung gilt der Schutz 25 Jahre lang. Danach muss jede 5 Jahre eine Gebühr zur Verlängerung gezahlt werden. Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht gezahlt, so wird der Eintrag aus dem Geschmacksmusterregister entfernt.

Wann spricht man von einer Geschmacksmusterverletzung?

§ 38 DesignG bestimmt die Rechte und den Umfang des eingetragenen Designs. Das Geschmacksmuster verleiht dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht das Design gewerblich zu nutzen. Damit ist es ein Recht mit absoluter Sperrwirkung, das Dritten ohne Zustimmung die Nutzung des Designs untersagt. Erweckt ein Design denselben Gesamteindruck, so kann der Rechtsinhaber dagegen vorgehen. Der Gesamteindruck wird durch informierte Benutzer bestimmt, die sich zwischen Durchschnittsverbrauchern und fachlichen Experten befinden (EuGH Urteil vom 20.10.2011 Az.C-281/10 P).

Wurde ein Geschmacksmuster widerrechtlich verwendet, besteht für den Rechtsinhaber die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen. Dabei kommen der Auskunftsanspruch, Vernichtungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Beseitigungsanspruch und Unterlassungsanspruch gesetzlich in Frage.

Diese Ansprüche werden im Wege einer Abmahnung durchgesetzt, um einen Prozess zu vermeiden. Selten wird zu der Abmahnung eine Unterlassungserklärung hinzugefügt. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, ist auch eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche möglich.


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